aufgehoben; vgl. GVBl.
2004 I S. 371;
GVBl. II 351-71 § 6
Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet
des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts
Vom 30. Juni 1988
GVBl. I S. 279
Auf Grund des § 24 Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli
1985 (BGBl. I S. 1566), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S.
265), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), des
§ 5
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen,
Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253), und des
§ 5
Abs. 3 Satz 1 des Heilberufsgesetzes in der Fassung vom 24. April 1986 (GVBl. I S.
122, 267), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1987 (GVBl. I S. 193), wird
verordnet:
§ 1
Zuständige oberste Landesbehörde nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und zuständige
Landesbehörde nach § 34 Abs. 2 des Atomgesetzes in der Fassung vom 15.
Juli 1985 (BGBl. I S. 1566), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000
(BGBl. I S. 636), ist das für das Atom-,
Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium.
§ 2
Zuständige Landesbehörde nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des
Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), und zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben
nach § 2 Abs. 2 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes ist das für das Atom-,
Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium.
§ 3
Zuständig für die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes über
1. Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes,
2. die Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes,
3. die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen nach
§ 9 des Atomgesetzes,
4. den Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2
des Atomgesetzes, über die Errichtung, den Betrieb und Besitz von Anlagen der in
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes bezeichneten Art und über den Umgang und Verkehr
mit Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Atomgesetzes
bezeichneten Art, soweit sie mit einem der in Nr. 1 bis 3 geregelten Gegenstände in einem
betriebstechnischen Zusammenhang stehen und sich auf demselben Gelände befinden,
ist das für das Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige
Ministerium. Es ist insoweit auch zuständig für die Ausführung der Röntgenverordnung
vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.
Juli 1996 (BGBl. I S. 1172).
§ 4
Zuständig für die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes über den Umgang und Verkehr
mit radioaktiven Stoffen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes, über die
Errichtung, den Betrieb und den Besitz von Anlagen der in § 11 Abs. 1 Nr. 2 des
Atomgesetzes bezeichneten Art und über den Umgang und Verkehr mit Anlagen, Geräten und
Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Atomgesetzes bezeichneten Art ist
vorbehaltlich des § 3 das Regierungspräsidium; bei Betrieben, die der Bergaufsicht
unterliegen, als Bergbehörde. Ausgenommen ist der Anwendungsbereich der
Röntgenverordnung.
§ 5
(1) Zuständig für die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes über die Beförderung
von Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen sowie von Anlagen, Geräten und
Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Atomgesetzes bezeichneten Art ist
1. auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
die Kreispolizeibehörde,
2. auf der Schiene,
a) soweit der Bahnbetrieb der Bergaufsicht unterliegt, die Bergbehörde,
b) im übrigen auf nicht bundeseigenem Schienenverkehr die Kreispolizeibehörde,
3. auf Binnenwasserstraßen
das Hessische Wasserschutzpolizeiamt,
4. in den Binnenhäfen die Hafenbehörden,
5. auf Betriebsgeländen sowie auf nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen,
für die keine Aufsicht nach § 3 besteht, das Regierungspräsidium; soweit es sich
um Grundstücke handelt, die der Bergaufsicht unterliegen, als Bergbehörde,
6. im Luftverkehr das Regierungspräsidium.
Im übrigen ist für Maßnahmen nach § 19 des Atomgesetzes, die unabhängig von
dem jeweiligen Ort eines einzelnen Beförderungsvorganges nach Satz 1 sind, das für das
Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium zuständig.
(2) Werden radioaktive Stoffe gefunden, die nicht offenkundig bei einem bestimmten
Beförderungsvorgang verlorengegangen sind, ist das Regierungspräsidium zuständig.
§ 6
(1) Für die Ausführung der Strahlenschutzverordnung in der Fassung vom 30. Juni 1989
(BGBl. I S. 1322, 1926), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 1997
(BGBl. I S. 2113), sind die in §§ 3, 4 und 5 genannten Aufsichtsbehörden
zuständig, soweit ihrer Aufsicht unterliegende Vorgänge betroffen sind. Im übrigen ist
das für das Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige
Ministerium zuständig. Soweit in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften
abweichende Zuständigkeiten festgelegt sind, gehen diese der Regelung nach Satz 1 und 2
vor.
(2) In einer nach dem Atomgesetz oder der Strahlenschutzverordnung zu erteilenden
Genehmigung werden sonstige, nach der Strahlenschutzverordnung zum Zeitpunkt der
Genehmigungserteilung erforderliche Regelungen hinsichtlich des Genehmigungsgegenstandes
auch dann von der nach dieser Verordnung zuständigen Genehmigungsbehörde getroffen, wenn
diese nicht nach Abs. 1 zuständig ist.
§ 7
Zuständige Behörde für Genehmigungen zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen und
zur Lagerung, Bearbeitung und Beseitigung kernbrennstoffhaltiger Abfälle nach § 3
Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung ist
1. das für das Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige
Ministerium,
a) soweit es nach § 3 Aufsichtsbehörde über den Genehmigungsgegenstand ist,
b) wenn die zu genehmigenden Aktivitäten die Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1
Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung
aa) das 1010fache, wenn es sich um radioaktive Stoffe in umschlossener Form
im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anlage I der Strahlenschutzverordnung handelt,
bb) das 107fache, wenn es sich um radioaktive Stoffe in offener Form
handelt,
überschreiten und zugleich bei Vorhandensein dieser Stoffe in mehreren Gebäuden,
Gebäudeteilen oder Anlagen die Möglichkeit des Zusammenwirkens der Stoffe über
mindestens diesen Aktivitätsbereich besteht,
c) für eine Landessammelstelle nach § 9 a Abs. 3 Satz 1 des Atomgesetzes,
2. im übrigen das Regierungspräsidium; soweit sich der Umgang oder die Lagerung,
Bearbeitung und Beseitigung auf einen Betrieb erstrecken, der der Bergaufsicht unterliegt,
als Bergbehörde.
§ 8
Zuständige Behörde für Genehmigungen zur Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe
nach § 8 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung ist das Regierungspräsidium, für die
Regierungsbezirke Gießen und Kassel das Regierungspräsidium in Gießen.
§ 9
(1) Zuständige Behörde für Genehmigungen zur Errichtung von Anlagen nach § 15 der
Strahlenschutzverordnung ist das für das Atom-, Strahlenschutz- und
Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium.
(2) Zuständige Behörde für Genehmigungen zum Betrieb oder zur Betriebsänderung nach
§ 16 der Strahlenschutzverordnung und zum Probebetrieb nach § 19 Abs. 4 der
Strahlenschutzverordnung ist
1. das für das Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige
Ministerium bei Anlagen nach § 15 der Strahlenschutzverordnung,
2. im übrigen das Regierungspräsidium; wenn die Anlage in einem der Bergaufsicht
unterliegenden Betrieb betrieben werden soll, als Bergbehörde.
§ 10
Zuständige Behörde für Genehmigungen für eine Tätigkeit in fremden Anlagen oder
Einrichtungen nach § 20 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung ist das
Regierungspräsidium.
§ 11
Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde
1. für die Feststellung nach § 23 Abs. 2 Satz 3 und
2. für die Bestimmung des Sachverständigen nach § 24 Nr. 2
der Strahlenschutzverordnung.
§ 11 a
Zuständige Behörde für die Bauartzulassung (Zulassungsbehörde) nach § 22 und
§ 23 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung ist das Regierungspräsidium in Darmstadt.
§ 12
(1) Zuständige Stelle nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung ist
1. für Personen, denen die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist, die
Landesärztekammer,
2. für Personen, denen die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erlaubt ist, die
Landeszahnärztekammer.
(2) Zuständige Stelle nach § 19 Abs. 2 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung ist
1. für Personen, denen die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist, die
Landesärztekammer,
2. für Personen, denen die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erlaubt ist, die
Landeszahnärztekammer,
3. für Personen, die als weitere Strahlenschutzbeauftragte bestellt werden sollen, das
für das Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium.
(3) Die Kammern nehmen die Aufgabe nach Abs. 1 und 2 zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie
decken die ihnen entstehenden notwendigen Kosten durch Erhebung von Gebühren und
Auslagen.
(4) Zuständige Behörde zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 4 der
Strahlenschutzverordnung ist das für das Atom-, Strahlenschutz- und
Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium.
(5) Zuständige Stelle für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Fachkunde von
Lehrern nach § 29 Abs. 5 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung ist das
Regierungspräsidium. Abweichend von Satz 1 ist das Landesamt für Ernährung,
Landwirtschaft und Landentwicklung zuständig für Lehrer in landwirtschaftlichen
Fachschulen und Ausbildungsstätten.
(6) Zuständig für den Betrieb der Landessammelstelle für die Ablieferung der
im Gebiet des Landes Hessen angefallenen radioaktiven Abfälle nach § 9a Abs. 3
Satz 1 des Atomgesetzes und § 82 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung ist das
Hessisch Landesamt für Umwelt und Geologie. Es ist zugleich
zuständige Behörde nach § 82 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung.
(7) Zuständige Behörde für die Bestimmung der Meßstellen im Sinne des § 63 Abs.
3 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung (Personendosismeßstellen) ist das für das Atom-,
Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium. Zuständige
Behörde für die Bestimmung der Meßstellen im Sinne des § 63 Abs. 6 Satz 1 der
Strahlenschutzverordnung (Inkorporationsmeßstellen) ist
1. für außerbetriebliche Meßstellen zur Messung der Körperaktivität oder der
Aktivität von Ausscheidungen das für das Atom-, Strahlenschutz- und
Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium,
2. für innerbetriebliche Meßstellen zur Messung der Körperaktivität oder der
Aktivität von Ausscheidungen die nach § 7 zuständige Genehmigungsbehörde.
Zuständige Behörde im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der
Strahlenschutzverordnung ist die nach § 7 zuständige Genehmigungsbehörde.
§ 13
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 46 des Atomgesetzes ist die nach den §§ 3 bis 5 zuständige Behörde
jeweils für die ihrer Aufsicht unterliegenden Vorgänge; im Falle des § 5 Abs. 1
Nr. 3 ist zuständige Verwaltungsbehörde die Bezirkspolizeibehörde.
§ 14
§ 15
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme der Aufhebung des § 14 mit Ablauf des 31.
Dezember 2005 außer Kraft.