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aufgehoben; vgl. GVBl. 2003 I S. 121; GVBl. II 351-68 § 6

 

Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten
(Infektionshygiene-Verordnung)

Vom 30. September 1987
GVBl. I S. 179

Auf Grund des § 12 a Satz 1 und 3 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2263, 1980 S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555), in Verbindung mit § 6 der Verordnung über die zur Ausführung des Bundes-Seuchengesetzes zuständigen Behörden vom 18. Dezember 1986 (GVBl. 1987 I S. 1) wird verordnet:

 

§ 1


Wer berufsmäßig oder gewerbsmäßig Tätigkeiten ausübt, bei denen Erreger einer durch Blut oder andere Körperflüssigkeiten übertragbaren Krankheit im Sinne des § 1 des Bundes-Seuchengesetzes, insbesondere von AIDS oder Virus-Hepatitis B, übertragen werden können, unterliegt den Vorschriften dieser Verordnung. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten bei der Ausübung der Haarpflege, der Kosmetik und der Fußpflege, für das Tätowieren, das Ohrlochstechen und die Akupunktur.

 

§ 2


(1) Wer Tätigkeiten im Sinne des § 1 ausübt, ist zur sorgfältigen Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene verpflichtet.


(2) Wer Eingriffe am Menschen durchführt, die eine Verletzung der Haut bewirken, muß unmittelbar vorher seine Hände reinigen und desinfizieren und die zu behandelnde Hautfläche desinfizieren.


(3) Geräte, die bei den in § 1 genannten Tätigkeiten wiederholt verwendet werden und durch deren Gebrauch Verletzungen der Haut herbeigeführt werden sollen oder können, sind nach jeder Anwendung zu desinfizieren und sorgfältig zu reinigen.

 

§ 3


(1) Zur Desinfektion dürfen nur virustötende Mittel und Verfahren verwendet werden, die in der Liste der vom Bundesgesundheitsamt geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren aufgeführt sind. Bei der Händedesinfektion können auch Präparate verwendet werden, die 70 bis 85 Volumenprozent Alkohol enthalten.


(2) Über geeignete Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen berät das Gesundheitsamt.

 

§ 4


(1) Spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände, die bei der Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 verwendet werden, dürfen mit dem Hausmüll nur beseitigt werden, wenn sie in Behältern, die eine Verletzungsgefahr ausschließen, in den Abfall gegeben werden oder wenn sie vor der Beseitigung wirksam desinfiziert worden sind.


(2) Abfallrechtliche Regelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

 

§ 5


(1) Zur Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zur Verhütung der Übertragung von AIDS oder Virus-Hepatitis B sind die Beauftragten der Gemeinden und in Rahmen seiner Mitwirkung bei der Gewerbeaufsicht des Gesundheitsamtes befugt,

1. Grundstücke, Räume und Einrichtungen der in § 1 genannten Personen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, Gegenstände zu untersuchen sowie Bücher und sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Ablichtungen oder Auszüge zu fertigen,

2. Auskünfte von Personen zu verlangen, die über Tatsachen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 1 Satz 1 führen können, Auskunft geben können.


(2) Die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen sind verpflichtet,

1. die Maßnahmen nach Abs. 1 zu dulden,

2. die mit der Überwachung Beauftragten zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen und Bücher und Unterlagen vorzulegen,

3. die verlangten Auskünfte zu erteilen.


(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

 

§ 6


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 2 die Reinigung und Desinfektion nicht oder nicht ausreichend durchführt,

2. entgegen § 2 Abs. 3 Geräte nicht nach jedem Gebrauch einer sorgfältigen Desinfektion und Reinigung unterzieht,

3. entgegen § 4 Abs. 1 infektiöse Abfälle unbehandelt oder ungeschützt mit dem Hausmüll beseitigt,

4. einer Duldungs-, Unterstützungs- oder Auskunftspflicht nach § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt.


(2) Wer durch eine in Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine der in § 3 Abs. 1 oder 2 des Bundes-Seuchengesetzes bezeichneten Krankheiten verbreitet, wird, soweit die Tat nicht in § 63 des Bundes-Seuchengesetzes mit Strafe bedroht ist, nach § 70 des Bundes-Seuchengesetzes mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

§ 7


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.

 

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