§ 9
Verfahren vor der Landesschiedsstelle
(1) Die Landesschiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Zeit und Ort
der Sitzung bestimmt das vorsitzende Mitglied. Die Vertragsparteien sind zu laden. Die
Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Erscheint für eine geladene Vertragspartei
niemand zur Verhandlung, kann in deren Abwesenheit verhandelt werden, wenn in der Ladung
darauf hingewiesen ist.
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Stellvertretende Mitglieder und Bedienstete der
für die Aufsicht nach § 114 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
zuständigen Behörde sind berechtigt, den Sitzungen beizuwohnen.
(3) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Landesschiedsstelle die für die
Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen
Unterlagen vorzulegen.
(4) Sachverständige und Zeuginnen oder Zeugen können auf Beschluß der
Landesschiedsstelle zu Verhandlungen hinzugezogen werden, wenn die Vertragsparteien dies
beantragen.
(5) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie
ist den Vertragsparteien zuzuleiten.