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Anordnung über Zuständigkeiten nach der Bundes-Tierärzteordnung

Vom 25. November 1998
GVBl. I S. 521

Aufgrund des § 13 Abs. 6 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666), wird bestimmt:

 

§ 1


Zuständige Behörde nach der Bundes-Tierärzteordnung ist

1. für die Rücknahme oder den Widerruf der Approbation nach §§ 6 und 7,

2. für die Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1,

3. für die Zulassung der Weiterführung der Praxis eines Tierarztes, dessen Approbation ruht, durch einen anderen Tierarzt nach § 8 Abs. 4

das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der tierärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Im Übrigen sind die Aufgaben dem Regierungspräsidium in Gießen zugewiesen.

 

§ 2

 

§ 3


Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

  

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