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Sechster Titel
Psychotherapeutische Weiterbildung

 

§ 48a


 (1) Die Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bestimmt Bezeichnungen nach § 26 insbesondere in folgenden Fachrichtungen:

1. Heilkunde bei Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist in der kurativen Versorgung,

2. Heilkunde bei Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist in der Rehabilitation,

3. Heilkunde bei Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist in der Prävention und Gesundheitsförderung,

4. Öffentliches Gesundheitswesen,

5. Verbindungen dieser Fachrichtungen.


(2) § 34 Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung.

 

48b


Die Weiterbildung wird in von der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. Die Leitung der Weiterbildung obliegt den durch die Kammer ermächtigten Kammerangehörigen. Das Nähere über die Zulassung einer Einrichtung als Weiterbildungsstätte regelt die Kammer in einer Weiterbildungsordnung.

 

§ 48c


Zur Erprobung neuer Weiterbildungsgänge kann die zuständige Kammer für einen Zeitraum von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abweichende Bestimmungen von § 29 Abs. 2 bis 6 treffen; dabei darf die Weiterbildung in den Gebieten die Dauer von zwei Jahren nicht unterschreiten.

 

§ 48d


Die außerhalb Hessens im Geltungsbereich des Psychotherapeutengesetzes erworbene Berechtigung, eine Bezeichnung nach § 26 zu führen, gilt auch in Hessen. Dasselbe gilt für die Ermächtigung und die Zulassung zur Weiterbildung. Soweit die Weiterbildungsordnung entsprechende Gebiets-, Teilgebiets- oder Schwerpunktbezeichnungen vorsieht, dürfen sie geführt werden.

     

 

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