Fünfter Titel
Die Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker
§ 46
(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt die Landesapothekerkammer in den
Fachrichtungen
1. Arzneimittelabgabe, -versorgung und -information,
2. Arzneimittelentwicklung, -herstellung und -kontrolle,
3. Theoretische Pharmazie,
4. Ökologie
und in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2) Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Abs. 1 auch die Bezeichnung "Öffentliches
Gesundheitswesen".
(3) Die Landesapothekerkammer wird ermächtigt, abweichend von § 34
Abs. 1 in der Weiterbildungsordnung festzulegen, dass in Ausnahmefällen Befreiung von
der Beschränkung auf das Gebiet erteilt werden kann, wenn andernfalls eine ausreichende
Existenzgrundlage für die Apothekerin oder den Apotheker entfiele oder die
ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung nicht gesichert wäre. Die
Befreiung ist widerruflich und in der Regel befristet zu erteilen. Sie kann verlängert
und wiederholt erteilt werden.
§ 47
(1) Die Weiterbildung nach § 29 Abs. 7
umfasst für
Apothekerinnen und Apotheker insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten
in der Herstellung, Prüfung, Abgabe und Wirkungsweise der Arzneimittel einschließlich
der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt.
(2) Unbeschadet der §§ 29 bis 32 gelten für die
Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" die dafür
maßgeblichen Bestimmungen. Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, das Nähere,
insbesondere Inhalt und Dauer der praktischen Berufstätigkeit und der theoretischen
Unterweisung, die Ermächtigung von Apothekerinnen und Apothekern und die Zulassung von
Weiterbildungsstätten sowie das Prüfungs- und Anerkennungsverfahren, durch
Rechtsverordnung zu regeln.
(3) Unbeschadet des § 30 Abs. 1 kann die Weiterbildung
auch in zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken und Betrieben der pharmazeutischen
Industrie durchgeführt werden. Die Zulassung einer Apotheke, einer Krankenhausapotheke
oder eines Betriebes der pharmazeutischen Industrie als Weiterbildungsstätte setzt
voraus, dass
1. die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang der weiterzubildenden
Apothekerin oder dem weiterzubildenden Apotheker die Möglichkeit geben, die beruflichen
Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebietes oder Teilgebietes zu erwerben, auf das sich die
Bezeichnung nach § 26 bezieht,
2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in
der Pharmazie Rechnung tragen.
Satz 2 gilt entsprechend auch für die anderen Weiterbildungsstätten.
(4) Abweichend von § 29 Abs. 2 und 6
können niedergelassene Berufsangehörige im Sinne von §
2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Voraussetzungen der Weiterbildung in Gebieten und
Teilgebieten oder Schwerpunkten erfüllen, wenn sie eine dreijährige Tätigkeit als niedergelassene Apothekerin oder als niedergelassener Apotheker
nachweisen. Die weiteren Voraussetzungen für die Weiterbildung niedergelassener
Berufsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 regelt die Weiterbildungsordnung der zuständigen Kammer.
§ 48
Die außerhalb Hessens im Geltungsbereich der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung vom
19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1479, 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 1993
(BGBl. I S. 512), erworbene Berechtigung, eine Bezeichnung nach § 26
zu führen, gilt auch in Hessen. Dasselbe gilt für die Ermächtigung und die Zulassung
zur Weiterbildung. Soweit die Weiterbildungsordnung entsprechende Gebiets- oder
Teilgebietsbezeichnungen vorsieht, dürfen sie geführt werden.