§ 2
Bestellung der Mitglieder
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen (Verbände der
Krankenkassen) und die Hessische Krankenhausgesellschaft bestellen gemeinsam im Benehmen
mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen das vorsitzende Mitglied, die unparteiischen
Mitglieder und deren Vertretungen. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie in
entsprechender Anwendung des Verfahrens nach § 89 Abs.3 Satz 3 und 4 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch durch Los bestellt. Die Bestellten werden Mitglieder der
Landesschiedsstelle, sobald sie den für die Benennung zuständigen Stellen die
Bereitschaft zur Übernahme des Amtes mitgeteilt haben.
(2) Die Hessische Krankenhausgesellschaft bestellt die Vertreterinnen oder Vertreter der
zugelassenen Krankenhäuser und deren Vertretungen. Zur Vertretung der Krankenkassen und
deren Vertretungen werden je eine Vertreterin oder ein Vertreter
a) von der AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen,
b) von den Verbänden der Angestellten-Krankenkassen e. V, VdAK und des
Arbeiter-Ersatzkassen-Verbandes e. V., AEV - Landesvertretung Hessen -,
c) vom BKK-Landesverband Hessen,
d) vom IKK-Landesverband Hessen-Thüringen,
e) von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Hessen,
f) gemeinsam von der Krankenkasse für den Gartenbau und der Bundesknappschaft,
Geschäftsstelle Kassel,
bestellt.
Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen bestellt für die erweiterte Schiedsstelle die
Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte und deren
Stellvertretungen.
(3) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle sind den in Abs. 2 genannten Organisationen,
der Geschäftsstelle und der zuständigen Behörde schriftlich bekanntzugeben.