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Verordnung zur Ausführung der §§ 5 und 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen
(Zentrale Leitstellen, Besondere Gefahrenlagen)

 Vom 31. Mai 1999
GVBl. I S. 366

 

Inhaltsübersicht

 

ERSTER TEIL
Zentrale Leitstellen

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

bullet§ 1 Allgemeine Aufgaben
bullet§ 2 Besondere Aufgaben
bullet§ 3 Befugnisse
bullet§ 4 Besondere Einsatzleitung
bullet§ 5 Dienst- und Fachaufsicht

Zweiter Abschnitt
Personal

bullet§ 6 Qualifikation des Personals
bullet§ 7 Aus- und Fortbildung

Dritter Abschnitt
Organisation und Betrieb

bullet§ 8 Einsatzplanung
bullet§ 9 Einsatzerfassung und –dokumentation
bullet§ 10 Einsatzmerkmale und -bearbeitung

ZWEITER TEIL
Rettungsdienstliche Versorgung bei größeren Notfallereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

bullet§ 11 Grundsatz
bullet§ 12 Sicherstellung

Zweiter Abschnitt
Präklinische Versorgung

bullet§ 13 Vorbereitende Maßnahmen
bullet§ 14 Maßnahmen bei größeren Schadensereignissen
bullet§ 15 Technische Einsatzleitung
bullet§ 16 Notärztliche Leitung
bullet§ 17 Organisatorische Leitung

Dritter Abschnitt
Mitwirkung der Krankenhäuser

bullet§ 18 Vorbereitende Maßnahmen
bullet§ 19 Maßnahmen bei größeren Schadensereignissen
bullet§ 20 Ergänzende Maßnahmen bei besonderen Gefahrenlagen im Krankenhaus
bullet§ 21 Selbsthilfe
bullet§ 22 Krankenhaus-Einsatzplan
bullet§ 23 Zusätzliche Maßnahmen bei einem erhöhten Anfall von Vergiftungen, Brandverletzungen und medizinisch zu versorgenden Strahlenexpositionen

DRITTER TEIL
Schlussvorschriften

bullet§ 24 Aufhebung bisherigen Rechts
bullet§ 25 In-Kraft-Treten

 

Anlage
Vorbereitende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen mit einer erhöhten Anzahl von verletzten, erkrankten oder sonst gesundheitlich geschädigten Personen

  

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 6 und Abs. 8 Satz 2 und § 27 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen vom 24. November 1998 (GVBl. I S. 499), des § 9 Abs. 2 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 vom 18. Dezember 1989 (GVBl. I S. 452) und aufgrund des § 10 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 03. Juli 1934 (RGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1972 (GVBl. I S. 349), wird im Einvernehmen mit dem für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst verordnet:

 

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