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§ 9

Verfahren vor der Landesschiedsstelle


(1) Die Landesschiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Zeit und Ort der Sitzung bestimmt das vorsitzende Mitglied. Die Vertragsparteien sind zu laden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Erscheint für eine geladene Vertragspartei niemand zur Verhandlung, kann in deren Abwesenheit verhandelt werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen ist.


(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Stellvertretende Mitglieder und Bedienstete der für die Aufsicht nach § 114 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde sind berechtigt, den Sitzungen beizuwohnen.


(3) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Landesschiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.


(4) Sachverständige und Zeuginnen oder Zeugen können auf Beschluß der Landesschiedsstelle zu Verhandlungen hinzugezogen werden, wenn die Vertragsparteien dies beantragen.


(5) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist den Vertragsparteien zuzuleiten.

 

     

 

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