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Gesetz über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen

Vom 22. Dezember 1953
GVBl. S. 206

 

(§§ 1 bis 7)

 

§ 8


Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen sorgt im Rahmen ihrer Satzung für eine wirtschaftliche Sicherung der invaliden und alten Kassenärzte und der Hinterbliebenen von Kassenärzten. Diese Sicherung kann auch durch besondere Honorarverteilungsgrundsätze geregelt werden.

 

(§§ 9 bis 11)

 

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

 

§ 12


(1) bis (3)


(4) Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um Maßnahmen zu seiner Durchführung handelt, mit dem Tage seiner Verkündung, im übrigen am 1. Januar 1954 in Kraft.

 

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