§ 9
Vorlage- und Auskunftspflicht der Vertragsparteien
(1) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die zur Vorbereitung des
Verfahrens und für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
notwendigen Unterlagen vorzulegen.
(2) Die Krankenhausträger haben die für die Ermittlung der Pflegesätze erforderlichen
Kosten- und Leistungsnachweise vorzulegen. Im übrigen haben sie gegenüber der
Schiedsstelle die gleichen Vorlage- und Auskunftspflichten wie gegenüber den
Vertragsparteien nach den Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985
(BGBl. I S. 1666).