Verordnung über den Landespflegeausschuß nach
§ 92 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 20. Oktober 1995
GVBl. I S. 484
Auf Grund des § 92 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 1995 (BGBl. I S. 678),
und des § 5
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen,
Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 821), wird verordnet:
§ 1
(1) Die Zahl der von den Pflegeeinrichtungen sowie den Pflegekassen
einschließlich des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bestellten
Mitglieder wird auf je neun festgesetzt:
1. Für die Pflegekassen bestellen
a) die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen zwei Mitglieder,
b) die Landesvertretungen Hessen des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen
e.V. und des Arbeiter-Ersatzkassen-Verbandes e.V. gemeinsam zwei Mitglieder,
c) der BKK Landesverband Hessen ein Mitglied,
d) die IKK Hessen ein Mitglied,
e) die Landwirtschaftliche Pflegekasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland ein
Mitglied,
f) die Krankenkasse für den Gartenbau und die Bundesknappschaft gemeinsam ein
Mitglied,
g) der Medizinische Dienst der Krankenversicherung ein Mitglied.
2. Für die Träger von Pflegeeinrichtungen bestellen
a) die Liga der freien Wohlfahrtspflege fünf Mitglieder,
b) die Verbände privat-gewerblicher Pflegeeinrichtungen in Hessen vier
Mitglieder.
(2) Die Mitglieder im Sinne von § 92 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch sowie ihre stellvertretenden Mitglieder werden von den dort genannten
Institutionen und Organisationen bestellt.
(3) In den Landespflegeausschuß werden von der zuständigen Landesbehörde außerdem
berufen:
1. ein Mitglied, das von der durch die Landesregierung anerkannten Interessenvertretung
von Seniorinnen und Senioren auf Landesebene (Landesseniorenvertretung) vorgeschlagen
wird;
2. ein Mitglied, das vom Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und
Rentner Deutschlands e.V., Landesverband Hessen e.V., vorgeschlagen wird;
3. ein Mitglied, das von wissenschaftlichen Einrichtungen hessischer Hochschulen
benannt wird, die im Bereich der Gerontologie tätig sind;
4. eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, die oder der an einem
pflegewissenschaftlichen Fachbereich einer hessischen Hochschule hauptberuflich tätig
ist;
5. ein Mitglied, das vom Landesfrauenrat Hessen vorgeschlagen wird,
6. ein Mitglied, das vom Landesverband des Deutschen Verbandes der
Leitungskräfte von Alten- und Behinderteneinrichtungen e.V. vorgeschlagen
wird,
7. ein Mitglied, das von der zuständigen Behörde der Heimaufsicht
vorgeschlagen wird.
§ 2
(1) Die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Institutionen und Organisationen teilen der
zuständigen Landesbehörde Name und Anschrift der von ihnen bestellten Mitglieder des
Landespflegeausschusses sowie ihrer stellvertretenden Mitglieder schriftlich mit. Die nach
§ 1 Abs. 1 von den Pflegeeinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft bestellten
Mitglieder werden von den kommunalen Spitzenverbänden gemeinsam benannt.
(2) Die Vorschläge zu § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 geben die dort genannten Fachbereiche
und wissenschaftlichen Einrichtungen jeweils gemeinsam ab.
§ 3
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder des Landespflegeausschusses beträgt vier Jahre.
(2) Die Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt, soweit die Führung des Amtes nicht in
der Wahrnehmung hauptberuflicher Aufgaben der sie entsendenden Stelle erfolgt.
(3) Der Landespflegeausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 4
Die Rechtsaufsicht über den Landespflegeausschuß obliegt dem Sozialministerium.
§ 5
(1) Die Kosten der Geschäftsführung des Landespflegeausschusses trägt das Land nach
Maßgabe des Landeshaushalts.
(2) Eine Erstattung der baren Auslagen sowie eine Entschädigung für den Zeitaufwand der
Mitglieder des Landespflegeausschusses aus Landesmitteln erfolgen nicht.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft