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Anordnung über Zuständigkeiten nach der Approbationsordnung für Tierärzte

Vom 24. November 1998
GVBl. I S. 520

Aufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98) wird bestimmt:

 

§ 1


Das Regierungspräsidium in Gießen ist zuständige Behörde zur Ausführung der Approbationsordnung für Tierärzte in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 2

 

§ 3


Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

  

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