



Gesetz zum Vollzug von Aufgaben
auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des
Verbraucherschutzes
Vom 21. März 2005
GVBl. I S. 232
§ 1
Zuständigkeiten
(1) Für den Vollzug des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des
Verbraucherschutzes sind in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien
Städten der Oberbürgermeister auf der unteren Verwaltungsebene zuständig, soweit
in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Sie nehmen diese Aufgabe als
Auftragsangelegenheit nach
§ 4 Abs. 2 der
Hessischen Landkreisordnung und
§ 4 Abs. 2 der
Hessischen Gemeindeordnung wahr. Die Landkreise und Gemeinden sind
verpflichtet, die Bediensteten und Einrichtungen, die zur Aufgabenerfüllung
erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
(2) Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden unterstehen der Fachaufsicht der
Regierungspräsidien und des für das Veterinärwesen, die Lebensmittelüberwachung
und den Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums. Abweichend von
§ 4 Abs. 3 der
Hessischen Landkreisordnung und
§ 4 Abs. 3 der
Hessischen Gemeindeordnung können die Aufsichtsbehörden dem Landrat und dem
Oberbürgermeister Weisungen im Einzelfall nur ausnahmsweise bei drohender
Krisengefahr und in Fällen von kreisübergreifender oder besonderer Bedeutung
erteilen und ihre Befugnisse ausüben.
(3) Die bei den Landräten sowie bei den Oberbürgermeistern tätigen Tierärztinnen
und Tierärzte nehmen die Aufgaben der beamteten Tierärztin oder des beamteten
Tierarztes wahr und führen die Bezeichnung Amtstierärztin oder Amtstierarzt,
soweit sie die für Tierärzte erforderliche Befähigung nach den Vorschriften der
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen nachgewiesen haben.
§ 2
Gefahrenabwehr
(1) Die Aufsichtsbehörden können in Notsituationen, insbesondere im Falle des
Verdachts oder des Ausbruchs einer Tierseuche oder zur Abwehr von
gesundheitlichen Gefahren für die Bevölkerung durch Zoonosen, Lebensmittel,
kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände oder in anderen Fällen des Vollzuges
des öffentlichen Veterinärwesens einschließlich der amtlichen
Lebensmittelüberwachung, zur Gefahrenabwehr im Benehmen mit der jeweiligen
Gebietskörperschaft vorübergehend über Fachpersonal, das ihrer Aufsicht
untersteht, verfügen und einen Einsatz in einer anderen Gebietskörperschaft
anordnen. Die Verwendung kann auch bei einer Aufsichtsbehörde oder einer anderen
für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde erfolgen. Die Anordnung darf nicht
länger als zur Gefahrenabwehr erforderlich andauern. Eine Personalanforderung,
die über vier Wochen hinausgeht, kann nur im Einvernehmen mit dem für die
Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium angeordnet werden. Die Kosten werden
nicht erstattet.
(2) Das für das Veterinärwesen und den Verbraucherschutz zuständige Ministerium
oder die zuständige Aufsichtsbehörde kann unter den Voraussetzungen, die zu
einer Anordnung nach Abs. 1 berechtigen, anordnen, dass den kommunalen Behörden
verfügbare Sachmittel auch in anderen Landkreisen oder kreisfreien Städten zur
Verfügung gestellt werden, sofern dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die
Kosten werden nicht erstattet.
§ 3
Standards
(1) Die für das Veterinärwesen, die Lebensmittelüberwachung und den
Verbraucherschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister
wird ermächtigt, zum Zweck der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben durch
Rechtsverordnung Standards für den landeseinheitlichen Vollzug zu bestimmen.
Standards können insbesondere vorgeschrieben werden für:
1. Entwicklung, Weiterentwicklung und Anwendung
landeseinheitlicher Qualitätsanforderungen,
2. Aufbereitung und Lieferung von Daten,
3. Informationstechnologie oder
4. Aus-, Fort- und Weiterbildung der Bediensteten.
Die Verordnung bedarf des Einvernehmens des für das Innere
zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Die
aufgrund der Festlegung von Standards erwachsenden zusätzlichen Kosten werden
vom Land getragen. Einsparungen sind entsprechend zu berücksichtigen.
§ 4
Inanspruchnahme des
Landeslabors
Die Leistungen des Landesbetriebes Hessisches Landeslabor werden für
Untersuchungen im Bereich des Veterinärwesens sowie der amtlichen
Lebensmittelüberwachung den kommunalen Behörden kostenlos zur Verfügung
gestellt. Die Kostenfreiheit gilt nicht in Fällen, in denen die Kosten einer
Untersuchung durch Bescheid der anordnenden Behörde gegenüber Dritten geltend
gemacht werden können. Die kommunalen Behörden sind verpflichtet, die Leistungen
des Landesbetriebes Hessisches Landeslabor in Anspruch zu nehmen.
§ 5
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.


