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§ 1

Errichtung und Zusammensetzung der Landesschiedsstelle


(1) Der für das Land Hessen zu bildenden Landesschiedsstelle nach § 114 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gehören außer dem unparteiischen vorsitzenden Mitglied und den zwei unparteiischen Mitgliedern je sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser an.


(2) Der erweiterten Schiedsstelle (§ 115 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gehören zusätzlich sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte an.


(3) Das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder haben je zwei, die übrigen Mitglieder der Landesschiedsstelle je drei Vertretungen.

 

     

 

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