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Anordnung über Zuständigkeiten nach der Bundes-Tierärzteordnung Vom 25. November 1998 Aufgrund des § 13 Abs. 6 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666), wird bestimmt:
§ 1
das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der tierärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Im Übrigen sind die Aufgaben dem Regierungspräsidium in Gießen zugewiesen.
§ 3
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