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Anordnung über Zuständigkeiten nach der Approbationsordnung für Ärzte und der Approbationsordnung für Apotheker

Vom 14. März 1989
GVBl. I S. 96

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253), wird bestimmt:

 

§ 1


(1) Das Sozialministerium ist

1. zuständige Gesundheitsbehörde nach § 3 Abs. 2,

2. zuständige Landesbehörde nach § 5 Abs. 2 Nr. 5,

3. zuständig für die Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen und die Beauftragung einer dazu geeigneten Stelle nach § 34 c Abs. 2 Satz 1

der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1594), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477).


(2) Es ist auch zuständig, nach § 3 Abs. 4 Satz 2 der Approbationsordnung für Apotheker vom 23. August 1971 (BGBl. I S. 1377), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Februar 1986 (BGBl. I S. 328), eine oder mehrere geeignete Stellen für die Durchführung begleitender Unterrichtsveranstaltungen zu benennen.

 

§ 2


Das Hessische Landesprüfungsamt für Heilberufe ist neben den in der Approbationsordnung für Ärzte und der Approbationsordnung für Apotheker vorgeschriebenen Fällen zuständig,

1. Beobachter nach § 15 Abs. 5 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte und den Beobachter nach § 9 Abs. 5 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker zu entsenden,

2. über die Anrechnung von Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte nach § 34 c Abs. 2 Satz 2 und über die Wiederholung eines Tätigkeitsabschnitts nach § 34 d Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte zu entscheiden,

3. den Antrag auf die Approbation als Arzt nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte und die Approbation als Apotheker nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker entgegenzunehmen,

4. die Vorlage weiterer Nachweise nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Apotheker zu verlangen.

 

§ 3

 

§ 4


Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

  

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