Aufgehoben; vgl. GVBl.
2003 I S. 206, GVBl. II
91-47
Verordnung über Zuständigkeiten für die
Durchführung des Medizinproduktegesetzes
Vom 11. März 1997
GVBl. I S. 44
Auf Grund des
§ 5
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen,
Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 821), und auf Grund des
§ 36 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19.
Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl.
I S. 3186), wird verordnet:
§ 1
Allgemeine Zuständigkeiten
Zuständige Behörde für den Vollzug des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994
(BGBl. I S. 1963) ist, soweit in den folgenden Vorschriften keine abweichende Regelung
getroffen ist,
1. bei nichtaktiven Medizinprodukten das Regierungspräsidium,
2. bei aktiven Medizinprodukten das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und
Sicherheitstechnik.
§ 2
Medizinische Meßgeräte
Soweit die Meßfunktionen von Medizinprodukten (Medizinische Meßgeräte) betroffen sind,
ist das Eichamt zuständige Behörde für
1. die Überwachung nach § 26 Abs. 1, 3 bis 5 und
2. die Erteilung der Bescheinigung nach § 37 Abs. 2 Satz 1
des Medizinproduktegesetzes.
§ 3
Klassifizierung, Konformitätsbewertungsverfahren
(1) Zuständige Behörde für Entscheidungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 des
Medizinproduktegesetzes ist
1. bei nichtaktiven Medizinprodukten das Regierungspräsidium Kassel,
2. bei aktiven Medizinprodukten die Hessische Landesanstalt für Umwelt - Zentralstelle
für Arbeitsschutz -.
(2) Bei aktiven Medizinprodukten ist zuständige Behörde für die Anordnung, die Listen
nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Medizinproduktegesetzes zu erstellen oder vorzulegen,
die Hessische Landesanstalt für Umwelt - Zentralstelle für Arbeitsschutz -.
§ 4
Klinische Prüfungen
Bei aktiven Medizinprodukten ist die Hessische Landesanstalt für Umwelt - Zentralstelle
für Arbeitsschutz - zuständige Behörde für
1. die Entgegennahme der Anzeige nach § 17 Abs. 6 Satz 1 und
2. Entscheidungen über den Beginn und die weitere Durchführung einer klinischen
Prüfung nach § 26 Abs. 4 Satz 3
des Medizinproduktegesetzes.
§ 5
Ausfuhrbescheinigung
Bei aktiven Medizinprodukten ist die Hessische Landesanstalt für Umwelt - Zentralstelle
für Arbeitsschutz - zuständige Behörde für die Bescheinigungen nach § 37 Abs. 2
Satz 1 des Medizinproduktegesetzes.
§ 6
Verfahren zum Schutz vor Risiken
Zuständige Behörde für die hoheitliche Warnung der Öffentlichkeit nach § 28 Abs.
2 des Medizinproduktegesetzes ist
1. bei nichtaktiven Medizinprodukten das für das Arzneimittelwesen zuständige
Ministerium,
2. bei aktiven Medizinprodukten das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium.
§ 7
Zuständige Bußgeldbehörden
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 45 des Medizinproduktegesetzes ist
1. bei nichtaktiven Medizinprodukten das Regierungspräsidium,
2. bei aktiven Medizinprodukten das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und
Sicherheitstechnik,
3. soweit die Meßfunktionen von Medizinprodukten (Medizinische Meßgeräte) betroffen
sind, die Hessische Eichdirektion.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft.