Sechster Titel
Psychotherapeutische Weiterbildung
§ 48a
(1) Die Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten bestimmt Bezeichnungen nach
§ 26 insbesondere in folgenden
Fachrichtungen:
1. Heilkunde bei Störungen mit Krankheitswert, bei denen
Psychotherapie indiziert ist in der kurativen Versorgung,
2. Heilkunde bei Störungen mit Krankheitswert, bei denen
Psychotherapie indiziert ist in der Rehabilitation,
3. Heilkunde bei Störungen mit Krankheitswert, bei denen
Psychotherapie indiziert ist in der Prävention und Gesundheitsförderung,
4. Öffentliches Gesundheitswesen,
5. Verbindungen dieser Fachrichtungen.
(2) § 34 Abs. 1 und 2 findet keine
Anwendung.
48b
Die Weiterbildung wird in von der Landeskammer für Psychologische
Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zugelassenen
Weiterbildungsstätten durchgeführt. Die Leitung der Weiterbildung obliegt den
durch die Kammer ermächtigten Kammerangehörigen. Das Nähere über die Zulassung
einer Einrichtung als Weiterbildungsstätte regelt die Kammer in einer
Weiterbildungsordnung.
§ 48c
Zur Erprobung neuer Weiterbildungsgänge kann die zuständige Kammer für einen
Zeitraum von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abweichende
Bestimmungen von § 29 Abs. 2 bis 6 treffen;
dabei darf die Weiterbildung in den Gebieten die Dauer von zwei Jahren nicht
unterschreiten.
§ 48d
Die außerhalb Hessens im Geltungsbereich des Psychotherapeutengesetzes
erworbene Berechtigung, eine Bezeichnung nach §
26 zu führen, gilt auch in Hessen. Dasselbe gilt für die Ermächtigung und
die Zulassung zur Weiterbildung. Soweit die Weiterbildungsordnung entsprechende
Gebiets-, Teilgebiets- oder Schwerpunktbezeichnungen vorsieht, dürfen sie
geführt werden.