zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

§ 1

Zusammensetzung der Schiedsstelle


(1) Die für das Land Hessen zu bildende Schiedsstelle nach § 18 a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes besteht aus sechs Vertretern der Krankenhäuser, fünf Vertretern der Krankenkassen, einem Vertreter des Landesausschusses Hessen des Verbandes der privaten Krankenversicherung sowie dem neutralen Vorsitzenden.


(2) Der Vorsitzende hat einen Stellvertreter. Die übrigen Mitglieder haben jeweils drei Stellvertreter.

 

     

 

horizontal rule

Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der