SECHSTER ABSCHNITT
Die Berufsgerichtsbarkeit
§ 49
(1) Verstöße von Kammerangehörigen gegen ihre Berufspflichten werden im
berufsgerichtlichen Verfahren geahndet. Verfahren, die beim Berufsgericht anhängig sind,
werden fortgeführt, auch wenn der Beschuldigte seinen Beruf außerhalb Hessens weiter
ausübt oder seine Kammermitgliedschaft aufgibt. Es können auch
Berufspflichtverletzungen verfolgt werden, die Kammerangehörige während ihrer
Zugehörigkeit zu einer vergleichbaren Berufsvertretung im Geltungsbereich der
Bundesrepublik Deutschland begangen haben.
(2) Sind seit einem Verstoß gegen Berufspflichten, der keine schwerere
berufsgerichtliche Maßnahme als Warnung, Verweis, zeitweilige Entziehung des
Wahlrechts oder Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als fünf Jahre verstrichen,
so ist ein berufsgerichtliches Verfahren nicht mehr zulässig. Die Frist ruht,
solange das berufsgerichtliche Verfahren oder wegen desselben Sachverhalts ein
Strafverfahren oder ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig ist oder die
Frist für die Erfüllung von Auflagen und Weisungen nach § 59 Abs. 6 oder § 66
Abs. 1 läuft. Verstößt die Verfehlung auch gegen ein Strafgesetz, so endet die
Frist nicht vor der Verjährung der Straftat.
(3) Eintragungen in den bei der Berufsvertretung geführten Personalakten über eine
Maßnahme nach § 50 Abs. 1 sind nach zehn Jahren zu tilgen. Die über diese
berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu
entfernen und zu vernichten. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die berufsgerichtliche
Maßnahme unanfechtbar geworden ist. Die Frist endet nicht, solange gegen den betroffenen
Berufsangehörigen ein Strafverfahren, ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein
Disziplinarverfahren anhängig ist, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme noch nicht zu
tilgen ist oder ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtliches Urteil noch nicht
vollstreckt ist.
(4) Akten über berufsrechtliche Maßnahmen, die nicht zu einem
berufsgerichtlichen Verfahren geführt haben, sind fünf Jahre nach Bestandskraft
der Entscheidung, Akten aus berufsgerichtlichen Verfahren zehn Jahre nach
Rechtskraft der Entscheidung zu vernichten. Beschlüsse oder Urteile der
Berufsgerichte sind auf Dauer aufzubewahren.
§ 50
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf
1. Warnung,
2. Verweis,
3. zeitweilige Entziehung des Wahlrechts,
4. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro (hunderttausend Deutsche Mark),
5. Feststellung, dass eine Berufsangehörige oder ein Berufsangehöriger im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 unwürdig ist, den Beruf
auszuüben.
(2) Die Feststellung nach Abs. 1 Nr. 5 hat den gleichzeitigen Verlust des Wahlrechts zur
Folge.
(3) Hat ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine
Strafe, Geldbuße, Disziplinarmaßnahme oder ein Ordnungsgeld verhängt, so ist von
Maßnahmen nach Abs. 1 abzusehen, es sei denn, dass diese Maßnahme zusätzlich
erforderlich ist, um das Mitglied zur Erfüllung seiner Berufspflichten
anzuhalten und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.
(4) Auf Verweis, Wahlrechtsentziehung und Geldbuße kann nebeneinander erkannt werden.
(5) Auf einstimmigen Beschluss des Berufsgerichts kann in den Fällen des Abs. 1 Nr. 4 auf
Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidung in dem Mitteilungsblatt der Kammer
erkannt werden. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 5 ist die rechtskräftige Entscheidung
öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung ist in der Entscheidung zu
bestimmen.
§ 51
(1) Erste Instanz ist das bei dem Verwaltungsgericht Gießen gebildete
Berufsgericht für Heilberufe.
(2) Rechtsmittelinstanz ist das Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem
Hessischen Verwaltungsgerichtshof.
§ 52
(1) Das Berufsgericht für Heilberufe verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit
einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern aus der Berufsgruppe
des Beschuldigten. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung
wirken die ehrenamtlichen Richter vorbehaltlich des § 67
nicht mit.
(2) Das Landesberufsgericht für Heilberufe verhandelt und entscheidet in der Besetzung
mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei
ehrenamtlichen Richtern aus der Berufsgruppe des Beschuldigten. Bei Beschlüssen
außerhalb der Hauptverhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(3) Die berufsrichterlichen Mitglieder müssen Richter der Gerichte sein, bei denen die
Berufsgerichte errichtet sind.
§ 53
(1) Die Ministerin oder der Minister der Justiz ernennt im Benehmen mit der für
das Gesundheitswesen und der für das Veterinärwesen zuständigen Ministerin
oder dem hierfür zuständigen Minister die Vorsitzenden der Berufsgerichte und
ihre Stellvertreter sowie die weiteren berufsrichterlichen Mitglieder auf die Dauer von
vier Jahren. Er kann sie nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder bestellen. Bis zur
Neubestellung bleiben die bisherigen berufsrichterlichen Mitglieder im Amt. Wird während
der Amtszeit die Bestellung neuer Mitglieder erforderlich, so werden sie für den Rest der
Amtszeit bestellt.
(2) Die Ministerin oder der Minister der Justiz ernennt im Benehmen mit der für
das Gesundheitswesen und der für das Veterinärwesen zuständigen Ministerin oder
dem hierfür zuständigen Minister ferner die ehrenamtlichen Richterinnen und
Richter aus einer Vorschlagsliste der Landesärztekammer, der
Landeszahnärztekammer, der Landestierärztekammer, der Landesapothekerkammer und
der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und
Jugendlichentherapeuten auf die Dauer von vier Jahren. Sie dürfen nicht
Mitglieder des Vorstandes, der Delegiertenversammlung, Angestellte der Kammer
oder Medizinal-, Veterinärbeamtinnen oder Veterinärbeamte oder beamtete
Apothekerinnen oder Apotheker sein. Sie müssen Deutsche im
Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein und das dreißigste Lebensjahr
vollendet haben. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Das Amt des Mitglieds eines Berufsgerichts (Landesberufsgerichts) endet, wenn das
Mitglied im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder an Stelle einer Freiheitsstrafe
zu einer Geldstrafe oder im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer
schwereren berufsgerichtlichen Maßnahme verurteilt worden ist.
(4) Ein Mitglied des Berufsgerichts oder des Landesberufsgerichts ist auf Antrag
der Ministerin oder des Ministers der Justiz im Benehmen mit der für das
Gesundheitswesen und der für das Veterinärwesen zuständigen Ministerin oder
dem hierfür zuständigen Minister seines Amtes zu entheben, wenn nachträglich ein
Umstand eintritt, der seiner Ernennung entgegensteht. Über den Antrag entscheidet das
Landesberufsgericht.
(5) Die Ministerin oder der Minister der Justiz kann die Befugnisse nach Abs. 1,
2 und 4 durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
§ 54
(1) Ein Kammerangehöriger kann die Übernahme des Richteramtes nur ablehnen, wenn er
1. das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat,
2. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß zu führen,
3. durch andere ehrenamtliche Tätigkeit so in Anspruch genommen ist, dass ihm die
Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann, oder
4. in den vier vorhergehenden Jahren als Richter eines Berufsgerichts oder des
Landesberufsgerichts tätig gewesen ist.
(2) Über die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet der Kammervorstand.
§ 55
Die Reihenfolge, in der die Richter zu den Sitzungen des Berufsgerichts und des
Landesberufsgerichts zugezogen werden, wird von den Vorsitzenden durch das Los im voraus
für das Geschäftsjahr bestimmt.
§ 56
Örtlich zuständig ist das Berufsgericht, in dessen Bezirk der Beschuldigte seinen Beruf
ausübt oder zur Zeit des Berufsvergehens ausgeübt hat.
§ 57
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, oder
wird ein Antrag nach Abs. 3 gestellt, so stellt der Kammervorstand Ermittlungen an und
teilt dies dem Beschuldigten mit. Mit der Durchführung von Ermittlungen kann der
Kammervorstand eine Person mit der Befähigung zum Richteramt oder ein von ihm als
geeignet befundenes Kammermitglied betrauen.
(2) Bei der Durchführung von Ermittlungen sind nicht nur die belastenden, sondern auch
die entlastenden und die für die Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahmen bedeutsamen
Umstände zu ermitteln.
(3) Ein Kammerangehöriger kann Ermittlungen gegen sich selbst beantragen, um sich von dem
Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten zu reinigen. In dem Antrag ist der
Sachverhalt eingehend darzustellen, die Beweismittel sind anzugeben.
§ 58
(1) Der Kammervorstand oder die von ihm mit der Durchführung von Ermittlungen betraute
Person (§ 57 Abs.1) kann Zeugen und Sachverständige vernehmen. Der Kammervorstand
kann das für den Wohnsitz des Zeugen oder Sachverständigen zuständige Amtsgericht um
eidliche Vernehmung ersuchen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn der Eid zur
Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen
Punkt erforderlich erscheint; über die Notwendigkeit der Vereidigung entscheidet das
ersuchte Amtsgericht endgültig. § 161a der Strafprozessordnung gilt
entsprechend.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts kann der Kammervorstand von allen Behörden Auskunft
und Amtshilfe verlangen.
(3) Dem Beschuldigten ist das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt zu
geben. Er ist
abschließend über die ihm zur Last gelegten Verfehlungen zu hören; darüber ist eine
Niederschrift aufzunehmen. Der Beschuldigte kann sich auch schriftlich äußern. Soweit es
ohne Gefährdung der Ermittlungen geschehen kann, ist dem Beschuldigten zu gestatten, die
in den Ermittlungen aufgenommenen Niederschriften, beigezogenen Akten und Schriftstücke
einzusehen.
(4) Beweisanträgen des Beschuldigten ist stattzugeben, soweit sie für die Schuldfrage
oder die Bemessung der Maßnahmen nach § 50 von Bedeutung sein können.
§ 59
(1) Soweit der Kammervorstand den Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten nicht
für begründet hält, stellt er das Ermittlungsverfahren ein. Der Kammervorstand kann das
Verfahren auch einstellen, wenn die Schuld gering ist und die Folgen der Tat unbedeutend
sind und kein öffentliches Interesse an der Ahndung des Berufsvergehens besteht. Das
gleiche gilt, wenn die zu erwartende Maßnahme, zu der die Verfolgung führen kann, neben
einer Maßnahme, die gegen den Beschuldigten wegen eines anderen Verstoßes gegen
Berufspflichten verhängt worden ist oder die er zu erwarten hat, nicht ins Gewicht
fällt.
(2) Stellt der Kammervorstand das Ermittlungsverfahren ein, so teilt er dies dem
Beschuldigten und der Aufsichtsbehörde mit. Der Kammervorstand unterrichtet die
Aufsichtsbehörde auch von Entscheidungen nach Abs. 6.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 und 3 kann der Kammervorstand das Verhalten des
Kammerangehörigen nach dessen Anhörung schriftlich rügen. Er darf eine Rüge nicht mehr
erteilen, wenn seit dem Verstoß gegen Berufspflichten mehr als drei Jahre verstrichen
sind. Der Bescheid über die Erteilung der Rüge ist zu begründen und dem
Kammerangehörigen zuzustellen; er soll eine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten. § 49
Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Gegen den Bescheid kann der Kammerangehörige binnen eines Monats nach Zustellung
Einspruch bei dem Kammervorstand erheben. Dieser entscheidet über den Einspruch. Abs. 3
Satz 3 gilt entsprechend. Wird der Einspruch zurückgewiesen, kann der Kammerangehörige
binnen eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Berufsgerichts beantragen.
§ 57 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der
Strafprozessordnung über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung
(§ 308 Abs. 1 der Strafprozessordnung) wird von dem Kammervorstand abgegeben. Eine
mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie der Kammerangehörige beantragt oder das
Berufsgericht für erforderlich hält. Von Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind
der Kammervorstand, der Kammerangehörige und sein Verteidiger zu benachrichtigen. Art und
Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Berufsgericht; es hat sie von Amts wegen auf alle
entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken.
(5) Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Kammervorstand zu
Unrecht angenommen hat, die Schuld des Kammerangehörigen sei gering und der Antrag auf
Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich. Treten die
Voraussetzungen, unter denen nach § 63 Abs. 4 ein berufsgerichtliches Verfahren
nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Kammervorstand die
Rüge erteilt hat, so hebt das Berufsgericht den Rügebescheid auf. Der Beschluss ist mit
Gründen zu versehen. Er kann nicht angefochten werden.
(6) Wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht, kann der Kammervorstand mit Zustimmung des Berufsgerichts und des
Beschuldigten auch vorläufig von der Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
absehen und zugleich dem Beschuldigten auferlegen,
1. zur Wiedergutmachung des durch das Berufsvergehen verursachten Schadens eine
bestimmte Leistung zu erbringen,
2. zugunsten einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung einen Geldbetrag zu zahlen
oder
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
wenn diese Auflagen und Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der
Ahndung des Berufsvergehens zu beseitigen. Die Geldauflage nach Satz 1 Nr. 2 darf
fünftausend Euro (zehntausend Deutsche Mark) nicht übersteigen. § 153 a Abs. 1 Satz 2 bis 5 der
Strafprozessordnung gelten entsprechend.
§ 60
(1) Soweit der Kammervorstand nach dem Ergebnis der Ermittlungen den Verdacht eines
Verstoßes gegen Berufspflichten für begründet hält, leitet er das berufsgerichtliche
Verfahren durch Vorlage einer Anschuldigungsschrift unter Beifügung der Akten beim
Berufsgericht ein. Ist wegen des zu beanstandenden Verhaltens bei einer Behörde
gegen das Mitglied bereits Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens
gestellt worden, so kann der Kammervorstand den Antrag auf Einleitung des
berufsgerichtlichen Verfahrens bis zum bestandskräftigen Abschluss des anderen
Verfahrens zurückstellen. Nach Abschluss dieses Verfahrens kann er von der
Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens absehen, wenn nicht die
Voraussetzung für eine zusätzliche berufsrechtliche Ahndung nach § 50 vorliegt.
(2) Die Anschuldigungsschrift soll die verletzte Rechtsnorm, die Tatsachen, in denen ein
Verstoß gegen Berufspflichten erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen.
Sie darf diese Tatsachen zuungunsten des Beschuldigten nur insoweit verwerten, als ihm im
vorangegangenen Ermittlungsverfahren Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu
äußern.
(3) Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist das Verfahren beim Berufsgericht
anhängig.
§ 61
Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen
Hochschule als Verteidiger bedienen. Das Berufsgericht kann auch andere geeignete Personen
als Verteidiger zulassen. Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akten zu
nehmen, in gleichem Umfang zu wie dem Beschuldigten.
§ 62
Der Kammervorstand kann sich im Verfahren vor dem Berufsgericht durch eine
bevollmächtigte, von ihm als geeignet befundene Person vertreten lassen.
§ 63
(1) Der Vorsitzende des Berufsgerichts entscheidet durch Beschluss über die Eröffnung
des Verfahrens vor dem Berufsgericht. Er kann sie ablehnen, wenn er den Verdacht eines
Verstoßes gegen Berufspflichten für offensichtlich unbegründet oder das Verfahren für
unzulässig hält. Der Beschluss ist zu begründen und dem Kammervorstand sowie dem
Beschuldigten zuzustellen. Der Kammervorstand kann binnen eines Monats nach Zustellung
gegen den ablehnenden Beschluss Beschwerde an das Landesberufsgericht einlegen, das
endgültig entscheidet.
(2) Hält sich das Berufsgericht für örtlich unzuständig, so hat es die Sache an das
zuständige Berufsgericht zu verweisen. Bei der Eröffnung trifft der Vorsitzende diese
Entscheidung.
(3) Ist gegen den eines Verstoßes gegen Berufspflichten Beschuldigten wegen derselben
Tatsachen die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann ein
berufsgerichtliches Verfahren zwar eröffnet, es muss aber bis zur Beendigung des
strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes
berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die
öffentliche Klage erhoben wird. Das berufsgerichtliche Verfahren kann fortgesetzt werden,
wenn im strafgerichtlichen Verfahren nicht verhandelt wird, weil der Beschuldigte
flüchtig ist.
(4) Ist der Beschuldigte im strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen, so kann wegen der
Tatsachen, die Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung waren, ein
berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese
Tatsachen, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, einen Verstoß gegen
Berufspflichten enthalten.
(5) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen
Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils bindend, wenn nicht das Berufsgericht
einstimmig die Nachprüfung beschließt.
§ 64
(1) Wird die Eröffnung des Verfahrens nicht gemäß § 63 abgelehnt, so stellt der
Vorsitzende des Berufsgerichts dem Beschuldigten die Anschuldigungsschrift und etwaige
Nachträge zu und bestimmt eine Frist, innerhalb der der Beschuldigte sich schriftlich
äußern kann.
(2) Der Beschuldigte kann nach Zustellung der Anschuldigungsschrift die dem Berufsgericht
vorliegenden Akten einsehen und daraus Abschriften nehmen.
§ 65
(1) Nach Ablauf der in § 64 genannten Frist setzt der Vorsitzende den Termin zur
Hauptverhandlung an und lädt hierzu den Kammervorstand und den Beschuldigten. Der
Vorsitzende lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren persönliches Erscheinen
er für erforderlich hält; ihre Namen sollen in den Ladungen des Kammervorstandes und des
Beschuldigten angegeben werden. Ebenso ordnet er die Herbeischaffung anderer Beweismittel
an, die er für erforderlich hält.
(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von
mindestens einer Woche liegen, wenn der Beschuldigte nicht auf die Einhaltung der Frist
verzichtet.
(3) Verlangt der Beschuldigte die Ladung von Zeugen oder Sachverständen oder die
Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angaben der
Tatsachen, über die der Beweis erhoben werden soll, seine Anträge bei dem Vorsitzenden
zu stellen. Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekannt zu machen. Beweisanträge des
Beschuldigten und die Verfügung sind dem Kammervorstand mitzuteilen. Lehnt der
Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Beschuldigte sie
unmittelbar laden lassen.
(4) Der Kammervorstand kann Zeugen und Sachverständige zur Hauptverhandlung unmittelbar
laden; er hat den Vorsitzenden und den Beschuldigten hiervon zu benachrichtigen.
(5) Der Vorsitzende teilt der Aufsichtsbehörde den Termin zur Hauptverhandlung
rechtzeitig mit.
§ 66
(1) Das Berufsgericht kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 Abs. 6 mit
Zustimmung des Kammervorstandes und des Beschuldigten das Verfahren bis zum Ende der
Hauptverhandlung durch Beschluss vorläufig einstellen und dem Beschuldigten zugleich die
in § 59 Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. § 59 Abs.
6 Satz 2 und § 153 a Abs. 1 Satz 2 bis 5 der Strafprozessordnung gelten
entsprechend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(2) Entscheidungen nach Abs. 1 Satz 1 und 2 teilt das Berufsgericht dem Kammervorstand und
der Aufsichtsbehörde mit.
§ 67
(1) Hält der Vorsitzende des Berufsgerichts eine Warnung, einen Verweis oder eine
Geldbuße bis zu eintausend Euro (zweitausend Deutsche Mark) für ausreichend, so kann er ohne
Hauptverhandlung einen Beschluss des Berufsgerichts herbeiführen. In dem
Beschluss kann
nur auf Warnung, Verweis oder Geldbuße bis zu eintausend Euro (zweitausend Deutsche Mark) erkannt werden.
Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Kammervorstand zu hören.
(2) Gegen den Beschluss können der Kammervorstand, die Aufsichtsbehörde und der
Beschuldigte binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle des Berufsgerichts Einspruch erheben. Bei rechtzeitigem Einspruch wird
zur Hauptverhandlung geschritten, sofern nicht bis zu ihrem Beginn der Einspruch
zurückgenommen wird. Das Berufsgericht ist an seine Entscheidung im
Beschlussverfahren
nicht gebunden.
(3) Wird gegen den Beschluss nicht rechtzeitig Einspruch erhoben, so erlangt er die
Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.
§ 68
(1) Die Hauptverhandlung findet statt, auch wenn der Beschuldigte nicht erschienen ist.
Ist der Beschuldigte aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, hat er dies
rechtzeitig mitgeteilt und lässt er sich auch nicht durch einen Verteidiger vertreten, so
ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen.
(2) Ist der Beschuldigte verhandlungsunfähig, so ist das Verfahren bis zur
Wiederherstellung der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten auszusetzen. Der
Vorsitzende kann jederzeit vom Beschuldigten zum Nachweis seiner Verhandlungsunfähigkeit
die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
§ 69
(1) Die Hauptverhandlung ist unbeschadet der Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 1 des
Deutschen Richtergesetzes nicht öffentlich. Vertretern der Aufsichtsbehörde und
Mitgliedern des Kammervorstandes sowie von ihm beauftragten Personen ist die Teilnahme
gestattet; ihnen ist auf Antrag Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Das Berufsgericht kann durch Beschluss anderen als den in Abs. 1 genannten Personen
die Anwesenheit in der Hauptverhandlung gestatten.
§ 70
(1) In der Hauptverhandlung trägt der Vorsitzende, beim Landesberufsgericht ein von ihm
zum Berichterstatter ernanntes berufsrichterliches Mitglied in Abwesenheit der Zeugen das
Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Dabei können Niederschriften über
Beweiserhebungen aus dem vorangegangenen Ermittlungsverfahren oder einem anderen
gesetzlich geordneten Verfahren durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht
werden; das gilt nicht, soweit der Beweis auf der Wahrnehmung einer Person beruht, die als
Zeuge oder Sachverständiger geladen und erschienen ist. Ist der Beschuldigte erschienen,
so wird er gehört.
(2) Sodann werden die Zeugen und Sachverständigen vernommen, soweit nicht der
Beschuldigte, das Gericht und der Kammervorstand auf die Vernehmung verzichten.
(3) Das Berufsgericht kann, wenn es weitere Beweiserhebungen für erforderlich hält, neue
Zeugen oder Sachverständige vernehmen oder ein Mitglied des Gerichts damit beauftragen
oder im Wege der Rechtshilfe ein anderes Gericht darum ersuchen.
(4) Nach Schluss der Beweisaufnahme ist dem Kammervorstand Gelegenheit zu geben, Anträge
zur Schuldfrage und zur Bemessung der Maßnahmen nach § 50 zu stellen. Sodann sind
der Beschuldigte und sein Verteidiger zu hören. Der Beschuldigte hat das letzte Wort.
§ 71
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des
Urteils.
(2) Das Berufsgericht kann zum Gegenstand der Urteilsfindung nur die Anschuldigungspunkte
machen, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Beschuldigten als
Verstoß gegen Berufspflichten zur Last gelegt werden, wie sie sich nach dem Ergebnis der
Hauptverhandlung darstellen. Wird ein Nachtrag zur Anschuldigungsschrift dem Beschuldigten
nicht spätestens eine Woche vor der Hauptverhandlung zugestellt, so können die in diesem
Nachtrag dem Beschuldigten zur Last gelegten Anschuldigungspunkte nur mit seiner
ausdrücklichen Zustimmung zum Gegenstand der Hauptverhandlung und Urteilsfindung gemacht
werden. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Berufsgericht nach seiner
freien Überzeugung.
(3) In dem Urteil kann nur auf die in § 50 Abs. 1 und 4 bezeichneten
berufsgerichtlichen Maßnahmen erkannt werden, der Kammerangehörige freigesprochen oder
das Verfahren eingestellt werden. Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem
Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozessordnung, einzustellen,
1. wenn ein Verfahrenshindernis besteht, insbesondere wenn das Verfahren nicht
rechtswirksam eingeleitet ist;
2. wenn der Beschuldigte durch Verzicht auf die Approbation oder Beendigung der
Berufsausübung aus einem anderen Grund endgültig die Kammerzugehörigkeit verliert.
(4) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und mündliche Mitteilung der
wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und mit Gründen zu
versehen. Das Urteil ist von allen Mitgliedern des Gerichts, die bei der Entscheidung
mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert zu unterschreiben, so
wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen
Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(5) Das Urteil ist mit Rechtsmittelbelehrung dem Beschuldigten, dem Kammervorstand und der
Aufsichtsbehörde zuzustellen. Ist der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten, so
ist diesem das Urteil zuzustellen.
§ 72
(1) Gegen die Urteile der Berufsgerichte ist die Berufung durch den Beschuldigten, den
Kammervorstand und die Aufsichtsbehörde zulässig. Legt nur die Aufsichtsbehörde
Berufung ein, so führt sie die Berufung im eigenen Namen durch.
(2) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(3) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Berufsgericht
schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist
auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht eingeht.
(4) Die Berufungsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen und soll einen bestimmten
Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen
angegeben werden.
(5) Die Kostenentscheidung allein kann nicht angefochten werden.
§ 73
Für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht gelten die Vorschriften über das Verfahren
vor den Berufsgerichten entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 67
findet keine Anwendung.
§ 74
(1) Das Landesberufsgericht verwirft die Berufung durch einen mit Gründen versehenen
Beschluss, wenn sie nicht frist- oder formgerecht eingelegt ist. Der Beschluss ergeht ohne
Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter.
(2) Soweit das Landesberufsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt
es das Urteil des Berufsgerichts auf und entscheidet in der Sache selbst, falls es nicht
nach § 75 Abs.1 verfährt. Das Landesberufsgericht ist an die tatsächlichen
Feststellungen des Berufsgerichts nicht gebunden.
§ 75
(1) Das Landesberufsgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und
die Sache zurückverweisen, wenn das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel
leidet. Das Berufsgericht ist insoweit an die rechtliche Beurteilung des
Landesberufsgerichts gebunden.
(2) Werden vor dem Landesberufsgericht im Wege der Nachtragsanschuldigung neue
Beschuldigungen erhoben, so kann darüber nur verhandelt und entschieden werden, wenn der
Beschuldigte nach ausdrücklichem Hinweis zustimmt.
§ 76
(1) Gegen nicht endgültige Beschlüsse des Berufsgerichts ist die Beschwerde an das
Landesberufsgericht zulässig, gegen Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen,
jedoch nur, soweit sie die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme oder eine
dritte Person betreffen.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Berufsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung
der Entscheidung einzulegen; die Beschwerdefrist wird jedoch auch gewahrt, wenn während
ihres Laufes die Beschwerde beim Landesberufsgericht eingelegt wird.
(3) Das Berufsgericht kann der Beschwerde abhelfen. Andernfalls entscheidet das
Landesberufsgericht endgültig.
(4) Der Vorsitzende des Berufsgerichts verwirft die Beschwerde als unzulässig, wenn sie
verspätet eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzustellen.
§ 77
(1) Ein Verurteilter kann die Wiederaufnahme eines durch endgültige Entscheidung
abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen, wenn neue Tatsachen oder
Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen
Beweisen geeignet erscheinen, die Freisprechung oder eine mildere Maßnahme nach
§ 50 zu begründen. Die Wiederaufnahme kann ferner beantragt werden, wenn bei der
Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der kraft Gesetzes von der Ausübung des
Richteramtes ausgeschlossen ist.
(2) Über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet das Landesberufsgericht
ohne mündliche Verhandlung.
(3) Ist der Antrag zulässig (Abs. 1), so ordnet der Vorsitzende des Landesberufsgerichts,
soweit es nötig ist, die Erhebung der Beweise an.
(4) Nach Schluss der Beweisaufnahme fordert er den Kammervorstand und den Verurteilten
auf, sich innerhalb einer Frist zu erklären.
(5) Das Landesberufsgericht verwirft den Antrag als unbegründet, wenn sich die darin
aufgestellten Behauptungen nicht hinreichend bestätigt haben; andernfalls hebt es die
Verurteilung auf und ordnet die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Berufsgericht an.
(6) Das Landesberufsgericht kann mit Zustimmung des Kammervorstandes den Verurteilten ohne
mündliche Verhandlung sofort freisprechen, wenn genügende Beweise bereits vorliegen.
§ 78
(1) In jeder Entscheidung, die das Verfahren im Rechtszuge beendet, muss bestimmt werden,
wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Sie bestehen aus den Gebühren und den baren
Auslagen des Verfahrens.
(2) Die Gebühr beträgt für jede Instanz zwischen 750 und 2 000 Euro,
für das Beschlussverfahren nach §§ 67 und 74 zwischen 300 und 750 Euro, für die Entscheidung des Berufsgerichts im Rügeverfahren nach § 59
Abs. 4 zwischen 500 und 1 000 Euro. Das Gericht bestimmt in
der Entscheidung die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache
sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten.
(3) Als bare Auslagen gelten:
1. Entschädigungen der Zeugen und Sachverständigen,
2. Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder der Berufsgerichte bei Geschäften
außerhalb des Sitzes des Berufsgerichts,
3. Portogebühren für Zustellungen und Ladungen und für die auf Antrag übersandten
Ausfertigungen und Abschriften sowie Fernschreib- und Fernsprechgebühren,
4. Schreibgebühren; § 11 des Gerichtskostengesetzes findet entsprechende
Anwendung.
(4) Dem Beschuldigten, der im Berufsgerichtsverfahren verurteilt wird, sind die Kosten
ganz oder teilweise aufzuerlegen. Entsprechendes gilt, wenn das Berufsgerichtsverfahren
aus den Gründen des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 eingestellt wird und nach dem Ergebnis
der Ermittlungen ein Verstoß gegen Berufspflichten erwiesen ist. Stirbt der
Beschuldigte vor Abschluss des Verfahrens, ist § 467