



Hessisches
Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
(HAGTPG)
Vom
29. November 2000
GVBl. I S. 514
§ 1
Zuständigkeiten
(1) Zuständige Stellen für die Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten
der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung der
Organübertragung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes vom 5.
November 1997 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.
November 2003 (BGBl. I S. 2304), und für die Bereithaltung von
Organspendeausweisen zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen nach § 2 Abs.
1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes sind
1. die Gesundheitsämter,
2. die Landesärztekammer Hessen,
3. die Kassenärztliche Vereinigung Hessen,
4. die Landesapothekerkammer Hessen,
5. das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
Die zuständigen Stellen nach Satz 1 sollen die privaten Krankenkassen,
Patientenverbände sowie Selbsthilfegruppen für den Themenkreis der Organspende,
soweit sie Tätigkeiten für Patienten in Hessen entfalten, die Hessische
Krankenhausgesellschaft und die Hessische Arbeitsgemeinschaft für
Gesundheitserziehung in die Aufklärungsarbeit einbeziehen.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Transplantationsgesetzes ist in den
Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat.
§ 2
Kommission für gutachterliche Stellungnahme bei
Lebendspenden
(1) Bei der Landesärztekammer wird eine aus drei Mitgliedern bestehende
Kommission für gutachterliche Stellungnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des
Transplantationsgesetzes errichtet.
(2) Für jedes Kommissionsmitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt.
(3) Die Kommissionsmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden von
der Landesärztekammer im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen
Ministerium für die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
Für ausgeschiedene Mitglieder oder die stellvertretenden Mitglieder sind bis
zum Ablauf der Amtszeit neue zu bestellen.
(4) Lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung nicht vor oder sind
sie nachträglich weggefallen, ist diese von der Landesärztekammer im
Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zurückzunehmen
oder zu widerrufen. Sind dringende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die
Ernennung zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so kann die Landesärztekammer
die Begutachtung vorläufig untersagen.
(5) Die Landesärztekammer bestimmt im Einvernehmen mit dem für das
Gesundheitswesen zuständigen Ministerium ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied
sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden
Vorsitzenden. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Das vorsitzende Mitglied beruft die Kommission nach Bedarf ein. Es legt Ort,
Zeit und Gegenstände der Sitzungen fest und lädt die übrigen Mitglieder ein.
Weitere Aufgaben der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden sind die Abfassung der
Niederschrift und die Bekanntmachung der gutachterlichen Stellungnahme. Das
vorsitzende Mitglied bedient sich dazu der Hilfe einer von der Landesärztekammer
einzurichtenden Geschäftsstelle.
(7) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig; sie unterliegen keinen Weisungen.
Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt
gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
(8) Die Kommission wird auf Antrag der Einrichtung tätig, in der das Organ
entnommen werden soll. Dem Antrag kann nur entsprochen werden, wenn er im
Einvernehmen mit der Organspenderin oder dem Organspender gestellt wird und die
übrigen Voraussetzungen nach § 8 des Transplantationsgesetzes vorliegen
und dies durch die den Antrag stellende Einrichtung bestätigt wird.
Das Einvernehmen der Organspenderin oder des Organspenders ist schriftlich zu
erteilen und dem Antrag beizufügen.
(9) Die Kommission hört die Organspenderin oder den Organspender persönlich
an. Die zur Organspende bereite Person ist berechtigt, eine Person ihres
Vertrauens bei der Anhörung hinzuzuziehen. Die Kommission kann weitere
Personen, insbesondere Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige sowie in begründeten
Einzelfällen die Organempfängerin oder den Organempfänger anhören.
(10) Abweichend von Abs. 9 Satz 1 kann die Kommission bei besonderer Eilbedürftigkeit
nach Aktenlage entscheiden. Entsprechendes gilt bei einer Wiederholungssitzung,
wenn aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalles eine erneute persönliche Anhörung
der Organspenderin oder des Organspenders nicht erforderlich erscheint. Das Nähere
regelt die Geschäftsordnung.
(11) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder - oder bei
Verhinderung eines Mitglieds dessen stellvertretendes Mitglied - anwesend sind.
(12) Die Kommission verhandelt und berät nicht öffentlich; sie entscheidet mit
Stimmenmehrheit. Die gutachterliche Stellungnahme ist mit einer kurzen Begründung
zu versehen und der den Antrag stellenden Einrichtung zusammen mit einer
Niederschrift zuzuleiten; sie soll auch den nach Abs. 9 persönlich angehörten
Personen zugeleitet werden.
§ 3
Finanzierung
(1) Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreterinnen und
Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung.
Die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung erfolgt durch die Landesärztekammer
Hessen.
(2) Die antragstellende Einrichtung ist verpflichtet, der Landesärztekammer die
dieser durch die Tätigkeit der Kommission entstehenden Kosten zu erstatten.
Dies gilt auch, wenn dem Antrag nicht entsprochen wird oder die beabsichtigte
Organentnahme nicht erfolgt.
(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige
Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Entschädigung
nach Abs. 1 und die Kostenerstattung nach Abs. 2 zu regeln.
§ 4
Transplantationsbeauftragte
(1) In Krankenhäusern mit Intensiv- oder Beatmungsbetten ist eine Ärztin oder
ein Arzt in Leitungsfunktion zur Transplantationsbeauftragten oder zum
Transplantationsbeauftragten zu bestellen. Bei Krankenhäusern ab 500 Betten sind
mindestens zwei Transplantationsbeauftragte zu bestellen. Sofern mehrere
fachbezogene Intensivstationen vorhanden sind, ist für jede Intensivstation eine
Transplantationsbeauftragte oder ein Transplantationsbeauftragter zu bestellen.
(2) Die ärztliche Leitung des Krankenhauses bestellt die
Transplantationsbeauftragten. Sie unterstehen in Erfüllung ihrer Aufgaben
unmittelbar der ärztlichen Leitung des Krankenhauses. Die
Transplantationsbeauftragten sind darüber hinaus bei der Wahrnehmung ihrer
Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Sie haben uneingeschränktes Zugangsrecht
zur Intensivstation. Sie können die ärztliche Leitung jederzeit unterrichten und
berichten dieser mindestens einmal jährlich über die Entwicklung der Organspende
im Krankenhaus. Die ärztliche Leitung hat sicherzustellen, dass die für Hessen
zuständige Koordinierungsstelle der Deutschen Stiftung Organtransplantation
unverzüglich unterrichtet wird, wenn bei Patientinnen oder Patienten der Hirntod
festgestellt wurde und diese Patientinnen oder Patienten nach ärztlicher
Beurteilung für eine Organspende in Betracht kommen.
(3) Die Transplantationsbeauftragten sind Ansprechpartnerinnen und
Ansprechpartner für das medizinische Personal in allen Belangen der Organspende.
Zu den Aufgaben der Transplantationsbeauftragten gehören
1. die Erarbeitung von schriftlichen Handlungsanweisungen für das Personal
der Intensivstationen, insbesondere über
a) die Veranlassung der zur Feststellung des Hirntods erforderlichen
Untersuchungen bei Patienten mit einem Krankheitsverlauf, bei dem der
Hirntod vor dem Stillstand von Herz und Kreislauf eintritt,
b) die Durchführung der zur Verwirklichung einer Organ- oder
Gewebeentnahme erforderlichen intensivmedizinischen Maßnahmen,
c) die Verständigung der für Hessen zuständigen Koordinierungsstelle der
Deutschen Stiftung Organtransplantation spätestens nach der erstmalig
erfolgten Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der
Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms,
d) die Klärung, ob eine Zustimmung oder ein Widerspruch der Patientin
oder des Patienten zur Organspende vorliegt, und im Fall des
Nichtvorliegens unter Beteiligung eines Koordinators der Deutschen
Stiftung Organtransplantation die Einholung der Einwilligung der
Angehörigen zur Organentnahme.
Bei der Erarbeitung der Handlungsanweisungen werden die
Transplantationsbeauftragten von den Koordinatoren der Deutschen Stiftung
Organtransplantation unterstützt. Die ärztliche Leitung des Krankenhauses
erklärt die Handlungsanweisungen nach Beteiligung der ärztlichen Leitung der
Intensivstation für verbindlich.
2. die Dokumentation von Todesfällen auf der Intensivstation bei primärer
und sekundärer Hirnschädigung. Die Transplantationsbeauftragten stellen dazu
der Deutschen Stiftung Organtransplantation Region Mitte monatlich
Erhebungsbögen in anonymisierter Form zur Analyse und retrograden Erfassung
von Patientinnen und Patienten zur Verfügung, bei denen eine Organspende in
Betracht kommt. Die Ergebnisse der Erhebung sind der ärztlichen Leitung des
Krankenhauses mitzuteilen. Im Falle des Todes bei primärer und sekundärer
Hirnschädigung vor Eintritt des Herz- und Kreislaufversagens sollen
insbesondere die Gründe für eine nicht erfolgte Hirntoddiagnostik, eine
nicht erfolgte Meldung an die Koordinierungsstelle und andere der
Organentnahme entgegenstehende Gründe erfasst werden. Die Deutsche Stiftung
Organtransplantation berichtet jährlich dem für das Gesundheitswesen
zuständigen Ministerium über die Beteiligung der Krankenhäuser und die
Ergebnisse dieser Erhebung.
(4) Die ärztliche Leitung des Krankenhauses hat sicherzustellen, dass die
Transplantationsbeauftragten zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie zur Teilnahme an
der erforderlichen Fortbildung von ihren sonstigen Tätigkeiten im notwendigen
Umfang freigestellt werden.
(5) Die Aufgaben von Transplantationsbeauftragten können ganz oder teilweise
auch auf Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pfleger mit langjähriger
Erfahrung und mit Leitungsfunktion in der Intensivpflege übertragen werden.
(6) In begründeten Ausnahmefällen kann von der Bestellung von
Transplantationsbeauftragten abgesehen werden, wenn aufgrund der Besonderheiten
des Krankenhauses davon auszugehen ist, dass in der Einrichtung keine
Patientinnen oder Patienten aufgenommen werden, bei denen eine Organspende in
Betracht kommt. Die Nichtbestellung bedarf der Genehmigung des für das
Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums.
§ 5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


