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§ 2

Bestellung der Mitglieder


(1) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen (Verbände der Krankenkassen) und die Hessische Krankenhausgesellschaft bestellen gemeinsam im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen das vorsitzende Mitglied, die unparteiischen Mitglieder und deren Vertretungen. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie in entsprechender Anwendung des Verfahrens nach § 89 Abs.3 Satz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch Los bestellt. Die Bestellten werden Mitglieder der Landesschiedsstelle, sobald sie den für die Benennung zuständigen Stellen die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes mitgeteilt haben.


(2) Die Hessische Krankenhausgesellschaft bestellt die Vertreterinnen oder Vertreter der zugelassenen Krankenhäuser und deren Vertretungen. Zur Vertretung der Krankenkassen und deren Vertretungen werden je eine Vertreterin oder ein Vertreter

a) von der AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen,

b) von den Verbänden der Angestellten-Krankenkassen e. V, VdAK und des Arbeiter-Ersatzkassen-Verbandes e. V., AEV - Landesvertretung Hessen -,

c) vom BKK-Landesverband Hessen,

d) vom IKK-Landesverband Hessen-Thüringen,

e) von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Hessen,

f) gemeinsam von der Krankenkasse für den Gartenbau und der Bundesknappschaft, Geschäftsstelle Kassel,

bestellt.

Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen bestellt für die erweiterte Schiedsstelle die Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte und deren Stellvertretungen.


(3) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle sind den in Abs. 2 genannten Organisationen, der Geschäftsstelle und der zuständigen Behörde schriftlich bekanntzugeben.

 

     

 

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