1. für die Bestellung der Prüfungsausschüsse nach § 4 Abs. 2 Satz 2 bis 4,
2. für die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und der Rechnungslegung nach
§ 5 Abs. 1 Satz 4,
3. für die Entscheidung über die Beschwerde nach § 5 Abs. 2 Satz 3,
4. für die Entsendung von Vertretern des Landes zu den Prüfungen nach § 7,
5. für die Entscheidung über die Versagung und die Zurücknahme der Zulassung zur
Prüfung nach § 10 Abs. 3,
6. für die Entscheidung bei Annahme der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2
oder Abs. 2 nach § 10 Abs. 4,
7. für die Benachrichtigung der Länder über nicht bestandene Prüfungen und
begonnene, aber nicht beendete Prüfungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 57
Abs. 1 Satz 1,
8. für die Benachrichtigung der Länder bei Versagung oder Zurücknahme der Zulassung
zur Prüfung nach § 15 Abs. 2 Satz 2,
9. für die Entgegennahme der Prüfungsunterlagen nach § 52 Abs. 2 Satz 2,
10. für die Entgegennahme der Prüfungsakten nach § 58 Abs. 2,
11. für die Entgegennahme des Antrages auf Approbation als Zahnarzt und die
Ausstellung der Approbationsurkunde nach § 59 Abs. 1 und 2 Satz 1, soweit nicht der
Sozialminister nach der Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die
Ausübung der Zahnheilkunde vom 2. Juli 1986 (GVBl. I S. 236) zuständig ist,
12. für die Zulassung von Ausnahmen nach § 60.