Verordnung über die Weiterbildung der Ärzte in dem
Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen"
Vom 24. April 1989
GVBl. I S. 129, 507
Auf Grund des § 38
Abs. 2 Satz 2 des Heilberufsgesetzes in der Fassung vom 24. April 1986 (GVBl. I S.
122, 267), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1987 (GVBl. I S. 193), wird
verordnet:
§ 1
Zweck und Inhalt der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" vermittelt dem
Arzt eingehende Kenntnisse und Erfahrungen zur sachgerechten Wahrnehmung ärztlicher
Tätigkeiten und Aufgaben in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes, die dazu bestimmt
sind,
1. den Gesundheitszustand der Bevölkerung und einzelner Bevölkerungsgruppen
unmittelbar und mittelbar festzustellen und laufend zu beobachten,
2. ihrer Gesundheit drohende Gefahren rechtzeitig zu erkennen und abzuwenden oder auf
deren Beseitigung hinzuwirken,
3. die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt und besonderer Bevölkerungsgruppen zu
fördern.
(2) Die Weiterbildung soll den Arzt befähigen,
1. die gesundheitlichen Belange der Bevölkerung insbesondere durch Beratung und
Aufklärung in gesundheitlichen Fragen zu wahren,
2. Träger öffentlicher Aufgaben bei Planungen, die gesundheitliche Interessen der
Bevölkerung berühren, und bei Aufgaben der allgemeinen und speziellen öffentlichen
Hygiene einschließlich des gesundheitlichen Umweltschutzes zu beraten,
3. die zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten erforderlichen organisatorischen
Maßnahmen und Anordnungen zu treffen,
4. präventive und rehabilitierende Maßnahmen für Personen und Bevölkerungsgruppen
einzuleiten, die besonderer Hilfe bedürfen,
5. im Einzelfall amtsärztliche Gutachten und Gesundheitszeugnisse nach den geltenden
Vorschriften für Behörden und Körperschaften zu erstellen.
§ 2
Art, Dauer und Durchführung der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung zum "Arzt für öffentliches Gesundheitswesen" erfolgt in
hauptberuflicher praktischer Tätigkeit und durch theoretische Unterweisung unter
verantwortlicher Leitung ermächtigter Ärzte in Einrichtungen des öffentlichen
Gesundheitswesens und den sonstigen in § 30 Abs. 1 des
Heilberufsgesetzes bezeichneten Weiterbildungsstätten. Der Beginn der Weiterbildung
setzt die Berechtigung des sich Weiterbildenden zur Ausübung des ärztlichen Berufs
voraus. Ärzten im Praktikum können Tätigkeiten auf eine Weiterbildung angerechnet
werden, die den Anforderungen an diese Weiterbildung gleichwertig sind.
(2) Die Weiterbildung dauert mindestens fünf Jahre. Sie umfaßt
1. eine ärztliche klinisch-praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren in
Gebieten der kurativen Medizin, davon
a) mindestens zwölf Monate im Stationsdienst eines Akutkrankenhauses in der Inneren
Medizin, Chirurgie oder Kinderheilkunde,
b) mindestens sechs Monate im Stationsdienst in der Psychiatrie, hierauf können drei
Monate im sozial- psychiatrischen Dienst eines Gesundheitsamtes angerechnet werden,
c) mindestens achtzehn Monate im Stationsdienst eines Akutkrankenhauses wahlweise in
folgenden Gebieten abgeleistete Weiterbildungsabschnitte von jeweils mindestens sechs
Monaten: Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Haut-
und Geschlechtskrankheiten, Hygiene, Innere Medizin, Kinderheilkunde, Kinder- und
Jugendpsychiatrie, Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie,
Orthopädie, Pathologie, Radiologische Diagnostik,
2. eine ärztliche Tätigkeit von mindestens achtzehn Monaten in Einrichtungen des
öffentlichen Gesundheitswesens; davon müssen mindestens zwölf Monate in einem
Gesundheitsamt abgeleistet werden,
3. die regelmäßige Teilnahme an einem sechsmonatigen theoretischen Lehrgang für
Ärzte im öffentlichen Gesundheitswesen an einer Akademie für öffentliches
Gesundheitswesen grundsätzlich im Anschluß an die Weiterbildungszeiten nach Nr. 1 und 2;
der Lehrgang kann in zwei Abschnitten abgeleistet werden, jedoch nur der erste Abschnitt
vor der Weiterbildung nach Nr. 2.
(3) Weiterbildungszeiten werden nur angerechnet, wenn sie mindestens drei
zusammenhängende Monate betragen. Ist eine ganztägige Weiterbildung unzumutbar, kann sie
mit Zustimmung des Sozialministeriums teilweise halbtägig erfolgen, wenn die dafür
maßgeblichen Gründe vor Beginn der Weiterbildung nachgewiesen werden.
(4) Eine Unterbrechung der Weiterbildung durch Krankheit, Schwangerschaft, Dienst- oder
Arbeitsbefreiung, Wehrdienst oder aus vergleichbaren Gründen kann nicht auf die
Weiterbildung angerechnet werden, soweit sie insgesamt vier Wochen im Kalenderjahr
übersteigt.
§ 3
Weiterbildungsstätten, ermächtigte Ärzte
(1) Für die Gebiete der kurativen Medizin erfolgt die Weiterbildung in den in § 30 Abs. 1 des
Heilberufsgesetzes bezeichneten Weiterbildungsstätten.
(2) Weiterbildungsstätten für die Weiterbildung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 sind die
Gesundheitsämter, die Medizinaldezernate bei den Regierungspräsidien, die
Medizinalreferate in dem Sozialministerium und die ärztlichen Dienststellen der
Arbeitsverwaltung, der Gewerbeaufsicht, der Kriegsopferversorgung und der
Sozialversicherung. Weitere Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens können bei
Bedarf zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 38 Abs. 4 des
Heilberufsgesetzes erfüllt sind.
(3) Über die Ermächtigung von Ärzten zur verantwortlichen Leitung der Weiterbildung und
den Widerruf der Ermächtigung entscheidet die Landesärztekammer Hessen im Benehmen mit
dem Sozialministerium.
§ 4
Nachweis der Weiterbildung
(1) Der ermächtigte Arzt hat über die an der Weiterbildungsstätte abgeleistete
Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muß Angaben über
1. das Beschäftigungsverhältnis des sich weiterbildenden Arztes,
2. die Beschäftigungszeit und deren Verteilung nach den wahrgenommenen Tätigkeiten
und Aufgaben,
3. Zeiten und Anlaß einer Unterbrechung der Weiterbildung
enthalten. Der Weiterbildungsgang ist im einzelnen darzulegen. Die erworbenen
Kenntnisse und Fähigkeiten sind ausführlich zu beschreiben, nach Art, Umfang und
Schwierigkeitsgrad aufzuführen und zu beurteilen. Die fachliche und persönliche Eignung
des Arztes insbesondere für Tätigkeiten in Einrichtungen des öffentlichen
Gesundheitswesens soll erkennbar sein.
(2) Vor der Teilnahme an einem Lehrgang nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 sind die Zeugnisse
über die bisher abgeleisteten Weiterbildungsabschnitte dem Sozialministerium vorzulegen.
Soweit die dadurch nachgewiesene Weiterbildung nicht erfolgreich gewesen ist, kann das
Sozialministerium die Weiterbildungszeit verlängern oder die Wiederholung einzelner
Weiterbildungsabschnitte gestatten.
§ 5
Prüfung, Wiederholung von Prüfungsleistungen
(1) Der Abschluß der Weiterbildung einschließlich der regelmäßigen Teilnahme an dem
Lehrgang nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 wird durch das Zeugnis über das Bestehen der
Prüfung als Arzt im öffentlichen Gesundheitswesen (Amtsarzt) nachgewiesen.
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt das Sozialministerium dem sich
weiterbildenden Arzt die Auflagen, von deren Erfüllung eine Wiederholung der Prüfung
oder einzelner Prüfungsleistungen abhängig ist. Die Erfüllung der Auflagen ist durch
Zeugnisse nach § 4 Abs. 1 nachzuweisen.
(3) Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, kann eine erneute
Wiederholungsprüfung frühestens nach zwei Jahren ablegen.
§ 6
Anerkennungsverfahren
(1) Die Anerkennung, die den Arzt zum Führen der Bezeichnung "Arzt für
öffentliches Gesundheitswesen" neben seiner Berufsbezeichnung berechtigt, spricht
die Landesärztekammer Hessen aus, wenn das Sozialministerium den ordnungsgemäßen
Verlauf und den erfolgreichen Abschluß der Weiterbildung bestätigt hat. Eine von
§ 2 abweichende Weiterbildung rechnet das Sozialministerium ganz oder teilweise an,
wenn sie gleichwertig ist.
(2) Der Antrag auf Bestätigung ist beim Sozialministerium zu stellen. Ihm sind
beizufügen:
1. der Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs seit Beginn
der Weiterbildung,
2. die Zeugnisse über die abgeleistete Weiterbildung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und
2, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2,
3. der Nachweis über das Bestehen der Prüfung als Arzt im öffentlichen
Gesundheitswesen nach Teilnahme am Lehrgang nach § 2 Abs. 2 Nr. 3.
§ 7
Aufhebung der bisherigen Bestimmungen
Die vorläufigen Bestimmungen über die Weiterbildung der Ärzte im Gebiet
"Öffentliches Gesundheitswesen" vom 6. November 1981 (StAnz. S. 2239),
geändert durch Erlaß vom 21. Februar 1982 (StAnz. S. 388), werden aufgehoben.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.