aufgehoben; vgl. GVBl.
2003 I S. 121;
GVBl. II 351-68 § 6
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten
(Infektionshygiene-Verordnung)
Vom 30. September 1987
GVBl. I S. 179
Auf Grund des § 12 a Satz 1 und 3 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung vom
18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2263, 1980 S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.
Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555), in Verbindung mit
§ 6 der Verordnung über die zur
Ausführung des Bundes-Seuchengesetzes zuständigen Behörden vom 18. Dezember 1986
(GVBl. 1987 I S. 1) wird verordnet:
§ 1
Wer berufsmäßig oder gewerbsmäßig Tätigkeiten ausübt, bei denen Erreger einer durch
Blut oder andere Körperflüssigkeiten übertragbaren Krankheit im Sinne des § 1 des
Bundes-Seuchengesetzes, insbesondere von AIDS oder Virus-Hepatitis B, übertragen werden
können, unterliegt den Vorschriften dieser Verordnung. Dies gilt insbesondere für
Tätigkeiten bei der Ausübung der Haarpflege, der Kosmetik und der Fußpflege, für das
Tätowieren, das Ohrlochstechen und die Akupunktur.
§ 2
(1) Wer Tätigkeiten im Sinne des § 1 ausübt, ist zur sorgfältigen Beachtung der
allgemein anerkannten Regeln der Hygiene verpflichtet.
(2) Wer Eingriffe am Menschen durchführt, die eine Verletzung der Haut bewirken, muß
unmittelbar vorher seine Hände reinigen und desinfizieren und die zu behandelnde
Hautfläche desinfizieren.
(3) Geräte, die bei den in § 1 genannten Tätigkeiten wiederholt verwendet werden
und durch deren Gebrauch Verletzungen der Haut herbeigeführt werden sollen oder können,
sind nach jeder Anwendung zu desinfizieren und sorgfältig zu reinigen.
§ 3
(1) Zur Desinfektion dürfen nur virustötende Mittel und Verfahren verwendet werden, die
in der Liste der vom Bundesgesundheitsamt geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel
und -verfahren aufgeführt sind. Bei der Händedesinfektion können auch Präparate
verwendet werden, die 70 bis 85 Volumenprozent Alkohol enthalten.
(2) Über geeignete Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen berät das Gesundheitsamt.
§ 4
(1) Spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände, die bei der Ausübung von
Tätigkeiten im Sinne des § 1 verwendet werden, dürfen mit dem Hausmüll nur
beseitigt werden, wenn sie in Behältern, die eine Verletzungsgefahr ausschließen, in den
Abfall gegeben werden oder wenn sie vor der Beseitigung wirksam desinfiziert worden sind.
(2) Abfallrechtliche Regelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5
(1) Zur Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zur Verhütung der
Übertragung von AIDS oder Virus-Hepatitis B sind die Beauftragten der Gemeinden und in
Rahmen seiner Mitwirkung bei der Gewerbeaufsicht des Gesundheitsamtes befugt,
1. Grundstücke, Räume und Einrichtungen der in § 1 genannten Personen während
der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, Gegenstände zu untersuchen
sowie Bücher und sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Ablichtungen oder Auszüge zu
fertigen,
2. Auskünfte von Personen zu verlangen, die über Tatsachen, die zum Auftreten einer
übertragbaren Krankheit im Sinne des § 1 Satz 1 führen können, Auskunft geben
können.
(2) Die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen sind verpflichtet,
1. die Maßnahmen nach Abs. 1 zu dulden,
2. die mit der Überwachung Beauftragten zu unterstützen, insbesondere ihnen auf
Verlangen die Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu
öffnen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen und Bücher und Unterlagen vorzulegen,
3. die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 2 die Reinigung und Desinfektion nicht oder nicht
ausreichend durchführt,
2. entgegen § 2 Abs. 3 Geräte nicht nach jedem Gebrauch einer sorgfältigen
Desinfektion und Reinigung unterzieht,
3. entgegen § 4 Abs. 1 infektiöse Abfälle unbehandelt oder ungeschützt mit dem
Hausmüll beseitigt,
4. einer Duldungs-, Unterstützungs- oder Auskunftspflicht nach § 5 Abs. 2
zuwiderhandelt.
(2) Wer durch eine in Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine der in § 3 Abs.
1 oder 2 des Bundes-Seuchengesetzes bezeichneten Krankheiten verbreitet, wird, soweit die
Tat nicht in § 63 des Bundes-Seuchengesetzes mit Strafe bedroht ist, nach § 70
des Bundes-Seuchengesetzes mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft.