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§ 9

Vorlage- und Auskunftspflicht der Vertragsparteien


(1) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die zur Vorbereitung des Verfahrens und für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.


(2) Die Krankenhausträger haben die für die Ermittlung der Pflegesätze erforderlichen Kosten- und Leistungsnachweise vorzulegen. Im übrigen haben sie gegenüber der Schiedsstelle die gleichen Vorlage- und Auskunftspflichten wie gegenüber den Vertragsparteien nach den Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666).

 

     

 

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