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Verordnung über den Landespflegeausschuß nach § 92 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 20. Oktober 1995
GVBl. I S. 484

Auf Grund des § 92 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 1995 (BGBl. I S. 678), und des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 821), wird verordnet:

 

§ 1


(1) Die Zahl der von den Pflegeeinrichtungen sowie den Pflegekassen einschließlich des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bestellten Mitglieder wird auf je neun festgesetzt:

1. Für die Pflegekassen bestellen

a) die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen zwei Mitglieder,

b) die Landesvertretungen Hessen des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen e.V. und des Arbeiter-Ersatzkassen-Verbandes e.V. gemeinsam zwei Mitglieder,

c) der BKK Landesverband Hessen ein Mitglied,

d) die IKK Hessen ein Mitglied,

e) die Landwirtschaftliche Pflegekasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland ein Mitglied,

f) die Krankenkasse für den Gartenbau und die Bundesknappschaft gemeinsam ein Mitglied,

g) der Medizinische Dienst der Krankenversicherung ein Mitglied.

2. Für die Träger von Pflegeeinrichtungen bestellen

a) die Liga der freien Wohlfahrtspflege fünf Mitglieder,

b) die Verbände privat-gewerblicher Pflegeeinrichtungen in Hessen vier Mitglieder.


(2) Die Mitglieder im Sinne von § 92 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie ihre stellvertretenden Mitglieder werden von den dort genannten Institutionen und Organisationen bestellt.


(3) In den Landespflegeausschuß werden von der zuständigen Landesbehörde außerdem berufen:

1. ein Mitglied, das von der durch die Landesregierung anerkannten Interessenvertretung von Seniorinnen und Senioren auf Landesebene (Landesseniorenvertretung) vorgeschlagen wird;

2. ein Mitglied, das vom Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Rentner Deutschlands e.V., Landesverband Hessen e.V., vorgeschlagen wird;

3. ein Mitglied, das von wissenschaftlichen Einrichtungen hessischer Hochschulen benannt wird, die im Bereich der Gerontologie tätig sind;

4. eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, die oder der an einem pflegewissenschaftlichen Fachbereich einer hessischen Hochschule hauptberuflich tätig ist;

5. ein Mitglied, das vom Landesfrauenrat Hessen vorgeschlagen wird,

6. ein Mitglied, das vom Landesverband des Deutschen Verbandes der Leitungskräfte von Alten- und Behinderteneinrichtungen e.V. vorgeschlagen wird,

7. ein Mitglied, das von der zuständigen Behörde der Heimaufsicht vorgeschlagen wird.

 

§ 2


(1) Die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Institutionen und Organisationen teilen der zuständigen Landesbehörde Name und Anschrift der von ihnen bestellten Mitglieder des Landespflegeausschusses sowie ihrer stellvertretenden Mitglieder schriftlich mit. Die nach § 1 Abs. 1 von den Pflegeeinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft bestellten Mitglieder werden von den kommunalen Spitzenverbänden gemeinsam benannt.


(2) Die Vorschläge zu § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 geben die dort genannten Fachbereiche und wissenschaftlichen Einrichtungen jeweils gemeinsam ab.

 

§ 3


(1) Die Amtsdauer der Mitglieder des Landespflegeausschusses beträgt vier Jahre.


(2) Die Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt, soweit die Führung des Amtes nicht in der Wahrnehmung hauptberuflicher Aufgaben der sie entsendenden Stelle erfolgt.


(3) Der Landespflegeausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 4


Die Rechtsaufsicht über den Landespflegeausschuß obliegt dem Sozialministerium.

 

§ 5


(1) Die Kosten der Geschäftsführung des Landespflegeausschusses trägt das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts.


(2) Eine Erstattung der baren Auslagen sowie eine Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder des Landespflegeausschusses aus Landesmitteln erfolgen nicht.

 

§ 6


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft

 

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