Anordnung über Zuständigkeiten nach der
Approbationsordnung für Ärzte und der Approbationsordnung für Apotheker
Vom 14. März 1989
GVBl. I S. 96
Auf Grund des § 5
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen,
Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253), wird bestimmt:
§ 1
(1) Das Sozialministerium ist
1. zuständige Gesundheitsbehörde nach § 3 Abs. 2,
2. zuständige Landesbehörde nach § 5 Abs. 2 Nr. 5,
3. zuständig für die Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen und die
Beauftragung einer dazu geeigneten Stelle nach § 34 c Abs. 2 Satz 1
der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1594),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477).
(2) Es ist auch zuständig, nach § 3 Abs. 4 Satz 2 der Approbationsordnung für
Apotheker vom 23. August 1971 (BGBl. I S. 1377), zuletzt geändert durch Verordnung vom
26. Februar 1986 (BGBl. I S. 328), eine oder mehrere geeignete Stellen für die
Durchführung begleitender Unterrichtsveranstaltungen zu benennen.
§ 2
Das Hessische Landesprüfungsamt für Heilberufe ist neben den in der Approbationsordnung
für Ärzte und der Approbationsordnung für Apotheker vorgeschriebenen Fällen
zuständig,
1. Beobachter nach § 15 Abs. 5 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte und den
Beobachter nach § 9 Abs. 5 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker zu
entsenden,
2. über die Anrechnung von Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte nach § 34 c
Abs. 2 Satz 2 und über die Wiederholung eines Tätigkeitsabschnitts nach § 34 d
Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte zu entscheiden,
3. den Antrag auf die Approbation als Arzt nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der
Approbationsordnung für Ärzte und die Approbation als Apotheker nach § 18 Abs. 1
Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker entgegenzunehmen,
4. die Vorlage weiterer Nachweise nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Approbationsordnung
für Apotheker zu verlangen.
§ 3
§ 4
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung
in Kraft.