ZWEITER ABSCHNITT
Die Organe der Kammern
§ 13
Organe der Kammern sind
1. die Delegiertenversammlung,
2. der Vorstand.
§ 14
(1) Die Delegiertenversammlung wird von den Kammerangehörigen auf die Dauer von
fünf
Jahren in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt. Das Land bildet einen Wahlkreis. Bei der Aufstellung
von Wahlvorschlägen sollen Frauen und Männer angemessen berücksichtigt
werden.
(2) Nicht wahlberechtigt ist,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. eine berufsangehörige Person im Sinne des § 2 Abs. 1
Satz 1, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur
durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch dann, wenn der Aufgabenkreis der
Betreuungsperson die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen
Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
3. wem nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 das Wahlrecht
zeitweilig entzogen worden ist,
4. wer das Wahlrecht auf Grund des § 50 Abs. 2
nicht besitzt.
(3) Das Wahlrecht ruht für Kammerangehörige, die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 des Strafgesetzbuches
in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.
(4) Nicht wählbar zur Delegiertenversammlung sind wahlberechtigte
Kammerangehörige, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.
§ 15
(1) Die Kammern erlassen die jeweils für sie geltende Wahlordnung durch Satzung.
Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(2) Die Kammern tragen die Wahlkosten.
§ 16
Die Delegiertenversammlung tritt spätestens drei Monate nach der Wahl zusammen.
§ 17
(1) Die Delegiertenversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Kammer
und des Versorgungswerkes, soweit
sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt. Sie kann die Beschlussfassung über
bestimmte Angelegenheiten auf den Vorstand übertragen. Nicht übertragen kann sie die
Entscheidung über folgende Angelegenheiten:
1. die Geschäftsordnung,
2. die Wahl und die Entlastung des Vorstandes,
3. die Satzung,
4. die Berufsordnung, einschließlich der Weiterbildungsordnung und der Vorschriften
über die Praxisankündigung,
5. die Schlichtungsordnung,
6. die Beitragsordnung,
7. die Kostensatzung,
8. die Feststellung des Haushaltsplanes,
9. die Aufstellung der Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Mitglieder der
Berufsgerichte,
10. die Satzung des Versorgungswerkes.
(2) Satzung, Berufsordnung, Beitragsordnung, Kostensatzung, Satzung der
Ethikkommission und Satzung des
Versorgungswerkes bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 18
(1) Der Vorstand besteht aus seinem vorsitzenden Mitglied (Präsidentin oder Präsident),
dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied (Vizepräsidentin oder Vizepräsident) und
mindestens drei beisitzenden Mitgliedern. Die Personen, die eine Vorsitz- oder eine
stellvertretende Vorsitzfunktion ausüben, dürfen nicht gleichzeitig dieselbe Funktion
bei der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung ausüben.
(2) Dem Vorstand der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten muss mindestens eine Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
angehören.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Satzung. Er
bereitet die Sitzung der Delegiertenversammlung vor und führt die von ihr
gefassten
Beschlüsse aus.
§ 19
(1) Das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied vertritt die
Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Im Einzelfall kann das vorsitzende Mitglied auch
andere Vorstandsmitglieder mit seiner Vertretung beauftragen.
(2) Erklärungen, welche die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen -
abgesehen vom laufenden Geschäftsverkehr der Kammer - der Schriftform und müssen von dem
vorsitzenden Mitglied oder dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und außerdem von
einem weiteren Mitglied des Vorstandes vollzogen werden.