Verordnung über die Beteiligung an den Einnahmen aus
wahlärztlicher Tätigkeit
(Krankenhausfondsverordnung - KHFondsV)
Vom 1. Juli 1994
GVBl. I S. 299
Auf Grund des § 14
Abs. 5 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 vom 18. Dezember 1989 (GVBl. I S. 452)
wird verordnet:
§ 1
Fonds für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Krankenhausträger sind verpflichtet, zur Beteiligung von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern an den Einnahmen, die Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses aus
wahlärztlicher Tätigkeit erzielen, Fonds einzurichten.
§ 2
Umfang der Fonds
(1) Fonds werden innerhalb eines Krankenhauses für die einzelnen Fachabteilungen
gebildet. Fachabteilungen sind fachärztlich geleitete Abteilungen mit Krankenbetten oder
solche, die Dienstleistungen im Krankenhaus erbringen, ohne Krankenbetten zu führen.
(2) Abweichend von Abs. 1 können Krankenhausträger im Benehmen mit
liquidationsberechtigten Ärztinnen und Ärzten einen gemeinsamen Fonds für mehrere oder
alle Fachabteilungen eines Krankenhauses einrichten, wenn dies insbesondere im Interesse
einer möglichst gleichmäßigen Mitarbeiterbeteiligung geboten erscheint.
§ 3
Beteiligung am Fonds
(1) Gebietsärztinnen und -ärzte ohne Liquidationsrecht und sonstige Ärztinnen und
Ärzte sind am Fonds zu beteiligen.
(2) Auf Antrag des Krankenhausträgers entscheidet der nach § 7 gebildete
Schiedsausschuß über die Beteiligung der nichtärztlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter am Fonds.
§ 4
Verwaltung der Fonds
(1) Die Fonds werden vom Krankenhausträger treuhänderisch verwaltet. Die ihm hieraus
entstehenden Kosten werden aus den Fonds vorab erstattet.
(2) Der Krankenhausträger führt die Beträge nach § 14 Abs. 4 Satz
1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 dem Fonds zu. Die Iiquidationsberechtigten
Ärztinnen und Ärzte haben ihre aus wahlärztlicher Tätigkeit stammenden Einnahmen dem
Krankenhausträger jederzeit offenzulegen.
(3) Zum Ende des Geschäftsjahres wird ein Jahresabschluß zur Ermittlung der endgültigen
Fondsbeiträge durchgeführt.
§ 5
Fondsausschuß
(1) Für jeden Krankenhausfonds ist ein Fondsausschuß zu bilden.
(2) Dem Fondsausschuß gehören an: eine Ärztin oder ein Arzt mit
Liquidationsberechtigung für wahlärztliche Tätigkeit, ,je eine Vertreterin oder ein
Vertreter der Gebietsärztinnen oder -ärzte und der sonstigen Ärztinnen und Ärzte.
(3) Die die Gebietsärztinnen und. Gebietsärzte und die sonstigen Ärztinnen und Ärzte
im Fondsausschuß vertretenden Personen werden jeweils von den beteiligten Ärztinnen und
Ärzten jeder Gruppe gewählt.
(4) Sind Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Sinne des § 3 Abs. 2 beteiligt, so
stellen auch diese jeweils eine gewählte Vertreterin oder einen gewählten Vertreter.
(5) Der Fondsausschuß wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der
Mitglieder ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Fondsausschusses vor Ablauf
der Frist nach Satz 1 ist eine neue Vertreterin oder ein neuer Vertreter für die
Restlaufzeit nachzuwählen.
(6) Die Mitglieder des Fondsausschusses haben gegenüber dem Krankenhausträger ein Recht
auf Auskunft in allen den Fonds betreffenden Fragen. Sie können Einsicht in die
Verwaltungsunterlagen verlangen.
(7) Der Fondsausschuß tritt mindestens einmal im Jahr, im übrigen auf Verlangen eines
Mitgliedes zusammen.
§ 6
Verteilung der Fondsmittel
(1) Bei der Verteilung der angesammelten Fondsmittel hat der Fondsausschuß die
Bemessungsmerkmale nach § 14 Abs. 4 des
Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 anzulegen.
(2) Der Fondsausschuß faßt seine Beschlüsse einstimmig.
§ 7
Schiedsausschuß
(1) Kommt eine Einigung im Fondsausschuß nicht zustande, entscheidet ein vom
Krankenhausträger zu errichtender Schiedsausschuß.
(2) Der Schiedsausschuß besteht aus
a) je einem Mitglied, das von den leitenden Ärztinnen und Ärzten mit
Liquidationsrecht, den Gebietsärztinnen und Gebietsärzten, den sonstigen Ärztinnen und
Ärzten gewählt wird;
b) einem Mitglied, das vom Krankenhausträger benannt wird, und
c) einem von der Mitarbeitervertretung bestimmten Mitglied.
Das vom Krankenhausträger benannte Mitglied führt den Vorsitz.
(3) Der Schiedsausschuß hat eine einvernehmliche Regelung anzustreben. Wird diese nicht
erzielt, entscheidet der Schiedsausschuß mehrheitlich. Beschlußfähig ist er nur bei
Anwesenheit aller Mitglieder; wird wegen Beschlußunfähigkeit zu demselben Gegenstand
erneut geladen, genügt die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern.
§ 8
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.