§ 1
Zusammensetzung der Schiedsstelle
(1) Die für das Land Hessen zu bildende Schiedsstelle nach § 18 a Abs. 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes besteht aus sechs Vertretern der Krankenhäuser, fünf
Vertretern der Krankenkassen, einem Vertreter des Landesausschusses Hessen des Verbandes
der privaten Krankenversicherung sowie dem neutralen Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende hat einen Stellvertreter. Die übrigen Mitglieder haben jeweils drei
Stellvertreter.