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Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und die Kostenerstattung nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes Vom 19. März 2001
Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreter erhalten als Aufwandsentschädigung für ihre Gutachtertätigkeit 95 Euro für jede Stunde der erforderlichen Zeit. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll mitgerechnet. Dies gilt jedoch nicht, soweit das Mitglied der Kommission oder ein stellvertretendes Mitglied für dieselbe Zeit in einer weiteren Sache zu entschädigen ist. Eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung nach billigem Ermessen ist ausgeschlossen. Im Übrigen richtet sich die Entschädigung nach den für Sachverständige geltenden Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), in der jeweils geltenden Fassung.
Die Landesärztekammer stellt der antragstellenden Einrichtung den Gesamtbetrag der Aufwandsentschädigungen nach § 1 sowie eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 230 Euro in Rechnung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
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