aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 911
Verordnung zum Ausgleich der Kosten der mit
Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten
(Ausbildungsstätten-Kostenausgleichsverordnung)
Vom 29. Dezember 1997
GVBl. 1998 I S. 2
Auf Grund des § 17 Abs. 4 a Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der
Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni
1997 (BGBl. I S. 1520), wird verordnet:
§ 1
Grundsatz
Zwischen den Krankenhäusern mit Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1 a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes und Krankenhäusern ohne derartige Ausbildungsstätten
findet ein Ausgleich wegen eines Teils der nach § 17 Abs. 4 a Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu berücksichtigenden Kosten statt.
§ 2
Ausgleichsfonds
Zum Zwecke des Ausgleichs besteht ein Ausgleichsfonds, der von der Hessischen
Krankenhausgesellschaft e. V. treuhänderisch verwaltet wird (Zentrale Ausgleichsstelle).
Die Zentrale Ausgleichsstelle erhebt bei allen Krankenhäusern eine Umlage und zahlt den
auf die ausgleichsberechtigten Krankenhäuser entfallenden Ausgleichsbetrag aus. Sie hat
für den Geldverkehr ein eigenes Girokonto einzurichten.
§ 3
Ausgleichsverfahren
(1) Die auf das einzelne Krankenhaus entfallende Umlage berechnet sich wie folgt: Die
jahresdurchschnittlichen Kosten der Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen werden
landeseinheitlich je Auszubildenden und Ausbildungsstättenart (Meßzahl) nach § 2
Nr. 1 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Zentralen Ausgleichsstelle im
Einvernehmen mit dem zuständigen Fachressort festgelegt. Diese Meßzahl wird
multipliziert mit der Zahl der jahresdurchschnittlichen Auszubildenden aller
Krankenhäuser mit Ausbildungsstätten, getrennt nach Ausbildungsstättenarten; die sich
aus der Multiplikation ergebenden Beträge sind zu addieren. Diese Summe stellt den
Gesamtbetrag der Mittel des Ausgleichsfonds dar. Der Gesamtbetrag wird durch die
Gesamtzahl der Berechnungstage und Belegungstage aller Krankenhäuser geteilt
(Belastungsziffer). Die Belastungsziffer ist mit der Zahl der Berechnungstage und
Belegungstage des einzelnen Krankenhauses zu multiplizieren.
(2) Für die Ermittlung sowohl des Umlagebetrages als auch des Erstattungsbetrages gilt,
daß Berechnungstage im Zusammenhang mit der Dialysebehandlung sowie die Beurlaubungstage
unberücksichtigt bleiben und Berechnungstage, an denen Krankenhausleistungen
teilstationär erbracht worden sind, mit dem Faktor 0,5 bewertet werden.
(3) Die Ausgleichsberechnung wird jedes Jahr für das darauffolgende Kalenderjahr auf der
Grundlage der Daten des vergangenen Jahres durchgeführt.
(4) Ergeben sich im laufenden Ausgleichsverfahren Änderungen hinsichtlich der Anzahl der
umlagepflichtigen Krankenhäuser oder bei der Berechnungsgrundlage, werden die sich daraus
ergebenden Verrechnungen beim Ausgleichsverfahren im darauffolgenden Jahr vorgenommen.
§ 4
Meldungen
Jedes Krankenhaus hat der Zentralen Ausgleichsstelle bis zum 1. September eines jeden
Jahres die Zahl der im vorangegangenen Jahr durchschnittlich beschäftigten Auszubildenden
je Ausbildungsstätte nach § 2 Nr. 1 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, die
Summe der nach der Bundespflegesatzverordnung dem Budgetbereich zugeordneten
Berechnungstage und der dem Fallpauschalenbereich zugeordneten Belegungstage sowie der
Berechnungstage nach § 3 Abs. 2 schriftlich zu melden.
§ 5
Zahlung, Erstattung
(1) Die Zentrale Ausgleichsstelle teilt den Krankenhäusern rechtzeitig den zu zahlenden
Umlagebetrag sowie den Erstattungsbetrag mit. Bei Krankenhäusern, die einen Anspruch auf
Ausgleich ihrer Ausbildungskosten haben, soll die Zentrale Ausgleichsstelle den
Umlagebetrag und den Erstattungsbetrag gegeneinander verrechnen.
(2) Die Umlage oder der nach der Verrechnung verbleibende Zahlbetrag ist von den
Krankenhäusern in 12 gleichen Raten zum 10. eines jeden Monats an die Zentrale
Ausgleichsstelle zu entrichten. Erfolgt von einem Krankenhaus innerhalb von 14 Tagen nach
Fälligkeit keine Zahlung, so erläßt das Regierungspräsidium Gießen einen entsprechenden Zahlungsbescheid.
(3) Die Zentrale Ausgleichsstelle zahlt den nach der Verrechnung mit der Umlage
verbleibenden Erstattungsbetrag an die jeweiligen Krankenhäuser in 12 gleichen Raten zum
Letzten eines jeden Monats aus.
§ 6
Schlußvorschriften
(1) ...
(2) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2007 außer Kraft.