§ 1
Errichtung und Zusammensetzung der Landesschiedsstelle
(1) Der für das Land Hessen zu bildenden Landesschiedsstelle nach § 114 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gehören außer dem unparteiischen vorsitzenden Mitglied
und den zwei unparteiischen Mitgliedern je sechs Vertreterinnen oder Vertreter der
Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser an.
(2) Der erweiterten Schiedsstelle (§ 115 Abs. 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch) gehören zusätzlich sechs Vertreterinnen oder Vertreter der
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte an.
(3) Das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder haben je
zwei, die übrigen Mitglieder der Landesschiedsstelle je drei Vertretungen.