... letzte Eingabe rückgängig machen GVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

Hessisches Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
(HAGTPG)

Vom 29. November 2000
GVBl. I S. 514

 

§ 1

Zuständigkeiten


(1) Zuständige Stellen für die Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung der Organübertragung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), und für die Bereithaltung von Organspendeausweisen zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes sind

1. die Gesundheitsämter,

2. die Landesärztekammer Hessen,

3. die Kassenärztliche Vereinigung Hessen,

4. die Landesapothekerkammer Hessen,

5. das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

Die zuständigen Stellen nach Satz 1 sollen die privaten Krankenkassen, Patientenverbände sowie Selbsthilfegruppen für den Themenkreis der Organspende, soweit sie Tätigkeiten für Patienten in Hessen entfalten, die Hessische Krankenhausgesellschaft und die Hessische Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitserziehung in die Aufklärungsarbeit einbeziehen.


(2) Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Transplantationsgesetzes ist in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat.

 

§ 2

Kommission für gutachterliche Stellungnahme bei Lebendspenden


(1) Bei der Landesärztekammer wird eine aus drei Mitgliedern bestehende Kommission für gutachterliche Stellungnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes errichtet.


(2) Für jedes Kommissionsmitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt.


(3) Die Kommissionsmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden von der Landesärztekammer im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium für die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Für ausgeschiedene Mitglieder oder die stellvertretenden Mitglieder sind bis zum Ablauf der Amtszeit neue zu bestellen.


(4) Lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung nicht vor oder sind sie nachträglich weggefallen, ist diese von der Landesärztekammer im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zurückzunehmen oder zu widerrufen. Sind dringende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Ernennung zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so kann die Landesärztekammer die Begutachtung vorläufig untersagen.


(5) Die Landesärztekammer bestimmt im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.


(6) Das vorsitzende Mitglied beruft die Kommission nach Bedarf ein. Es legt Ort, Zeit und Gegenstände der Sitzungen fest und lädt die übrigen Mitglieder ein. Weitere Aufgaben der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden sind die Abfassung der Niederschrift und die Bekanntmachung der gutachterlichen Stellungnahme. Das vorsitzende Mitglied bedient sich dazu der Hilfe einer von der Landesärztekammer einzurichtenden Geschäftsstelle.


(7) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig; sie unterliegen keinen Weisungen. Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.


(8) Die Kommission wird auf Antrag der Einrichtung tätig, in der das Organ entnommen werden soll. Dem Antrag kann nur entsprochen werden, wenn er im Einvernehmen mit der Organspenderin oder dem Organspender gestellt wird und die übrigen Voraussetzungen nach § 8 des Transplantationsgesetzes vorliegen und dies durch die den Antrag stellende Einrichtung bestätigt wird. Das Einvernehmen der Organspenderin oder des Organspenders ist schriftlich zu erteilen und dem Antrag beizufügen.


(9) Die Kommission hört die Organspenderin oder den Organspender persönlich an. Die zur Organspende bereite Person ist berechtigt, eine Person ihres Vertrauens bei der Anhörung hinzuzuziehen. Die Kommission kann weitere Personen, insbesondere Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige sowie in begründeten Einzelfällen die Organempfängerin oder den Organempfänger anhören.


(10) Abweichend von Abs. 9 Satz 1 kann die Kommission bei besonderer Eilbedürftigkeit nach Aktenlage entscheiden. Entsprechendes gilt bei einer Wiederholungssitzung, wenn aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalles eine erneute persönliche Anhörung der Organspenderin oder des Organspenders nicht erforderlich erscheint. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.


(11) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder - oder bei Verhinderung eines Mitglieds dessen stellvertretendes Mitglied - anwesend sind.


(12) Die Kommission verhandelt und berät nicht öffentlich; sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die gutachterliche Stellungnahme ist mit einer kurzen Begründung zu versehen und der den Antrag stellenden Einrichtung zusammen mit einer Niederschrift zuzuleiten; sie soll auch den nach Abs. 9 persönlich angehörten Personen zugeleitet werden.

 

§ 3

Finanzierung


(1) Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung erfolgt durch die Landesärztekammer Hessen.


(2) Die antragstellende Einrichtung ist verpflichtet, der Landesärztekammer die dieser durch die Tätigkeit der Kommission entstehenden Kosten zu erstatten. Dies gilt auch, wenn dem Antrag nicht entsprochen wird oder die beabsichtigte Organentnahme nicht erfolgt.


(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Entschädigung nach Abs. 1 und die Kostenerstattung nach Abs. 2 zu regeln.

 

§ 4

Transplantationsbeauftragte


(1) In Krankenhäusern mit Intensiv- oder Beatmungsbetten ist eine Ärztin oder ein Arzt in Leitungsfunktion zur Transplantationsbeauftragten oder zum Transplantationsbeauftragten zu bestellen. Bei Krankenhäusern ab 500 Betten sind mindestens zwei Transplantationsbeauftragte zu bestellen. Sofern mehrere fachbezogene Intensivstationen vorhanden sind, ist für jede Intensivstation eine Transplantationsbeauftragte oder ein Transplantationsbeauftragter zu bestellen.


(2) Die ärztliche Leitung des Krankenhauses bestellt die Transplantationsbeauftragten. Sie unterstehen in Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbar der ärztlichen Leitung des Krankenhauses. Die Transplantationsbeauftragten sind darüber hinaus bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Sie haben uneingeschränktes Zugangsrecht zur Intensivstation. Sie können die ärztliche Leitung jederzeit unterrichten und berichten dieser mindestens einmal jährlich über die Entwicklung der Organspende im Krankenhaus. Die ärztliche Leitung hat sicherzustellen, dass die für Hessen zuständige Koordinierungsstelle der Deutschen Stiftung Organtransplantation unverzüglich unterrichtet wird, wenn bei Patientinnen oder Patienten der Hirntod festgestellt wurde und diese Patientinnen oder Patienten nach ärztlicher Beurteilung für eine Organspende in Betracht kommen.


(3) Die Transplantationsbeauftragten sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für das medizinische Personal in allen Belangen der Organspende. Zu den Aufgaben der Transplantationsbeauftragten gehören

1. die Erarbeitung von schriftlichen Handlungsanweisungen für das Personal der Intensivstationen, insbesondere über

a) die Veranlassung der zur Feststellung des Hirntods erforderlichen Untersuchungen bei Patienten mit einem Krankheitsverlauf, bei dem der Hirntod vor dem Stillstand von Herz und Kreislauf eintritt,

b) die Durchführung der zur Verwirklichung einer Organ- oder Gewebeentnahme erforderlichen intensivmedizinischen Maßnahmen,

c) die Verständigung der für Hessen zuständigen Koordinierungsstelle der Deutschen Stiftung Organtransplantation spätestens nach der erstmalig erfolgten Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms,

d) die Klärung, ob eine Zustimmung oder ein Widerspruch der Patientin oder des Patienten zur Organspende vorliegt, und im Fall des Nichtvorliegens unter Beteiligung eines Koordinators der Deutschen Stiftung Organtransplantation die Einholung der Einwilligung der Angehörigen zur Organentnahme.

Bei der Erarbeitung der Handlungsanweisungen werden die Transplantationsbeauftragten von den Koordinatoren der Deutschen Stiftung Organtransplantation unterstützt. Die ärztliche Leitung des Krankenhauses erklärt die Handlungsanweisungen nach Beteiligung der ärztlichen Leitung der Intensivstation für verbindlich.

2. die Dokumentation von Todesfällen auf der Intensivstation bei primärer und sekundärer Hirnschädigung. Die Transplantationsbeauftragten stellen dazu der Deutschen Stiftung Organtransplantation Region Mitte monatlich Erhebungsbögen in anonymisierter Form zur Analyse und retrograden Erfassung von Patientinnen und Patienten zur Verfügung, bei denen eine Organspende in Betracht kommt. Die Ergebnisse der Erhebung sind der ärztlichen Leitung des Krankenhauses mitzuteilen. Im Falle des Todes bei primärer und sekundärer Hirnschädigung vor Eintritt des Herz- und Kreislaufversagens sollen insbesondere die Gründe für eine nicht erfolgte Hirntoddiagnostik, eine nicht erfolgte Meldung an die Koordinierungsstelle und andere der Organentnahme entgegenstehende Gründe erfasst werden. Die Deutsche Stiftung Organtransplantation berichtet jährlich dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium über die Beteiligung der Krankenhäuser und die Ergebnisse dieser Erhebung.


(4) Die ärztliche Leitung des Krankenhauses hat sicherzustellen, dass die Transplantationsbeauftragten zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie zur Teilnahme an der erforderlichen Fortbildung von ihren sonstigen Tätigkeiten im notwendigen Umfang freigestellt werden.


(5) Die Aufgaben von Transplantationsbeauftragten können ganz oder teilweise auch auf Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pfleger mit langjähriger Erfahrung und mit Leitungsfunktion in der Intensivpflege übertragen werden.


(6) In begründeten Ausnahmefällen kann von der Bestellung von Transplantationsbeauftragten abgesehen werden, wenn aufgrund der Besonderheiten des Krankenhauses davon auszugehen ist, dass in der Einrichtung keine Patientinnen oder Patienten aufgenommen werden, bei denen eine Organspende in Betracht kommt. Die Nichtbestellung bedarf der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums.

 

§ 5

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machen GVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen