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Gesetz zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes

Vom 21. März 2005
GVBl. I S. 232

 

§ 1

Zuständigkeiten


(1) Für den Vollzug des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes sind in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister auf der unteren Verwaltungsebene zuständig, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Sie nehmen diese Aufgabe als Auftragsangelegenheit nach § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung und § 4 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung wahr. Die Landkreise und Gemeinden sind verpflichtet, die Bediensteten und Einrichtungen, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.


(2) Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden unterstehen der Fachaufsicht der Regierungspräsidien und des für das Veterinärwesen, die Lebensmittelüberwachung und den Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums. Abweichend von § 4 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung und § 4 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung können die Aufsichtsbehörden dem Landrat und dem Oberbürgermeister Weisungen im Einzelfall nur ausnahmsweise bei drohender Krisengefahr und in Fällen von kreisübergreifender oder besonderer Bedeutung erteilen und ihre Befugnisse ausüben.


(3) Die bei den Landräten sowie bei den Oberbürgermeistern tätigen Tierärztinnen und Tierärzte nehmen die Aufgaben der beamteten Tierärztin oder des beamteten Tierarztes wahr und führen die Bezeichnung Amtstierärztin oder Amtstierarzt, soweit sie die für Tierärzte erforderliche Befähigung nach den Vorschriften der Laufbahnen besonderer Fachrichtungen nachgewiesen haben.

 

§ 2

Gefahrenabwehr


(1) Die Aufsichtsbehörden können in Notsituationen, insbesondere im Falle des Verdachts oder des Ausbruchs einer Tierseuche oder zur Abwehr von gesundheitlichen Gefahren für die Bevölkerung durch Zoonosen, Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände oder in anderen Fällen des Vollzuges des öffentlichen Veterinärwesens einschließlich der amtlichen Lebensmittelüberwachung, zur Gefahrenabwehr im Benehmen mit der jeweiligen Gebietskörperschaft vorübergehend über Fachpersonal, das ihrer Aufsicht untersteht, verfügen und einen Einsatz in einer anderen Gebietskörperschaft anordnen. Die Verwendung kann auch bei einer Aufsichtsbehörde oder einer anderen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde erfolgen. Die Anordnung darf nicht länger als zur Gefahrenabwehr erforderlich andauern. Eine Personalanforderung, die über vier Wochen hinausgeht, kann nur im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium angeordnet werden. Die Kosten werden nicht erstattet.


(2) Das für das Veterinärwesen und den Verbraucherschutz zuständige Ministerium oder die zuständige Aufsichtsbehörde kann unter den Voraussetzungen, die zu einer Anordnung nach Abs. 1 berechtigen, anordnen, dass den kommunalen Behörden verfügbare Sachmittel auch in anderen Landkreisen oder kreisfreien Städten zur Verfügung gestellt werden, sofern dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Kosten werden nicht erstattet.

 

§ 3

Standards


(1) Die für das Veterinärwesen, die Lebensmittelüberwachung und den Verbraucherschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, zum Zweck der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben durch Rechtsverordnung Standards für den landeseinheitlichen Vollzug zu bestimmen. Standards können insbesondere vorgeschrieben werden für:

1. Entwicklung, Weiterentwicklung und Anwendung landeseinheitlicher Qualitätsanforderungen,

2. Aufbereitung und Lieferung von Daten,

3. Informationstechnologie oder

4. Aus-, Fort- und Weiterbildung der Bediensteten.

Die Verordnung bedarf des Einvernehmens des für das Innere zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Die aufgrund der Festlegung von Standards erwachsenden zusätzlichen Kosten werden vom Land getragen. Einsparungen sind entsprechend zu berücksichtigen.

 

§ 4

Inanspruchnahme des Landeslabors


Die Leistungen des Landesbetriebes Hessisches Landeslabor werden für Untersuchungen im Bereich des Veterinärwesens sowie der amtlichen Lebensmittelüberwachung den kommunalen Behörden kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Kostenfreiheit gilt nicht in Fällen, in denen die Kosten einer Untersuchung durch Bescheid der anordnenden Behörde gegenüber Dritten geltend gemacht werden können. Die kommunalen Behörden sind verpflichtet, die Leistungen des Landesbetriebes Hessisches Landeslabor in Anspruch zu nehmen.

 

§ 5

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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