



Verordnung zur Ausführung des
Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes
(AVPflEG)
Vom 16. Dezember 2003
GVBl. I S. 491
Aufgrund des § 45b Abs. 3 Satz 2 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird verordnet:
§ 1
(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung von niedrigschwelligen
Betreuungsangeboten nach § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung ist in den
kreisfreien Städten der Magistrat, im Übrigen der Kreisausschuss.
(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der Trägerin oder des Trägers des
niedrigschwelligen Betreuungsangebots. Dem Antrag ist das Konzept der
angebotenen Betreuungsleistung und deren Qualitätssicherung beizufügen, das
Auskunft über die Zielgruppe, den Umfang, die Betreuungsmethode und die
geforderte Vergütung sowie das Vorliegen der Voraussetzungen nach den
Empfehlungen nach § 45c Abs. 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gibt. Ändern
sich die Empfehlungen nach § 45c Abs. 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nach
Anerkennung des niedrigschwelligen Betreuungsangebots, ist das Vorliegen der
neuen Voraussetzungen innerhalb eines Jahres nach deren Veröffentlichung
nachzuweisen.
(3) Die Anerkennung, die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung erfolgen im
Benehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen. Sie sind den Landesverbänden
der Pflegekassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. von der
zuständigen Behörde umgehend schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


