Abschnitt VI
§ 23
Ortsbesichtigungen
(1) Die einzelnen Ortschaften des Bezirks sind von einem beamteten Arzt des
Gesundheitsamts in angemessenen Zwischenräumen zu besichtigen. In der Regel wird es
genügen, wenn die Besichtigung alle fünf Jahre erfolgt. Ortschaften, in denen besondere
gesundheitliche Übelstände zutage getreten sind, müssen vor anderen und in kürzeren
Zeiträumen sowie zu denjenigen Jahreszeiten besichtigt werden, in denen die Mißstände
am häufigsten auftreten. Für Ortschaften, in denen die Verhältnisse es zulässig
erscheinen lassen, kann die Besichtigungsfrist über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus
verlängert werden.
(2) Hierfür ist ... ein Besichtigungsplan aufzustellen. Der Tag der erfolgten
Besichtigung ist in ihn einzutragen.
(3) Zu den Besichtigungen sind die Ortspolizeibehörde, der Vorstand der Gemeinde sowie in
den Orten, in denen Gesundheitskommissionen oder ähnliche Einrichtungen bestehen, auch
diese nach Möglichkeit zuzuziehen.
(4) Die beteiligten Stellen sind von der geplanten Besichtigung tunlichst acht Tage vorher
zu benachrichtigen. Von der Besichtigung der Domänen ist die dafür zuständige Behörde
wenigstens vierzehn Tage vorher in Kenntnis zu setzen.
(5) Die Besichtigung hat sich auf alle für das öffentliche Gesundheitswesen wichtigen
Verhältnisse und Einrichtungen zu erstrecken.
(6) Die Maßnahmen zur Beseitigung gesundheitlicher Mißstände sind im unmittelbaren
Anschlusse an die Besichtigung zu erörtern.
(7) Über das Ergebnis der Besichtigung ist eine Verhandlung in drei Stücken aufzunehmen
und von den Beteiligten zu vollziehen. Das eine Stück ist dem Vorstand der Gemeinde - bei
Domänenbesichtigungen der zuständigen Behörde - auszuhändigen, ein zweites hat der
Amtsarzt mit seinen Vorschlägen dem Leiter des Kreises zu übersenden. Dieser teilt dem
Gesundheitsamt mit, welche Maßregeln zur Abstellung der einzelnen Mißstände getroffen
sind.
...
(8) In die Akten über die einzelnen Ortschaften oder Ortspolizeibezirke sind die
Besichtigungsverhandlungen und sonstige die Ortschaft betreffende Vorgänge allgemeiner
Natur einzuheften.