Wahlordnung für die Wahlen zur
Delegiertenversammlung der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und
für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Hessen
Vom 20. Juni 2005
GVBl. I S. 516
Aufgrund des § 15 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes in der Fassung vom 7. Februar
2003 (GVBl. I S. 66, 242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004
(GVBl. I S. 506), wird im Einvernehmen mit der für das Veterinärwesen
zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister sowie nach Anhörung
der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten verordnet:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Wahlrecht und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle der Landeskammer für Psychologische
Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Hessen
(Kammer) zugehörigen Kammermitglieder.
(2) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter kann von dem Wahlrecht nur
Gebrauch machen, wenn sie oder er in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(3) Wer erst nach Abschluss der Aufstellung des Wählerverzeichnisses nach § 9
Kammermitglied wird, kann sich bis zum letzten Tag vor Ablauf der Wahlfrist bei
der Kammer die Wahlunterlagen aushändigen lassen. In diesem Fall veranlasst die
Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich die Ergänzung des
Wählerverzeichnisses.
§ 2
Wahlbezirk
Die Wahl wird in einem Wahlbezirk durchgeführt. Der Wahlbezirk ist der Bereich
des Landes Hessen.
§ 3
Zahl der Delegierten der
Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus 32 Delegierten, davon müssen
mindestens fünf Delegierte über die Approbation als Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutin oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
verfügen. Wird die erforderliche Mindestzahl von fünf Delegierten, die über eine
solche Approbation verfügen, nicht erreicht, so erfolgt für diese Delegierten
nach den Grundsätzen dieser Wahlordnung eine Nachwahl (§ 22 Abs. 5). Wählbar für
diese Nachwahl sind alle durch eine Approbation nach Satz 1 ausgewiesenen
Personen. Eine weitere Nachwahl findet nicht statt.
(2) Die Delegierten der Delegiertenversammlung werden von den Kammermitgliedern
in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(3) Die Delegierten der Delegiertenversammlung werden für die Dauer von fünf
Jahren gewählt. Die Amtszeit der Delegiertenversammlung beginnt mit ihrem ersten
Zusammentreten. Dieser Tag gilt bei der Berechnung der Amtszeit als erster Tag.
(4) Wird die Zahl von 20 Delegierten der Delegiertenversammlung mehr als zwei
Jahre nach Feststellung des Wahlergebnisses unterschritten, findet unverzüglich
eine Neuwahl entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung statt.
§ 4
Art der Wahl
(1) Die Wahl zu der Delegiertenversammlung der Kammer wird als Verhältniswahl
aufgrund von Listenwahlvorschlägen durchgeführt. Jedes wahlberechtigte
Kammermitglied hat bis zu zwei Stimmen, die es auf eine oder zwei Listen
verteilen kann.
(2) Ist für die Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, erfolgt die
Wahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern dieses Wahlvorschlags nach den
Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. Jedes wahlberechtigte Kammermitglied
hat in diesem Falle so viele Stimmen wie Delegierte der Delegiertenversammlung
insgesamt zu wählen sind.
Zweiter Abschnitt
Wahlvorbereitungen
§ 5
Wahlzeit
Die Wahlzeit beginnt mit der Absendung der Wahlunterlagen an die
Wahlberechtigten durch den Vorstand der Kammer und muss mindestens 14 Tage
betragen.
§ 6
Wahlausschuss
(1) Der Vorstand der Kammer beruft zur Durchführung der Wahlen der Delegierten
der Delegiertenversammlung für die Wahlperiode einen Wahlausschuss. Dieser
besteht aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und mindestens zwei
Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter soll über
entsprechende Erfahrungen verfügen und muss die Befähigung zum Richteramt haben.
Ein Mitglied im Wahlausschuss kann nicht zugleich Wahlbewerberin oder
Wahlbewerber sein. Für die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und die
Beisitzerinnen oder Beisitzer sind persönliche Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter zu berufen. Den Vorsitz im Wahlausschuss führt die Wahlleiterin
oder der Wahlleiter oder bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der
Stellvertreter. Sitz des Wahlausschusses ist der Berufssitz der Wahlleiterin
oder des Wahlleiters.
(2) Die Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Stellvertreterinnen und
Stellvertreter müssen zur Delegiertenversammlung wahlberechtigt sein.
§ 7
Beanstandungen des Wählerverzeichnisses,
Einsprüche
(1) Ein Kammermitglied, welches das Wählerverzeichnis für unrichtig oder
unvollständig hält, kann dies durch Beanstandung der Richtigkeit oder
Vollständigkeit geltend machen. Die Beanstandungen sind bis zum Ablauf einer
Woche nach dem Ende der Auslegungsfrist bei dem Vorstand der Kammer schriftlich
geltend zu machen.
(2) Über Beanstandungen entscheidet der Wahlausschuss (§ 6) innerhalb einer
Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist. Die Entscheidung ist den Betreffenden
unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
(3) Der Wahlausschuss entscheidet über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
(§§ 10 und 11), über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 15) und stellt das
Ergebnis der Wahl fest (§§ 22 und 23). Die Mitglieder des Wahlausschusses sind
zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Der Wahlausschuss beschließt in öffentlicher Sitzung. Öffentlich ist eine
Sitzung, wenn Zeit, Ort und Verhandlungsgegenstand der Sitzung durch Aushang am
Eingang des Sitzungsraumes mit dem Hinweis bekannt gegeben worden sind, dass der
Zutritt zur Sitzung den Wahlberechtigten offen steht. Der Wahlausschuss
beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung gilt als
Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Wahlleiterin oder
des Wahlleiters oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.
§ 8
Mitteilung über die Wahlleiterin oder den
Wahlleiter und die Beisitzerinnen und Beisitzer
Der Vorstand der Kammer teilt der Aufsichtsbehörde bis zwei Monate vor dem
Wahltermin
1. die Namen und Anschriften der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und der
Stellvertreterin oder des Stellvertreters,
2. die Namen der Beisitzerinnern und Beisitzer des Wahlausschusses und
ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter
mit.
§ 9
Aufstellung des Wählerverzeichnisses
(1) Der Vorstand der Kammer führt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten
(Wählerverzeichnis) für beide Berufsgruppen. In das Wählerverzeichnis sind die
Wahlberechtigten mit Familiennamen, Vornamen und Anschrift in alphabetischer
Reihenfolge einzutragen.
(2) Vor Eintragung der Kammermitglieder in das Wählerverzeichnis ist deren
Wahlberechtigung durch den Vorstand der Kammer zu prüfen.
§ 10
Offenlegung des Wählerverzeichnisses
(1) Das Wählerverzeichnis ist zur Einsicht für die Kammermitglieder an
mindestens zehn aufeinanderfolgenden Werktagen bei dem Vorstand der Kammer in
der Geschäftsstelle sowie an anderen vom Vorstand der Kammer zu benennenden
Stellen auszulegen.
(2) Der Vorstand der Kammer gibt mindestens zehn Wochen vor der Wahl durch ein
Rundschreiben bekannt, wo und zu welchen Zeiten das Wählerverzeichnis ausliegt.
Gleichzeitig gibt er bekannt, wo und in welcher Weise Einsprüche gegen das
Wählerverzeichnis eingelegt werden können.
(3) Das Wählerverzeichnis und die Liste der Kammermitglieder werden den
Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern (Listenführerinnen oder Listenführern) vom
Vorstand der Kammer zum Zweck der Wahlinformation für die Wahlzeit zur Verfügung
gestellt. Die Bestimmungen des
Hessischen
Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98)
bleiben unberührt.
§ 11
Berichtigung und Abschluss des
Wählerverzeichnisses
(1) Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind Personen, die im Wählerverzeichnis
eingetragen sind, zu streichen, wenn sie nicht wahlberechtigt nach § 1 Abs. 1
sind. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuss.
(2) Nach Ablauf der Auslegungsfrist können Personen, welche die Wahlberechtigung
(§ 1) besitzen und in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen sind, darin
nachgetragen werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuss.
(3) Bis zum letzten Tag vor Ablauf der Wahlzeit sind Streichungen nach Abs. 1,
Nachträge nach Abs. 2 und sonstige Berichtigungen offensichtlicher
Unrichtigkeiten zulässig. Hierüber entscheidet der Wahlausschuss. Werden zur
Berichtigung des Wählerverzeichnisses Namen von Wahlberechtigten nachgetragen
oder gestrichen, so sind die Gründe in der Spalte "Bemerkungen" anzugeben.
(4) Das Wählerverzeichnis ist nach Ablauf der Einspruchsfrist und nach
Entscheidung über die erhobenen Einsprüche durch den Wahlausschuss vom Vorstand
der Kammer abzuschließen. Hierbei ist auf dem Vorblatt zum Wählerverzeichnis zu
bescheinigen, wie viele Wahlberechtigte in das abgeschlossene Wählerverzeichnis
gültig eingetragen worden sind. Hiervon gibt der Vorstand der Kammer der
Wahlleiterin oder dem Wahlleiter Kenntnis.
§ 12
Bekanntmachung und Zahl der zu wählenden
Delegierten
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt spätestens 53 Tage vor der Wahl (§ 5)
durch Rundschreiben bekannt:
1. die Zahl der zu wählenden Delegierten der Delegiertenversammlung (§ 3),
2. den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge einzureichen sind (§ 13),
3. den Tag, mit dessen Ablauf die Wahlzeit endet,
4. die Voraussetzungen für die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 15),
5. die Bestimmungen über die Stimmabgabe (§ 18).
§ 13
Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge sind von den Wahlberechtigten bis zum dreißigsten Tage vor
der Wahl (§ 5) bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter einzureichen. Bei der
Aufstellung der Wahlvorschläge sollen Frauen und Männer angemessen
berücksichtigt werden.
(2) Wahlvorschläge können in Form von Listen eingereicht werden, in denen die
Bewerberin oder der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des
Familiennamens, Vornamens, akademischen Titels, Anschrift sowie der Berufsgruppe
und des Ortes der Berufsausübung genannt sein muss. Die Angabe der
Verbandszugehörigkeit auf freiwilliger Basis ist möglich. Ein
Listenwahlvorschlag muss eine Kurzbezeichnung (Kennwort) enthalten, die bis zu
sechs Worte umfassen darf.
(3) Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt
werden und hat dem Wahlvorschlag schriftlich zuzustimmen.
(4) Der Wahlvorschlag muss von mindestens zehn Wahlberechtigten unterschrieben
sein, neben der Unterschrift ist der Familienname, der Vorname und die Anschrift
anzugeben. Die Unterschriften der Wahlberechtigten sind auf dem Wahlvorschlag
selbst oder auf einem gesonderten Beiblatt zu leisten. Eine Wahlberechtigte oder
ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand
mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen
Wahlvorschlägen ungültig.
(5) Von den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern gilt der erste als
Vertrauensperson für den Wahlvorschlag, der zweite als Stellvertretung, sofern
keine anderen Personen ausdrücklich benannt werden. Die Vertrauensperson ist zur
Abgabe von Erklärungen gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und dem
Wahlausschuss ermächtigt.
(6) Mit dem Wahlvorschlag ist die Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des
Bewerbers einzureichen.
§ 14
Prüfung und Mängelbeseitigungen
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge. Wird
festgestellt, dass in Wahlvorschlägen Mängel zu beseitigen oder zu den
Vorschlägen Erklärungen abzugeben oder Bescheinigungen nachzureichen sind, hat
sie oder er unverzüglich die Vertrauenspersonen zur Beseitigung der Mängel
aufzufordern. Mängel in den Wahlvorschlägen können nach Ablauf der Frist zur
Einreichung der Wahlvorschläge nicht mehr behoben werden.
§ 15
Zulassung und Bekanntmachung
(1) Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet der Wahlausschuss. Die
Vertrauenspersonen für die eingereichten Wahlvorschläge sind unter Angabe von
Ort, Zeit und Tagesordnung zur Sitzung zu laden.
(2) Wahlvorschläge, die den Vorschriften dieser Wahlordnung nicht entsprechen,
sind unbeschadet des Abs. 3 nicht zuzulassen.
(3) Aus den Wahlvorschlägen sind die Namen derjenigen Bewerberinnen und Bewerber
zu streichen,
1. die nicht wählbar sind,
2. deren Erklärungen nach den §§ 13 und 14 nicht fristgemäß vorliegen,
3. die bereits in vorher eingereichten Wahlvorschlägen benannt worden sind
(§ 13 Abs. 2).
(4) Über die Sitzung des Wahlausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.
(5) Die Entscheidungen über die Nichtzulassung von Bewerberinnen und Bewerbern
sind zu begründen und der Vertrauensperson des Wahlvorschlages schriftlich
mitzuteilen.
§ 16
Stimmzettel
(1) Für die Wahl sind herzustellen:
1. der Stimmzettel (§ 18),
2. der Wahlausweis (§ 18 Abs. 2),
3. der äußere, freigemachte Briefumschlag (§ 18 Abs. 3),
4. der innere Briefumschlag und
5. ein Abdruck des § 17 der Wahlordnung.
(2) Aufgrund der geprüften Wahlvorschläge wird von der Wahlleiterin oder von dem
Wahlleiter die Herstellung der Stimmzettel veranlasst.
(3) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge, nummeriert in der
zuvor von der Wahlleiterin oder von dem Wahlleiter ausgelosten Reihenfolge.
Jeweils innerhalb der Wahlvorschläge sind untereinander die zugelassenen
Bewerberinnen und Bewerber in der im Wahlvorschlag bestimmten Reihenfolge
aufgeführt.
(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat für eine rechtzeitige Absendung der
Wahlmittel nach § 16 Abs. 1 unter Mitteilung der Wahlzeit an jede in die
abgeschlossenen Wählerverzeichnisse eingetragene wahlberechtigte Person zu
sorgen.
(5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat Muster der Stimmzettel unverzüglich
nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur
Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung zu stellen.
Dritter Abschnitt
Wahlhandlung
§ 17
Wahl
(1) Die Wahl wird als Briefwahl durchgeführt.
(2) Ist auf dem Stimmzettel mehr als ein Wahlvorschlag aufgeführt
(Listenwahlvorschläge), so hat jedes wahlberechtigte Kammermitglied bis zu zwei
Stimmen (§ 4 Abs. 1 Satz 2). Zur Stimmabgabe kennzeichnet die Wählerin oder der
Wähler auf dem Stimmzettel den gewollten Listenwahlvorschlag durch Ankreuzen
oder in sonst erkennbarer Weise.
(3) Ist auf dem Stimmzettel nur ein Wahlvorschlag genannt (relative
Mehrheitswahl), so hat jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte höchstens
so viele Stimmen wie Delegierte der Delegiertenversammlung zu wählen sind. Zur
Stimmabgabe kennzeichnet die Wählerin oder der Wähler die gewollten
Bewerberinnen und Bewerber jeweils durch Ankreuzen oder in sonst erkennbarer
Weise.
§ 18
Abgabe der Stimmzettel
(1) Die Wählerin oder der Wähler legt den entsprechend § 17 Abs. 2 oder Abs. 3
gekennzeichneten Stimmzettel in den inneren Briefumschlag und verschließt
diesen. Der Briefumschlag darf keine Kennzeichen haben, die auf die Person der
Wählerin oder des Wählers schließen lassen.
(2) Die Wählerin oder der Wähler unterschreibt die Erklärung auf dem Wahlausweis
unter Angabe des Ortes und des Datums.
(3) Die Wählerin oder der Wähler legt den verschlossenen inneren Briefumschlag
und den unterschriebenen Wahlausweis in den äußeren freigemachten Briefumschlag,
verschließt diesen, versieht ihn auf der Rückseite mit den Absenderangaben und
übersendet diesen Brief (Wahlbrief) der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter.
(4) Der Wahlbrief muss spätestens um 18.00 Uhr des Tages, an dem die Wahlzeit
endet, der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zugegangen sein.
§ 19
Ungültige Stimmen
(1) Es ist nicht zulässig, weitere Vermerke in den Stimmzettel einzutragen.
(2) Werden mehr Listen oder Namen von mehr Bewerberinnen und Bewerbern mit
Stimmabgabevermerken versehen, als die Wählerin oder der Wähler abzugeben
berechtigt ist, so ist die Stimmabgabe ungültig.
Vierter Abschnitt
Wahlbeteiligung, Wahlergebnis
§ 20
Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter beruft unverzüglich nach Ablauf der
Wahlzeit den Wahlausschuss zur Feststellung des Wahlergebnisses ein.
(2) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung (§ 7
Abs. 4) festgestellt. Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine
Niederschrift anzufertigen, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu
unterschreiben ist. Beanstandungen durch Wahlberechtigte sind auf Verlangen in
die Wahlniederschrift aufzunehmen.
§ 21
Wahlberechtigung, Auszählung
(1) Der Wahlausschuss prüft aufgrund des Wahlausweises die Berechtigung der
Absenderin oder des Absenders des Wahlbriefes zur Wahl und legt danach den
inneren Briefumschlag ungeöffnet in die für die Wahl bestimmte Wahlurne. Nachdem
sämtliche inneren Briefumschläge in den Wahlurnen gesammelt sind, sind die
Wahlurnen zu schließen und zu schütteln. Alsdann sind die inneren Briefumschläge
zu öffnen. Der Wahlausschuss prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und stellt
fest,
1. die Zahl der Wählerinnen und Wähler anhand der rechtzeitig eingegangenen
Umschläge,
2. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
3. die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge (Listen) abgegebenen
gültigen Stimmen oder im Falle der Durchführung der relativen Mehrheitswahl
die Zahl der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen
Stimmen,
4. die Nachrückerinnen und Nachrücker und ihre Reihenfolge.
(2) Für das Öffnen der äußeren und inneren Briefumschläge kann sich der
Wahlausschuss technischer Hilfsmittel oder der Mithilfe von Hilfskräften
bedienen. Letzteres gilt auch für das Anfertigen von Zähllisten der gültigen und
ungültigen Stimmen.
§ 22
Feststellung der Sitze
(1) Der Wahlausschuss stellt fest, wie viele Sitze auf die einzelnen
Wahlvorschläge (Listen) entfallen und welche Bewerberinnen und Bewerber gewählt
sind.
(2) Bei der Verhältniswahl erfolgt die Zuteilung der auf die einzelnen
Wahlvorschläge (Listen) entfallenden Sitze nach dem Verfahren Hare-Niemeyer. Die
auf einen Listenwahlvorschlag nach Satz 1 entfallenden Sitze erhalten die
Bewerberinnen und Bewerber dieses Wahlvorschlags in der aufgeführten
Reihenfolge. Die nicht in die Delegiertenversammlung gewählten Bewerberinnen und
Bewerber sind Nachrücker in der Reihenfolge ihrer Listenposition. Bei gleichen
Stimmenzahlen entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu
ziehende Los.
(3) Ergibt die Berechnung mehr Sitze für einen Wahlvorschlag (Liste), als
Bewerberinnen und Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze
bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.
(4) Bei der Durchführung der relativen Mehrheitswahl (§ 17 Abs. 3), sind
diejenigen Bewerberinnen und Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten
haben. Die nicht zu Delegierten der Delegiertenversammlung gewählten
Bewerberinnen und Bewerber sind Nachrücker in der Reihenfolge der Zahl der auf
sie entfallenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der
Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los.
(5) Ergibt die Auszählung, dass die erforderliche Zahl der fünf Delegierten, die
über eine Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder als
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut verfügen müssen, nicht erreicht wird (§
3 Abs. 1), so werden bis zu einer Nachwahl entsprechend weniger Sitze vergeben.
Für diese fehlenden Delegierten erfolgt eine Nachwahl nach § 3 Abs. 1. Diese
Nachwahl ist binnen 120 Tagen durchzuführen.
(6) Nach Feststellung des Wahlergebnisses werden die Wählerverzeichnisse,
Wahlausweise, Stimmzettel und die bis zur Feststellung des Wahlergebnisses
verspätet eingegangenen Wahlbriefe in Paketen zusammengefasst und versiegelt.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Kammer verwahrt die Wahlunterlagen (§
37) und stellt sicher, dass sie Unbefugten nicht zugänglich werden.
(7) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt das Ergebnis der Wahl der
Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Kammer unverzüglich mit.
(8) Der Vorstand der Kammer gibt das Ergebnis der Wahl sowie die Namen der
Gewählten, die die Wahl angenommen haben, im Kammerrundschreiben und im
Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt.
Fünfter Abschnitt
Annahme und Ablehnung der Wahl, Ausscheiden,
Nachrücken
§ 23
Benachrichtigung der Gewählten
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten von ihrer
Wahl und fordert sie auf, sich binnen fünf Tagen nach förmlicher Zustellung über
die Annahme der Wahl, schriftlich zu erklären. In der Benachrichtigung ist auf
die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 hinzuweisen.
(2) Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.
(3) Annahme der Wahl unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.
(4) Geht innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist keine Erklärung ein, so gilt
die Wahl als angenommen. Die oder der Gewählte darf erst dann als Delegierte
oder Delegierter der Delegiertenversammlung handeln, wenn die schriftliche
Erklärung über die Annahme der Wahl der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter
vorliegt.
§ 24
Ablehnung der Wahl
(1) Lehnt ein gewähltes Mitglied die Wahl ab oder scheidet diese Person vor
Annahme der Wahl aus, so tritt an seine Stelle derjenige Kammerangehörige, der
im Wahlvorschlag der bisher gewählten Person folgt (§ 21 Abs. 1 Nr. 4).
(2) Die Feststellungen nach Abs. 1 trifft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter.
§ 23 findet entsprechende Anwendung.
§ 25
Ausscheiden
(1) Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter der Delegiertenversammlung
aus, so wird sie oder er durch die Nachrückerin oder den Nachrücker ersetzt.
(2) Die Feststellungen nach Abs. 1 trifft der Vorstand der Kammer oder, wenn
Zweifel bestehen, die Delegiertenversammlung. § 20 Abs. 2 findet entsprechende
Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wahlausschusses der Vorstand
der Kammer tritt.
Sechster Abschnitt
Wahlprüfungsverfahren
§ 26
Wahlprüfung
(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des
Wahlergebnisses unterliegen der Wahlprüfung.
(2) Das Wahlprüfungsverfahren wird nur auf Einspruch durchgeführt.
(3) Zum Einspruch ist berechtigt:
1. jedes Kammermitglied,
2. die Wahlleiterin oder der Wahlleiter,
3. die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Kammer.
§ 27
Einspruch
(1) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung des
Wahlergebnisses im Staatsanzeiger für das Land Hessen bei der Wahlleiterin oder
dem Wahlleiter schriftlich einzulegen und unter Angabe der Beweismittel zu
begründen. Legen mehrere Personen gemeinschaftlich Einspruch ein, so soll eine
Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter benannt werden.
(2) Der Wahlausschuss übersendet den Einspruch mit seiner Stellungnahme sowie
den Wahlunterlagen der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des
Wahlprüfungsausschusses.
(3) Einsprüche im Wahlprüfungsverfahren haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 28
Berechtigung des Einspruches
Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden dass
1. ein Mitglied oder eine Ersatzperson der Delegiertenversammlung nicht
wählbar gewesen sei oder
2. wesentliche Fehler bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder
der Feststellung des Wahlergebnisses unterlaufen seien und hierdurch die
Verteilung der Sitze in der Delegiertenversammlung oder die Anwartschaft als
Nachrückerin oder als Nachrücker auf einen solchen Sitz beeinträchtigt worden
sei.
§ 29
Wahlprüfungsausschuss
(1) Über die Einsprüche entscheidet der Wahlprüfungsausschuss.
(2) Der Wahlprüfungsausschuss wird vom Vorstand der Kammer berufen. Er besteht
aus fünf Mitgliedern und deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern. Zwei
Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen die
Befähigung zum Richteramt haben, die Übrigen müssen wahlberechtigte
Kammermitglieder sein.
(3) Zu Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses dürfen nicht berufen werden:
1. Mitglieder des Vorstandes der Kammer,
2. Mitglieder des Wahlausschusses oder deren Stellvertreterinnen und
Stellvertreter,
3. Bewerberinnen und Bewerber aus Wahlvorschlägen,
4. bei der Kammer beschäftigte Personen.
(4) Den Vorsitz im Wahlprüfungsausschuss führt das dienstranghöchste zum
Richteramt befähigte Mitglied oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
bei gleichem Dienstrang das an Lebensjahren ältere Mitglied oder dessen
Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses bestellt
für die mündliche Verhandlung eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.
§ 30
Terminierung, Fristen
(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses bestimmt
den Termin zur mündlichen Verhandlung und lädt dazu
1. diejenige Person, die den Einspruch eingelegt hat, sowie
2. die Bewerberin oder den Bewerber oder die oder den Delegierten oder die
Ersatzperson, die durch die Entscheidung unmittelbar betroffen werden könnte.
Die Ladungsfrist für die Beteiligten beträgt mindestens eine Woche. Haben
mehrere Personen gemeinschaftlich Einspruch eingelegt, so genügt die Ladung der
Bevollmächtigten oder des Bevollmächtigten.
(2) Mit gleicher Ladungsfrist sind von der mündlichen Verhandlung zu
benachrichtigen:
1. die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Kammer,
2. die Wahlleiterin oder der Wahlleiter.
(3) Der Wahlprüfungsausschuss verhandelt in öffentlicher Sitzung; § 7 Abs. 3
Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 31
Mündliche Verhandlung
(1) Erscheint im Termin zur mündlichen Verhandlung die Person, die den Einspruch
eingelegt hat, nicht, so kann nach Lage der Akten entschieden werden.
(2) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die
wesentlichen Vorgänge der mündlichen Verhandlung wiederzugeben sind. Die
Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des
Wahlprüfungsausschusses und von der Schriftführung zu unterzeichnen.
(3) Bei der geheimen Beratung und Abstimmung des Wahlprüfungsausschusses dürfen
nur Mitglieder oder deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter zugegen sein,
die an der Verhandlung teilgenommen haben.
§ 32
Feststellungen des Wahlprüfungsausschusses
(1) Stellt der Wahlprüfungsausschuss fest, dass der Einspruch nicht begründet
ist, so erklärt er die Wahl für gültig.
(2) Stellt der Wahlprüfungsausschuss fest, dass ein gewähltes Mitglied der
Kammerversammlung oder eine Ersatzperson nicht wählbar gewesen ist, so
berichtigt er dementsprechend das Wahlergebnis.
(3) Stellt der Wahlprüfungsausschuss wesentliche Fehler und Beeinträchtigungen
im Sinne des § 28 Nr. 2 fest, so berichtigt er das Wahlergebnis, wenn das nach
der Art des Fehlers möglich ist, anderenfalls erklärt er die Wahl ganz oder
teilweise für ungültig.
(4) Wird das Wahlergebnis berichtigt, ist § 22 Abs. 7 entsprechend anzuwenden.
(5) Im Beschluss des Wahlprüfungsausschusses sind Tatbestand und Gründe, auf
denen die Entscheidung beruht, anzugeben. Wegen der Einzelheiten ist eine
Bezugnahme auf den Akteninhalt zulässig.
§ 33
Rechtsweg
(1) Die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses ist mit einer
Rechtsbehlefsbelehrung zu versehen und den in § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten
Personen zuzustellen.
(2) Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses kann innerhalb eines
Monats nach ihrer Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
(3) Wird das Wahlergebnis im Wahlprüfungsausschuss berichtigt, so findet nach
Unanfechtbarkeit der Entscheidung § 22 entsprechende Anwendung.
Siebter Abschnitt
Nachwahl, Neuwahl und Wiederholungswahl
§ 34
Nachwahl
(1) Eine Nachwahl wird durchgeführt, wenn eine Wahl nicht stattgefunden hat,
weil keine Wahlvorschläge eingereicht wurden oder keiner der eingereichten
Wahlvorschläge zugelassen wurde; eine Wiederholung dieser Wahl findet nicht
statt. § 3 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 bleiben unberührt.
(2) Bei der Nachwahl wird nach dem für die Hauptwahl aufgestellten
Wählerverzeichnis gewählt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Wahl
entsprechend.
(3) Der Wahlausschuss kann im Einzelfall erforderliche Regelungen zur Anpassung
der Nachwahl an besondere Verhältnisse treffen.
§ 35
Neuwahl, Wiederholungswahl
(1) Wird im Wahlprüfungsausschuss (§§ 26 ff.) die Wahl ganz oder teilweise für
ungültig erklärt, so ist eine Neuwahl oder Wiederholungswahl nur insoweit
durchzuführen, als das nach der Wahlprüfungsentscheidung erforderlich ist. Im
Übrigen gelten die Vorschriften über die Wahl entsprechend.
(2) Der Wahllausschuss bestimmt die Einzelheiten der Erneuerung des
Wahlverfahrens gemäß der Wahlprüfungsentscheidung. Er kann in diesem Rahmen die
erforderlichen Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
Achter Abschnitt
Kosten der Wahl und der Wahlprüfung
§ 36
Kosten, Aufwandsentschädigung
(1) Die durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahl entstehenden Kosten
trägt die Kammer.
(2) Die Mitglieder des Wahlausschusses und des Wahlprüfungsausschusses erhalten
für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach der
Aufwandsentschädigungsordnung der Kammer.
Neunter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 37
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Wahlunterlagen werden bei der Kammer unter Verschluss bis nach der nächsten Wahl
zur Delegiertenversammlung aufbewahrt.
§ 38
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.