zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

ERSTER ABSCHNITT
Die Kammern

 

§ 1


Die Landesärztekammer Hessen, die Landeszahnärztekammer Hessen, die Landestierärztekammer Hessen, die Landesapothekerkammer Hessen und die Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie führen ein Dienstsiegel. Den Sitz der Kammern bestimmen die Satzungen. Die Satzungen regeln auch, in welchen Mitteilungsblättern amtliche Veröffentlichungen der Kammern erfolgen.

 

§ 2


(1) Den Kammern gehören als Berufsangehörige an alle

1. Ärztinnen und Ärzte,

2. Zahnärztinnen und Zahnärzte,

3. Tierärztinnen und Tierärzte,

4. Apothekerinnen und Apotheker,

5. Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, 

die in Hessen ihren Beruf ausüben. Ausgenommen sind die in der Aufsichtsbehörde (§ 20 Abs. 2) tätigen Berufsangehörigen; diesen steht der freiwillige Beitritt offen. Ebenso können Berufsangehörige, die ihren Beruf nicht ausüben oder die zuletzt ihren Beruf in Hessen ausgeübt haben und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig sind, nach Maßgabe der Hauptsatzung der Kammern freiwilliges Mitglied werden. Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, steht der freiwillige Beitritt offen. Personen, die sich in Hessen in der praktischen Ausbildung nach den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, sind Mitglieder der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.


(2) Kammerangehörige haben sich binnen eines Monats, bei vorübergehender Berufsausübung in fünf Tagen nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit unter Vorlage ihrer Berechtigungsnachweise bei der zuständigen Kammer und bei dem zuständigen Gesundheitsamt oder, wenn sie Berufsangehörige im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind, bei der zuständigen Landrätin oder dem zuständigen Landrat oder der zuständigen Oberbürgermeisterin oder dem zuständigen Oberbürgermeister anzumelden; sie haben diesen die Beendigung ihrer Berufsausübung und den Wohnsitz- und Niederlassungswechsel anzuzeigen sowie den Ladungen der Kammer Folge zu leisten. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kammern für Zwecke der Berufsaufsicht einmal jährlich über neu approbierte Berufsangehörige. Sie hat den Kammern unverzüglich Kopien der Meldung sowie der beigefügten Dokumente nach Maßgabe der Art. 6 Satz 1 und 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) zu übermitteln.


(3) Die Kammern dürfen Daten ihrer Kammerangehörigen nur verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der ihnen in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Für jeden Kammerangehörigen wird eine Akte angelegt. Das Nähere, insbesondere den Umfang der von den Kammerangehörigen bei der Meldung anzugebenden Daten und vorzulegenden Unterlagen, den Umfang der Datenweitergabe bei einer Verlegung der Tätigkeit der Kammerangehörigen innerhalb oder außerhalb Hessens sowie die Dauer der Speicherung der Daten über die Kammerangehörigen, regelt eine Satzung (Meldeordnung). Für die Kammern gelten die Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die Kammern übermitteln den zuständigen Behörden gegen Erstattung der Kosten für die von diesen nach der Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil - vom 30. März 1935 (RMBl. S. 327, 435), geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1987 (GVBl. 1988 I S. 11), zu führenden Listen über die Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 halbjährlich nachfolgende Angaben:

1. Name und Vorname,

2. Dienstanschrift,

3. anerkannte Bezeichnungen nach den Weiterbildungsordnungen.


(4) Die Landesärztekammer und die Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bilden zur gemeinsamen Erörterung von die Ausübung der Psychotherapie betreffenden Fragen, insbesondere zur Weiterbildung und Berufsordnung, einen Beirat. Der Beirat besteht aus mindestens zehn und höchstens 20 Mitgliedern, die auf Vorschlag der Kammern von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium in gleicher Zahl für jede Kammer bestellt werden. Für jedes Mitglied im Beirat wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. Die von der Landesärztekammer entsandten Mitglieder sollen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) sein. Der Beirat bestimmt ein vorsitzendes Mitglied aus den ernannten Mitgliedern der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ein vorsitzendes Mitglied aus den ernannten Mitgliedern der Landesärztekammer; die beiden vorsitzenden Mitglieder wechseln jährlich im Vorsitz ab und vertreten sich gegenseitig. Ziel der Arbeit des Beirats ist insbesondere die Verabschiedung von Empfehlungen zur Qualitätssicherung und zur Koordination der Weiterbildungsgänge beider Berufsgruppen. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 3


(1) Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beruflich niedergelassen sind. Die Dienstleistung wird unter den in § 2 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht.


(2) Die in Abs. 1 genannten Berufsangehörigen sind verpflichtet, die beabsichtigte Ausübung des Berufs der zuständigen Kammer anzuzeigen, ihr die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. In dringenden Fällen kann die Anzeige unverzüglich nachgeholt werden.


(3) Berufsangehörige nach Abs. 1 haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 1 Satz 1, insbesondere die Rechte und Pflichten nach den §§ 22 und 23 zur gewissenhaften Berufsausübung, Fortbildung, Teilnahme am Notfalldienst und zur Dokumentation sowie die Pflicht zur Anerkennung der berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die nach den §§ 24 und 25 erlassenen Berufsordnungen und der Sechste Abschnitt dieses Gesetzes gelten entsprechend.

 

§ 4


Die Kammern können Untergliederungen errichten.

 

§ 5


(1) Aufgaben der Kammern sind insbesondere:

1. die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen,

2. die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen zu fördern, besonders durch Durchführung und Zertifizierung von Fortbildungsmaßnahmen für Kammerangehörige, wobei die Kammern zu diesem Zwecke Verzeichnisse über die Teilnahme von Berufsangehörigen an zertifizierten Fortbildungen führen können,

3. für ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander zu sorgen und Streitigkeiten zwischen Berufsangehörigen sowie zwischen ihnen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten und Gutachter- und Schlichtungsstellen zur Prüfung von Behandlungsfehlern einzurichten; die Zuständigkeit anderer Instanzen bleibt unberührt,

4. den öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,

5. auf Ersuchen von Behörden zu einschlägigen Fragen Gutachten zu erstatten, Sachverständige namhaft zu machen und zu Gesetzentwürfen Stellung zu nehmen,

6. die Qualitätssicherung im Gesundheits- und Veterinärwesen zu fördern und die Mitwirkung der Kammermitglieder an der Sicherung der Qualität ihrer beruflichen Leistungen zu regeln.

7. die Ausgabe von Heilberufsausweisen und sonstigen Bescheinigungen auch elektronischer Art sowie qualifizierten Zertifikaten oder qualifizierten Attribut-Zertifikaten mit Angaben über die berufsrechtliche Zulassung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970). Die Kammern sind hierbei berechtigt, mit anderen Heilberufskammern zusammenzuarbeiten oder vorhandene Zertifizierungsstellen zu nutzen. Behörden und Dienststellen des Landes Hessen sind verpflichtet, den Kammern hierfür die notwendigen Auskünfte zu erteilen und sie über Änderungen zu informieren. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der für das Gesundheitswesen zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Stellen für die Gesundheitsberufe nach § 291a Abs. 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), zu bestimmen.

Die Kammern können zur Information der Patienten, insbesondere in Bezug auf Behandlungsmöglichkeiten, Auskunftsstellen einrichten oder sich daran beteiligen. Bei der Aufgabenerfüllung sind die Interessen des Gemeinwohls zu beachten.


(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Kammer mit deren Einwilligung im Rahmen ihres Aufgabenkreises staatliche Aufgaben des Gesundheits- und Veterinärwesens zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen, wenn und solange die sachgerechte und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgabe durch die Kammer gewährleistet ist. Das fachliche Weisungsrecht bleibt der Aufsichtsbehörde vorbehalten. In der Rechtsverordnung sind Bestimmungen über die Deckung und Tragung der Kosten zu treffen. Soweit nicht das Land die entstehenden notwendigen Kosten trägt, deckt diese die Kammer durch Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten) als Gegenleistung für Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt. Sie hat die Gebühren unter Berücksichtigung des Interesses der Gebührenpflichtigen und nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessen. Ihr Aufkommen soll in der Regel die Kosten decken. Die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, insbesondere dessen §§ 8 bis 11, in ihrer jeweiligen Fassung sind anzuwenden.


(3) Zur Wahrung von Berufs- und Standesfragen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern des gleichen oder anderer Heilberufe und mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften zu bilden.

 

§ 5a


(1) Die Kammern können nach Maßgabe einer besonderen Satzung Versorgungseinrichtungen zur Sicherung der Kammermitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen. Sie können die Kammermitglieder verpflichten, Mitglieder der Versorgungseinrichtung zu werden.


(2) Die Versorgungseinrichtung kann im Rechtsverkehr unter ihrem eigenen Namen handeln, klagen und verklagt werden. Sie verwaltet ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet. Das Vermögen der Kammer haftet nicht für Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtung.


(3) Die Versorgungseinrichtung wird durch einen Ausschuss geleitet, dessen vorsitzendes Mitglied die Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Delegiertenversammlung der Kammer gewählt. Für das vorsitzende Mitglied des Ausschusses nach Satz 1 ist eine ständige Vertretung zu bestellen. Außerdem ist zumindest eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer sowie eine Vertretung zu bestellen. Erklärungen, die die Versorgungseinrichtung vermögensrechtlich verpflichten, müssen, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte handelt, von dem vorsitzenden Mitglied des Ausschusses oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie einem weiteren Mitglied des Ausschusses oder einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter schriftlich abgegeben werden. Das Nähere bestimmt die Satzung.


(4) Die Versorgungseinrichtung erhebt von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Pflichtbeiträge. Diese richten sich grundsätzlich nach den Beiträgen, welche die Angestellten zur Allgemeinen Rentenversicherung zu zahlen haben, oder nach dem Berufseinkommen.


(5) Die Versorgungseinrichtung gewährt:

1. Altersrente,

2. Berufsunfähigkeitsrente,

3. Witwenrente oder Witwerrente,

4. Waisenrente oder

5. andere durch Satzung vorgesehene Leistungen.


(6) In der Satzung der Versorgungseinrichtung sind zu regeln:

1. die versicherungspflichtigen Mitglieder,

2. die Art und der Umfang der Versorgungsleistung,

3. die Höhe der Beiträge,

4. der Beginn und das Ende der Mitgliedschaft,

5. die Befreiung von der Mitgliedschaft,

6. die freiwillige Mitgliedschaft, insbesondere nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kammer.


(7) Zur Wahrung gemeinsamer Interessen ist die Versorgungseinrichtung berechtigt, mit Versorgungseinrichtungen des gleichen Heilberufs oder anderer Heilberufe und mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften zu bilden und Verträge zu schließen.

 

§ 6


(1) Die Landesapothekerkammer Hessen ist zuständig, nach den Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung

1. von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten zu befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist,

2. eine Apotheke, die keiner Anordnung nach § 4 Abs. 2 des Ladenschlussgesetzes unterliegt, für bestimmte Stunden oder für Sonn- und Feiertage von der Dienstbereitschaft zu befreien,

3. in begründeten Einzelfällen die Apothekenleitung auf Antrag von der Verpflichtung zum Aufenthalt in der Apotheke oder in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen zu befreien, wenn die Leiterin oder der Leiter der Apotheke oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist,

4. die Erlaubnis zu erteilen, Rezeptsammelstellen zu unterhalten.


(2) Soweit der Landesapothekerkammer die Befugnis zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung übertragen ist, fließen die festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder in die Kasse der Landesapothekerkammer. Die Landesapothekerkammer hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die Betroffenen nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind.

 

§ 6 a


(1) Die Landesärztekammer Hessen, die Landeszahnärztekammer Hessen, die Landestierärztekammer Hessen, die Landesapothekerkammer Hessen und die Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können durch Satzung jeweils eine Ethikkommission zur Beratung ihrer Kammerangehörigen in berufsrechtlichen und berufsethischen Fragen als unselbstständige Einrichtung errichten.


(2) Die Landesärztekammer Hessen errichtet zur Wahrnehmung der bundes- oder landesrechtlich zugewiesenen Aufgaben einer öffentlich-rechtlichen Ethikkommission durch Satzung eine Ethikkommission. Diese nimmt die Aufgaben nach den §§ 40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3395) wahr. Sofern sie bei der jeweils zuständigen Behörde registriert ist, kann sie auch die Aufgaben nach § 20 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147), geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), nach §§ 8 und 9 des Transfusionsgesetzes vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2005 (BGBl. I S. 234), nach § 92 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), und nach § 28g der Röntgenverordnung in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 605) wahrnehmen.


(3) Die Ethikkommission nach Abs. 2 muss interdisziplinär mit mindestens fünf Mitgliedern besetzt sein. Ihre Mitglieder sind unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie müssen in ihrer beruflichen Tätigkeit mit medizinischen, ethischen oder rechtlichen Fragen befasst sein. Sie sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Die Satzung bestimmt insbesondere

1. ihre Aufgaben auch gegenüber solchen Personen, die einen Beruf ausüben, der ihnen die verantwortliche Durchführung klinischer Prüfungen gestattet; ihr können auch die Aufgaben nach Abs. 1 übertragen werden,

2. ihre Zusammensetzung,

3. die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,

4. die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten ihrer Mitglieder,

5. das Verfahren einschließlich der Anerkennung der Entscheidungen anderer Ethikkommissionen,

6. die Geschäftsführung,

7. die Aufgaben ihres vorsitzenden Mitglieds,

8. die durch ihre Einrichtung und Tätigkeit entstehenden Kosten,

9. die Befugnis zur Erhebung von Kosten insbesondere gegenüber den Antragstellern nach §§ 40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes,

10. die Entschädigung ihrer Mitglieder,

11. den Zeitraum der Aufbewahrung der wesentlichen Dokumente über alle klinischen Prüfungen nach Art. 15 Abs. 5 der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. EG Nr. L 121 S. 34).


(4) Ergibt sich durch ein Verhalten der Ethikkommission im Rahmen der Bewertung klinischer Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz eine Schadensersatzverpflichtung, so ist die Kammer durch das Land von Schadensersatzverpflichtungen freizustellen, soweit diese nicht bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen versicherbar sind. Die Freistellung setzt voraus, dass die Landesärztekammer eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen wegen Amtspflichtverletzungen durch die Tätigkeit ihrer Ethikkommission abgeschlossen hat und das Nähere, insbesondere zur Mindesthöhe der Haftpflichtversicherung, zur Ausstattung einer Geschäftsstelle der Ethikkommission und zu Regressmöglichkeiten, in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der jeweiligen Kammer geregelt ist.


(5) Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Benehmen mit der Landesärztekammer Hessen durch Rechtsverordnung die Ethikkommission nach Abs. 2 bei einer staatlichen Stelle zu errichten. Für ihre Mitglieder gilt Abs. 3 Satz 1 bis 4. In der Rechtsverordnung sind die in Abs. 3 Satz 5 bezeichneten Regelungen sowie Regelungen zur Überleitung abgeschlossener und laufender Verfahren nach den §§ 40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes zu treffen.

 

§ 6 b

Die Landesärztekammer ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

 

§ 6 c


Soweit Stellen zur Begutachtung und Schlichtung von Streitfragen wegen Behandlungsfehlern als unselbständige Einrichtungen durch Satzung errichtet werden, sind insbesondere zu regeln:

1. ihre Aufgaben,

2. die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,

3. ihre Zusammensetzung,

4. die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,

5. das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anrufung der Stellen,

6. die Aufgaben des den Vorsitz führenden Mitglieds,

7. die Berichterstattung,

8. die Verarbeitung personenbezogener Daten.

 

§ 7


Berufsangehörige im Sinne des § 3 Abs. 1 können von der zuständigen Kammer Informationen über

1. die bei Ausübung des Berufs zu beachtenden Gesundheits- und Sozialvorschriften oder tiermedizinischen Vorschriften,

2. das maßgebliche Berufsrecht und

3. Veranstaltungen zum Erwerb der zur Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse

erhalten. Die Kammern sind im Sinne von Art. 53 der Richtlinie 2005/36/EG berechtigt zu prüfen, ob Berufsangehörige über die zur Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse und Berufsangehörige aus Staaten außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) über einen der deutschen Ausbildung entsprechenden Kenntnisstand verfügen. Die Aufgaben nach Satz 1 und 2 nehmen die Kammern als Auftragsangelegenheiten wahr.

 

§ 8


Die Kammern sind berechtigt, für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und für Leistungen, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgabenerfüllung erbringen, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der jeweiligen Kostensatzung zu erheben. § 5 Abs. 3 Satz 4 bis 7 und § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sind anzuwenden. Soweit die Kosten nicht gedeckt werden, kann das Land einen Zuschuss zu dem Aufwand leisten, wenn dies erforderlich ist, um eine nicht zumutbare außergewöhnliche Belastung der Kammer zu vermeiden.

 

§ 9


Die Behörden leisten den Kammern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung. Die Kammern sind ihrerseits zur Unterstützung der Behörden in gleicher Weise verpflichtet. Verwaltungsgebühren werden hierbei nicht erhoben; bare Auslagen werden erstattet. Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates sind nach Maßgabe der Art. 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und haben dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die zuständigen Behörden im Aufnahme- und im Herkunftsmitgliedstaat haben sich nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. EG Nr. L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1), einzuhalten. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung wird der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis unterrichtet. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die zuständige Behörde, das Verfahren und die Sachverhalte nach Satz 5 durch Rechtsverordnung zu regeln.

 

§ 10


(1) Die Kammern erheben zur Deckung ihrer Kosten nach Maßgabe des Haushaltsplanes von den Kammerangehörigen Beiträge auf Grund einer Beitragsordnung. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, Daten über die Einkünfte der Berufsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 aus deren beruflicher Tätigkeit zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Veranlagung des Beitrages erforderlich ist. Für die Beitragsveranlagung können die Kammern von den Berufsangehörigen einen Auszug aus dem Einkommensteuerbescheid oder eine schriftliche Bestätigung durch eine steuerberatende Stelle verlangen.


(2) Die Kammern können durch Kostensatzung die Erhebung von Gebühren und Auslagen vorschreiben für

1. Amtshandlungen, insbesondere die Durchführung von Prüfungen und Ausstellung von Ausweisen, Befähigungsnachweisen und anderen Urkunden,

2. die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie für besondere Leistungen.

 

§ 11


Mit einem Ordnungsgeld bis zu fünftausend Euro (zehntausend Deutsche Mark) im Einzelfall können belegt werden

1. Kammerangehörige, die der Pflicht nach § 2 Abs. 2, sich bei der zuständigen Kammer anzumelden, nicht rechtzeitig nachkommen, gegen die Berufsordnung verstoßen oder den sonstigen Pflichten des Satzungsrechts zuwiderhandeln, soweit die Satzung wegen der Pflichten auf diese Vorschrift verweist;

2. Berufsangehörige im Sinne des § 3 Abs. 1, die entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ihrer Anzeigepflicht nicht nachkommen oder die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Zeugnisse oder Bescheinigungen nicht vorlegen oder der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft zuwiderhandeln.

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist der pflichtigen Person vorher nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung schriftlich anzukündigen.

 

§ 12


(1) Rückständige Beiträge, Ordnungsgelder, offen stehende Gebühren sowie Mahn- und Vollstreckungskosten werden nach den Vorschriften über die Beitreibung von Geldbeträgen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Vollstreckungstitel sind die von den Kammern aufgestellten, mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Kammer versehenen Rückstandsverzeichnisse. Vollstreckungsbehörde ist die Gemeinde, in der der Kammerangehörige seinen Wohnsitz hat oder seinen Beruf ausübt.


(2) Die Gemeinde erhält zur Deckung der ihr durch die Vollstreckungshilfe erwachsenden Mehrausgaben außer den Vollstreckungskosten eine Hebegebühr in Höhe von fünf vom Hundert des eingezogenen Betrages.

     

 

horizontal rule

Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der