Nr. 1 bis 3 halbjährlich nachfolgende Angaben:
1. Name und Vorname,
2. Dienstanschrift,
3. anerkannte Bezeichnungen nach den Weiterbildungsordnungen.
(4) Die Landesärztekammer und die Landeskammer für Psychologische
Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bilden zur
gemeinsamen Erörterung von die Ausübung der Psychotherapie betreffenden
Fragen, insbesondere zur Weiterbildung und Berufsordnung, einen Beirat. Der
Beirat besteht aus mindestens zehn und höchstens 20 Mitgliedern, die auf
Vorschlag der Kammern von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium
in gleicher Zahl für jede Kammer bestellt werden. Für jedes Mitglied im Beirat
wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. Die von der Landesärztekammer
entsandten Mitglieder sollen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten im
Sinne des § 1 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S.
1311) sein. Der Beirat bestimmt ein vorsitzendes Mitglied aus den ernannten
Mitgliedern der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ein vorsitzendes Mitglied aus den
ernannten Mitgliedern der Landesärztekammer; die beiden vorsitzenden Mitglieder
wechseln jährlich im Vorsitz ab und vertreten sich gegenseitig. Ziel der Arbeit
des Beirats ist insbesondere die Verabschiedung von Empfehlungen zur
Qualitätssicherung und zur Koordination der Weiterbildungsgänge beider
Berufsgruppen. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 3
(1) Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) im
Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem
Recht der Europäischen Gemeinschaften ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich
ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend
von § 2 Abs. 1 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beruflich niedergelassen sind.
Die Dienstleistung wird unter den in § 2 Abs. 1 Satz 1
aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht.
(2) Die in Abs. 1 genannten Berufsangehörigen sind verpflichtet, die beabsichtigte
Ausübung des Berufs der zuständigen Kammer anzuzeigen, ihr die für die Erbringung der
Dienstleistung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen vorzulegen und Auskünfte zu
erteilen. In dringenden Fällen kann die Anzeige unverzüglich nachgeholt werden.
(3) Berufsangehörige nach Abs. 1 haben hinsichtlich der Berufsausübung die
gleichen Rechte und Pflichten wie die Berufsangehörigen nach § 2
Abs. 1 Satz 1, insbesondere die Rechte und Pflichten nach den §§
22 und 23 zur gewissenhaften
Berufsausübung, Fortbildung, Teilnahme am Notfalldienst und zur Dokumentation
sowie die Pflicht zur Anerkennung der berufsständischen, gesetzlichen oder
verwaltungsrechtlichen Berufsregeln nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der
Richtlinie 2005/36/EG. Die nach den §§ 24
und 25 erlassenen Berufsordnungen und der
Sechste Abschnitt dieses Gesetzes gelten entsprechend.
§ 4
Die Kammern können Untergliederungen errichten.
§ 5
(1) Aufgaben der Kammern sind insbesondere:
1. die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen,
2. die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen zu fördern, besonders
durch Durchführung und Zertifizierung von Fortbildungsmaßnahmen für
Kammerangehörige, wobei die Kammern zu diesem Zwecke Verzeichnisse über die
Teilnahme von Berufsangehörigen an zertifizierten Fortbildungen führen können,
3. für ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander zu sorgen und
Streitigkeiten zwischen Berufsangehörigen sowie zwischen ihnen und Dritten, die aus der
Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten und Gutachter- und Schlichtungsstellen zur
Prüfung von Behandlungsfehlern einzurichten; die Zuständigkeit anderer Instanzen bleibt
unberührt,
4. den öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu
unterstützen,
5. auf Ersuchen von Behörden zu einschlägigen Fragen Gutachten zu erstatten,
Sachverständige namhaft zu machen und zu Gesetzentwürfen Stellung zu nehmen,
6. die Qualitätssicherung im Gesundheits- und Veterinärwesen zu fördern und
die Mitwirkung der Kammermitglieder an der Sicherung der Qualität ihrer
beruflichen Leistungen zu regeln.
7. die Ausgabe von Heilberufsausweisen und sonstigen Bescheinigungen auch
elektronischer Art sowie qualifizierten Zertifikaten oder qualifizierten
Attribut-Zertifikaten mit Angaben über die berufsrechtliche Zulassung nach dem
Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970). Die Kammern sind hierbei
berechtigt, mit anderen Heilberufskammern zusammenzuarbeiten oder vorhandene
Zertifizierungsstellen zu nutzen. Behörden und Dienststellen des Landes Hessen
sind verpflichtet, den Kammern hierfür die notwendigen Auskünfte zu erteilen
und sie über Änderungen zu informieren. Die für das Gesundheitswesen
zuständige Ministerin oder der für das Gesundheitswesen zuständige Minister
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Stellen für die
Gesundheitsberufe nach § 291a Abs. 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.
Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), zu bestimmen.
Die Kammern können zur Information der Patienten, insbesondere in Bezug auf
Behandlungsmöglichkeiten, Auskunftsstellen einrichten oder sich daran
beteiligen. Bei der Aufgabenerfüllung sind die Interessen des Gemeinwohls zu
beachten.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Kammer mit deren
Einwilligung im Rahmen ihres Aufgabenkreises staatliche Aufgaben des Gesundheits- und
Veterinärwesens zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen, wenn und solange die
sachgerechte und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgabe durch die Kammer gewährleistet
ist. Das fachliche Weisungsrecht bleibt der Aufsichtsbehörde vorbehalten. In der
Rechtsverordnung sind Bestimmungen über die Deckung und Tragung der Kosten zu treffen.
Soweit nicht das Land die entstehenden notwendigen Kosten trägt, deckt diese die Kammer
durch Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten) als Gegenleistung für Amtshandlungen
oder sonstige Verwaltungstätigkeiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im
Interesse einzelner vornimmt. Sie hat die Gebühren unter Berücksichtigung des Interesses
der Gebührenpflichtigen und nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessen. Ihr Aufkommen soll
in der Regel die Kosten decken. Die Bestimmungen des Hessischen
Verwaltungskostengesetzes, insbesondere dessen §§ 8 bis 11,
in ihrer jeweiligen Fassung sind anzuwenden.
(3) Zur Wahrung von Berufs- und Standesfragen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern des
gleichen oder anderer Heilberufe und mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der
Sozialversicherung wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften zu bilden.
§ 5a
(1) Die Kammern können nach Maßgabe einer besonderen Satzung
Versorgungseinrichtungen zur Sicherung der Kammermitglieder im Alter und bei
Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen. Sie können
die Kammermitglieder verpflichten, Mitglieder der Versorgungseinrichtung zu
werden.
(2) Die Versorgungseinrichtung kann im Rechtsverkehr unter ihrem eigenen Namen
handeln, klagen und verklagt werden. Sie verwaltet ein eigenes Vermögen, das
nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet. Das Vermögen der Kammer haftet
nicht für Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtung.
(3) Die Versorgungseinrichtung wird durch einen Ausschuss geleitet, dessen
vorsitzendes Mitglied die Versorgungseinrichtung gerichtlich und
außergerichtlich vertritt. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der
Delegiertenversammlung der Kammer gewählt. Für das vorsitzende Mitglied des
Ausschusses nach Satz 1 ist eine ständige Vertretung zu bestellen. Außerdem ist
zumindest eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer sowie eine Vertretung
zu bestellen. Erklärungen, die die Versorgungseinrichtung vermögensrechtlich
verpflichten, müssen, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte handelt, von
dem vorsitzenden Mitglied des Ausschusses oder dessen Stellvertreterin oder
Stellvertreter sowie einem weiteren Mitglied des Ausschusses oder einer
Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer oder deren Stellvertreterin oder
Stellvertreter schriftlich abgegeben werden. Das Nähere bestimmt die Satzung.
(4) Die Versorgungseinrichtung erhebt von ihren Mitgliedern die zur Erbringung
der Versorgungsleistungen notwendigen Pflichtbeiträge. Diese richten sich
grundsätzlich nach den Beiträgen, welche die Angestellten zur Allgemeinen
Rentenversicherung zu zahlen haben, oder nach dem Berufseinkommen.
(5) Die Versorgungseinrichtung gewährt:
1. Altersrente,
2. Berufsunfähigkeitsrente,
3. Witwenrente oder Witwerrente,
4. Waisenrente oder
5. andere durch Satzung vorgesehene Leistungen.
(6) In der Satzung der Versorgungseinrichtung sind zu regeln:
1. die versicherungspflichtigen Mitglieder,
2. die Art und der Umfang der Versorgungsleistung,
3. die Höhe der Beiträge,
4. der Beginn und das Ende der Mitgliedschaft,
5. die Befreiung von der Mitgliedschaft,
6. die freiwillige Mitgliedschaft, insbesondere nach Beendigung der
Mitgliedschaft in der Kammer.
(7) Zur Wahrung gemeinsamer Interessen ist die Versorgungseinrichtung
berechtigt, mit Versorgungseinrichtungen des gleichen Heilberufs oder anderer
Heilberufe und mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung
wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften zu bilden und Verträge zu schließen.
§ 6
(1) Die Landesapothekerkammer Hessen ist zuständig, nach den Vorschriften der
Apothekenbetriebsordnung
1. von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft für die Dauer der ortsüblichen
Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern
ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten zu befreien, wenn die
Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer
anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist,
2. eine Apotheke, die keiner Anordnung nach § 4 Abs. 2 des
Ladenschlussgesetzes
unterliegt, für bestimmte Stunden oder für Sonn- und Feiertage von der
Dienstbereitschaft zu befreien,
3. in begründeten Einzelfällen die Apothekenleitung auf Antrag von der Verpflichtung
zum Aufenthalt in der Apotheke oder in unmittelbarer Nachbarschaft zu den
Apothekenbetriebsräumen zu befreien, wenn die Leiterin oder der Leiter der Apotheke oder
eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in
einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist,
4. die Erlaubnis zu erteilen, Rezeptsammelstellen zu unterhalten.
(2) Soweit der Landesapothekerkammer die Befugnis zur Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung übertragen ist, fließen die
festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder in die Kasse der Landesapothekerkammer. Die
Landesapothekerkammer hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die Betroffenen nach
§ 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind.
§ 6 a
(1) Die Landesärztekammer Hessen, die Landeszahnärztekammer Hessen, die
Landestierärztekammer Hessen, die Landesapothekerkammer Hessen und die
Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten können durch Satzung jeweils eine Ethikkommission
zur Beratung ihrer Kammerangehörigen in berufsrechtlichen und berufsethischen
Fragen als unselbstständige Einrichtung errichten.
(2) Die Landesärztekammer Hessen errichtet zur Wahrnehmung der bundes- oder
landesrechtlich zugewiesenen Aufgaben einer öffentlich-rechtlichen
Ethikkommission durch Satzung eine Ethikkommission. Diese nimmt die Aufgaben
nach den §§ 40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3395) wahr. Sofern sie bei der jeweils zuständigen Behörde
registriert ist, kann sie auch die Aufgaben nach § 20 des
Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147),
geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), nach §§ 8 und
9 des Transfusionsgesetzes vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 10. Februar 2005 (BGBl. I S. 234), nach § 92 der
Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), und nach
§ 28g der Röntgenverordnung in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 605)
wahrnehmen.
(3) Die Ethikkommission nach Abs. 2 muss interdisziplinär mit mindestens fünf
Mitgliedern besetzt sein. Ihre Mitglieder sind unabhängig und Weisungen nicht
unterworfen. Sie müssen in ihrer beruflichen Tätigkeit mit medizinischen,
ethischen oder rechtlichen Fragen befasst sein. Sie sind zur Vertraulichkeit und
Verschwiegenheit verpflichtet. Die Satzung bestimmt insbesondere
1. ihre Aufgaben auch gegenüber solchen Personen, die einen Beruf ausüben,
der ihnen die verantwortliche Durchführung klinischer Prüfungen gestattet; ihr
können auch die Aufgaben nach Abs. 1 übertragen werden,
2. ihre Zusammensetzung,
3. die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
4. die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten
ihrer Mitglieder,
5. das Verfahren einschließlich der Anerkennung der Entscheidungen anderer
Ethikkommissionen,
6. die Geschäftsführung,
7. die Aufgaben ihres vorsitzenden Mitglieds,
8. die durch ihre Einrichtung und Tätigkeit entstehenden Kosten,
9. die Befugnis zur Erhebung von Kosten insbesondere gegenüber den
Antragstellern nach §§ 40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes,
10. die Entschädigung ihrer Mitglieder,
11. den Zeitraum der Aufbewahrung der wesentlichen Dokumente über alle
klinischen Prüfungen nach Art. 15 Abs. 5 der Richtlinie 2001/20/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der
guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit
Humanarzneimitteln (ABl. EG Nr. L 121 S. 34).
(4) Ergibt sich durch ein Verhalten der Ethikkommission im Rahmen der Bewertung
klinischer Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz eine
Schadensersatzverpflichtung, so ist die Kammer durch das Land von
Schadensersatzverpflichtungen freizustellen, soweit diese nicht bei einem in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb
zugelassenen Versicherungsunternehmen versicherbar sind. Die Freistellung setzt
voraus, dass die Landesärztekammer eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung
von Schadensersatzverpflichtungen wegen Amtspflichtverletzungen durch die
Tätigkeit ihrer Ethikkommission abgeschlossen hat und das Nähere, insbesondere
zur Mindesthöhe der Haftpflichtversicherung, zur Ausstattung einer
Geschäftsstelle der Ethikkommission und zu Regressmöglichkeiten, in einer
Vereinbarung zwischen dem Land und der jeweiligen Kammer geregelt ist.
(5) Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür
zuständige Minister wird ermächtigt, im Benehmen mit der Landesärztekammer
Hessen durch Rechtsverordnung die Ethikkommission nach Abs. 2 bei einer
staatlichen Stelle zu errichten. Für ihre Mitglieder gilt Abs. 3 Satz 1 bis 4.
In der Rechtsverordnung sind die in Abs. 3 Satz 5 bezeichneten Regelungen sowie
Regelungen zur Überleitung abgeschlossener und laufender Verfahren nach den §§
40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes zu treffen.
§ 6 b
Die Landesärztekammer ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen
zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch.
§ 6
c
Soweit Stellen zur Begutachtung und Schlichtung von Streitfragen wegen Behandlungsfehlern
als unselbständige Einrichtungen durch Satzung errichtet werden, sind insbesondere zu
regeln:
1. ihre Aufgaben,
2. die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
3. ihre Zusammensetzung,
4. die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der
Mitglieder,
5. das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anrufung der Stellen,
6. die Aufgaben des den Vorsitz führenden Mitglieds,
7. die Berichterstattung,
8. die Verarbeitung personenbezogener Daten.
§ 7
Berufsangehörige im Sinne des § 3 Abs. 1 können von der zuständigen Kammer
Informationen über
1. die bei Ausübung des Berufs zu beachtenden Gesundheits- und Sozialvorschriften oder
tiermedizinischen Vorschriften,
2. das maßgebliche Berufsrecht und
3. Veranstaltungen zum Erwerb der zur Berufsausübung erforderlichen deutschen
Sprachkenntnisse
erhalten. Die Kammern sind im Sinne von Art. 53 der Richtlinie 2005/36/EG berechtigt zu prüfen, ob Berufsangehörige über die
zur Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse und
Berufsangehörige aus Staaten außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) über einen der deutschen
Ausbildung entsprechenden Kenntnisstand verfügen.
Die Aufgaben nach Satz 1 und 2 nehmen die Kammern als Auftragsangelegenheiten wahr.
§ 8
Die Kammern sind berechtigt, für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und
für Leistungen, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgabenerfüllung erbringen, Kosten
(Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der jeweiligen Kostensatzung zu erheben. § 5 Abs. 3 Satz 4 bis 7 und § 12 Abs. 1
Satz 3 und Abs. 2 sind anzuwenden. Soweit die Kosten nicht gedeckt werden, kann das Land
einen Zuschuss zu dem Aufwand leisten, wenn dies erforderlich ist, um eine nicht zumutbare
außergewöhnliche Belastung der Kammer zu vermeiden.
§ 9
Die Behörden leisten den Kammern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige
Unterstützung. Die Kammern sind ihrerseits zur Unterstützung der Behörden in gleicher
Weise verpflichtet. Verwaltungsgebühren werden hierbei nicht erhoben; bare Auslagen
werden erstattet. Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates sind nach Maßgabe
der Art. 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit
den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und zur Leistung von
Amtshilfe verpflichtet und haben dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten
Informationen sicherzustellen. Die zuständigen Behörden im Aufnahme- und im
Herkunftsmitgliedstaat haben sich nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie
2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder
strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte
Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten
Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten. Dabei sind die
Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober
1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten (ABl. EG Nr. L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L
284 S. 1), einzuhalten. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung wird
der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis unterrichtet. Die für das
Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird
ermächtigt, die zuständige Behörde, das Verfahren und die Sachverhalte nach Satz
5 durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 10
(1) Die Kammern erheben zur Deckung ihrer Kosten nach Maßgabe des Haushaltsplanes von den
Kammerangehörigen Beiträge auf Grund einer Beitragsordnung. Zu diesem Zweck sind sie
berechtigt, Daten über die Einkünfte der Berufsangehörigen im Sinne des § 2 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 aus deren beruflicher Tätigkeit zu erheben und zu verarbeiten,
soweit dies zur Veranlagung des Beitrages erforderlich ist. Für die Beitragsveranlagung
können die Kammern von den Berufsangehörigen einen Auszug aus dem
Einkommensteuerbescheid oder eine schriftliche Bestätigung durch eine steuerberatende
Stelle verlangen.
(2) Die Kammern können durch Kostensatzung die Erhebung von Gebühren und Auslagen
vorschreiben für
1. Amtshandlungen, insbesondere die Durchführung von Prüfungen und Ausstellung von
Ausweisen, Befähigungsnachweisen und anderen Urkunden,
2. die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie für besondere Leistungen.
§ 11
Mit einem Ordnungsgeld bis zu fünftausend Euro (zehntausend Deutsche Mark) im Einzelfall können belegt werden
1. Kammerangehörige, die der Pflicht nach § 2 Abs. 2, sich bei der zuständigen
Kammer anzumelden, nicht rechtzeitig nachkommen, gegen die Berufsordnung
verstoßen oder den sonstigen Pflichten des Satzungsrechts zuwiderhandeln, soweit die Satzung wegen der Pflichten auf diese Vorschrift verweist;
2. Berufsangehörige im Sinne des § 3 Abs. 1, die entgegen § 3 Abs. 2 Satz
1 ihrer Anzeigepflicht nicht nachkommen oder die für die Erbringung der Dienstleistungen
erforderlichen Zeugnisse oder Bescheinigungen nicht vorlegen oder der Verpflichtung zur
Erteilung einer Auskunft zuwiderhandeln.
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist der pflichtigen Person vorher nach Maßgabe
der Bestimmungen der Satzung schriftlich anzukündigen.
§ 12
(1) Rückständige Beiträge, Ordnungsgelder, offen stehende Gebühren sowie
Mahn- und Vollstreckungskosten werden nach den Vorschriften über die
Beitreibung von Geldbeträgen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
Vollstreckungstitel sind die von den Kammern aufgestellten, mit der Bestätigung der
Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Kammer versehenen Rückstandsverzeichnisse.
Vollstreckungsbehörde ist die Gemeinde, in der der Kammerangehörige seinen Wohnsitz hat
oder seinen Beruf ausübt.
(2) Die Gemeinde erhält zur Deckung der ihr durch die Vollstreckungshilfe erwachsenden
Mehrausgaben außer den Vollstreckungskosten eine Hebegebühr in Höhe von fünf vom
Hundert des eingezogenen Betrages.