Hessisches Ausführungsgesetz zum
Pflege-Versicherungsgesetz
Vom 19. Dezember 1994
GVBl. I S. 794
§ 1
(1) Ziel des Gesetzes ist die Gewährleistung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig
ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur, die eine regional
gegliederte und ortsnahe sowie aufeinander abgestimmte ambulante und stationäre
pflegerische Versorgung sicherstellen soll.
(2) Dem Vorrang ambulanter vor stationären Hilfen sowie dem Vorrang von Prävention und
Rehabilitation vor der Pflege ist durch Aufbau und Förderung entsprechender Angebote
Rechnung zu tragen.
§ 2
Die Pflegekassen sollen ihre Leistungen mit anderen Sozialleistungsträgern, insbesondere
mit solchen der gesetzlichen Krankenversicherung, der Altenhilfe und der
Eingliederungshilfe für Behinderte, mit dem Ziel einer ganzheitlichen Versorgung der
Pflegebedürftigen (Pflege, Hauswirtschaft, Betreuung) abstimmen.
§ 3
Die nach Bundesrecht vorgesehene Beratung Pflegebedürftiger und von Pflegebedürftigkeit
bedrohter Menschen sowie ihrer Pflegepersonen durch die zuständigen Stellen soll alle sie
betreffenden Angelegenheiten dieses Gesetzes einbeziehen. Die Beratung soll sich
insbesondere auch auf die Abstimmung der Leistungen der Pflegeversicherung mit den
sonstigen Sozialleistungen nach § 2 erstrecken.
§ 4
(1) Die Landesregierung beschließt einen landesweiten Rahmenplan für die erforderliche
Versorgungsstruktur, der Grundsätze und Bedarfsanhaltswerte für eine leistungsfähige,
zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Bevölkerung
festlegt. Bei der Aufstellung wirkt der Landespflegeausschuß mit; weitere im Bereich des
Pflegewesens sowie der Alten- und Behindertenhilfe tätige Verbände und Organisationen
können angehört werden.
(2) Die Bedarfsplanung für die erforderlichen Pflegeeinrichtungen obliegt den kreisfreien
Städten und den Landkreisen im Benehmen mit den ihnen angehörenden Gemeinden nach
Maßgabe des Rahmenplans. Eine gemeinsame Bedarfsplanung für das Gebiet mehrerer
Gebietskörperschaften ist möglich. Die im Pflegewesen tätigen Verbände und
Organisationen sollen bei der Bedarfsplanung beratend mitwirken.
(3) Bei Neu- oder Umbauten stationärer Einrichtungen ist anzustreben, daß, soweit
erforderlich, zugleich Angebote der teilstationären und rehabilitativen Versorgung
mitgeschaffen werden.
§ 5
(1) Das Land fördert Maßnahmen im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 1 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel. Die Förderung setzt
die vorherige Feststellung des entsprechenden Bedarfs im Rahmen der Planung nach § 4
Abs. 1 und 2 voraus.
(2) Vom Land anerkannte Sozialstationen und sonstige häusliche Hilfs- und Pflegedienste
können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel für die Wahrnehmung von
bestimmten Aufgaben oder die Gewährung besonderer Leistungen gefördert werden, soweit
die hierfür erforderlichen Anforderungen nicht den laufenden Kosten einer
Pflegeeinrichtung nach § 82 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zuzurechnen
sind.
§ 6
(1) Beim Abschluß eines Versorgungsvertrages nach § 72 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch ist das Einvernehmen mit dem für die Pflegeeinrichtung zuständigen
örtlichen Träger der Sozialhilfe herzustellen.
(2) Die Träger der Sozialhilfe benennen der obersten Landesbehörde einen Träger der
Sozialhilfe, der in den nach § 86 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu bildenden
Pflegesatzkommissionen die Interessen der örtlichen Träger der Sozialhilfe wahrnimmt.
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Träger der Sozialhilfe
zu bestimmen, soweit die Träger der Sozialhilfe nicht einen Träger der Sozialhilfe der
obersten Landesbehörde benannt haben. In der Pflegesatzkommission tritt an die Stelle des
örtlichen Trägers der Sozialhilfe der überörtliche Träger, wenn Angelegenheiten
behandelt werden, die in die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
fallen.
§ 7
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln über
1. die Bedarfsfeststellung nach § 4 Abs. 1 und 2;
2. die Voraussetzungen der Landesförderung nach § 5 sowie das Verfahren;
3. die Art, Höhe und Laufzeit der nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Aufwendungen sowie deren Verteilung auf die
Pflegebedürftigen.
Vor dem Erlaß einer Rechtsverordnung sind die kommunalen Spitzenverbände zu
beteiligen.
§ 8
Zuständige Landesbehörde nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ist in den Fällen
1. des § 76 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 und § 92 Abs. 3 das für
Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung zuständige Ministerium,
2. des § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 das für Altenhilfe zuständige
Ministerium.
Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch kann die für Altenhilfe zuständige Ministerin oder der dafür
zuständige Minister durch Rechtsverordnung einer anderen Behörde übertragen.
§ 9
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.