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Fünfter Titel
Die Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker

 

§ 46


(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt die Landesapothekerkammer in den Fachrichtungen

1. Arzneimittelabgabe, -versorgung und -information,

2. Arzneimittelentwicklung, -herstellung und -kontrolle,

3. Theoretische Pharmazie,

4. Ökologie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.


(2) Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Abs. 1 auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".


(3) Die Landesapothekerkammer wird ermächtigt, abweichend von § 34 Abs. 1 in der Weiterbildungsordnung festzulegen, dass in Ausnahmefällen Befreiung von der Beschränkung auf das Gebiet erteilt werden kann, wenn andernfalls eine ausreichende Existenzgrundlage für die Apothekerin oder den Apotheker entfiele oder die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung nicht gesichert wäre. Die Befreiung ist widerruflich und in der Regel befristet zu erteilen. Sie kann verlängert und wiederholt erteilt werden.

 

§ 47


(1) Die Weiterbildung nach § 29 Abs. 7 umfasst für Apothekerinnen und Apotheker insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Herstellung, Prüfung, Abgabe und Wirkungsweise der Arzneimittel einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt.


(2) Unbeschadet der §§ 29 bis 32 gelten für die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" die dafür maßgeblichen Bestimmungen. Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere Inhalt und Dauer der praktischen Berufstätigkeit und der theoretischen Unterweisung, die Ermächtigung von Apothekerinnen und Apothekern und die Zulassung von Weiterbildungsstätten sowie das Prüfungs- und Anerkennungsverfahren, durch Rechtsverordnung zu regeln.


(3) Unbeschadet des § 30 Abs. 1 kann die Weiterbildung auch in zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken und Betrieben der pharmazeutischen Industrie durchgeführt werden. Die Zulassung einer Apotheke, einer Krankenhausapotheke oder eines Betriebes der pharmazeutischen Industrie als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

1. die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang der weiterzubildenden Apothekerin oder dem weiterzubildenden Apotheker die Möglichkeit geben, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebietes oder Teilgebietes zu erwerben, auf das sich die Bezeichnung nach § 26 bezieht,

2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in der Pharmazie Rechnung tragen.

Satz 2 gilt entsprechend auch für die anderen Weiterbildungsstätten.


(4) Abweichend von § 29 Abs. 2 und 6 können niedergelassene Berufsangehörige im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Voraussetzungen der Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten oder Schwerpunkten erfüllen, wenn sie eine dreijährige Tätigkeit als niedergelassene Apothekerin oder als niedergelassener Apotheker nachweisen. Die weiteren Voraussetzungen für die Weiterbildung niedergelassener Berufsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 regelt die Weiterbildungsordnung der zuständigen Kammer.

 

§ 48


Die außerhalb Hessens im Geltungsbereich der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1479, 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), erworbene Berechtigung, eine Bezeichnung nach § 26 zu führen, gilt auch in Hessen. Dasselbe gilt für die Ermächtigung und die Zulassung zur Weiterbildung. Soweit die Weiterbildungsordnung entsprechende Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnungen vorsieht, dürfen sie geführt werden.

 

     

 

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