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 Anlage

Vorbereitende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen mit einer erhöhten Anzahl von verletzten, erkrankten oder sonst gesundheitlich geschädigten Personen

 

1. Erfassung von Personal und Einrichtungen des Rettungsdienstes im eigenen Rettungsdienstbereich

a) Zahl und Qualifikation der hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

b) Zahl, Art und Ausstattung der Rettungsmittel

c) Art, Menge und Lagerort der Sanitätsvorräte, insbesondere Arzneimittel

d) Verfügbarkeit des Personals und der Rettungsmittel

e) Zahl und Qualifikation der Notärztinnen und Notärzte

f) Verfügbarkeit der Notärztinnen und Notärzte.

 

2. Erfassung von Personal und Einrichtungen des Sanitäts- und Betreuungsdienstes

a) Zahl und Standort der Sanitäts- und Betreuungszüge

b) materielle Ausstattung der Sanitätszüge mit Fahrzeugen und Gerät

c) Zahl der in den Sanitätszügen mitwirkenden Ärztinnen und Ärzte, die Verfügbarkeit des Personals einschließlich der Ärztinnen und Ärzte und der Fahrzeuge

d) Art, Ausstattung und Aufnahmekapazität von Betreuungseinrichtungen

e) Verfügbarkeit der Betreuungseinrichtungen

f) Zahl, Lagerort und Transportmöglichkeiten von Arzneimitteln

g) Zahl, Lagerort und Transportmöglichkeiten von Feldbetten, Decken und Zelten.

 

3. Erfassung der nach dem § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz getroffenen Brandschutzmaßnahmen.

 

4. Verstärkung des Rettungsdienstes

Der örtliche Rettungsdienst ist je nach Schadenslage und verfügbarer eigener Kraft entsprechend § 15 Abs. 2 der Verordnung zu verstärken. Dazu sind folgende Möglichkeiten zu berücksichtigen:

a) Einsatz des dienstfreien Rettungspersonals und anderer Einrichtungen

b) Vereinbarung der Art und des Umfangs nachbarlicher Hilfeleistung mit benachbarten Rettungsdienstbereichen und Erstellen entsprechender Alarm- und Einsatzpläne

c) Gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr (Rettung und Versorgung von Notfallpatienten) entsprechend diesen Grundsätzen

d) Einsatz von Katastrophenschutz-Einheiten und -Einrichtungen im Wege der Amtshilfe

e) Besetzung der Funktion der Leitenden Notärztin oder des Leitenden Notarztes durch die zuständige Behörde nach einem Dienstplan in Form einer Rufbereitschaft

f) Besetzung der Funktion der organisatorischen Leiterin oder des organisatorischen Leiters durch die zuständige Behörde nach einem Dienstplan in Form einer Rufbereitschaft

g) Erfassung überörtlicher schnell verfügbarer Hilfskräfte und Einrichtungen

aa) Rettungs- und Transporthubschrauber des Katastrophenschutzes, des Bundesgrenzschutzes, der Bundeswehr und anderer Streitkräfte sowie weiterer geeigneter Institutionen

bb) Sanitätsdienste und notärztliches Personal im Umkreis von ca. 50 km, insbesondere Schnelleinsatzzüge, Schnelleinsatzgruppen, Bundeswehr und andere Streitkräfte, werksärztliche Dienste

cc) Einheiten des Technischen Hilfswerkes

dd) Bergwacht und Wasserrettung, insbesondere Tauchergruppen

ee) Rettungshundestaffeln.

 

5. Erfassung geeigneter Behandlungseinrichtungen

a) Krankenhäuser

Es sind alle für die Aufnahme von verletzten, erkrankten oder sonst gesundheitlich geschädigten Personen geeignete Krankenhäuser im Umkreis von ca. 50 km sowie Spezialkliniken und -einrichtungen mindestens wie folgt zu erfassen:

aa) Verzeichnis der Krankenhäuser mit ihren Fachabteilungen einschließlich Spezialgebieten

bb) Operations- und Behandlungskapazitäten der einzelnen Fachabteilungen

cc) Bettenkapazitäten einschließlich Intensivbetten und Reanimationseinheiten

dd) Möglichkeiten der Kapazitätserweiterungen

ee) Spezialkliniken, z. B. regionale Strahlenschutzzentren, zur radioaktiven Dekontaminierung und zur Versorgung von Schwerstbrandverletzten

ff) Informationszentren, z. B. Zentrale Vermittlungsstelle für Brandverletzte und Vergiftungszentralen

b) Arztpraxen

In Zusammenarbeit mit den zuständigen Bezirksstellen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen sind geeignete Arztpraxen unter Berücksichtigung einer umfassenden Erstversorgung von leichter verletzten, erkrankten oder sonst gesundheitlich geschädigten Personen zu erfassen. Bei der Auswahl der Praxen ist auch die räumliche Nähe zu möglichen Notunterkünften (Schulen, Turnhallen, Vereinsheimen usw.) einzubeziehen.

aa) Praxen von Durchgangsärztinnen oder -ärzten (von den Berufsgenossenschaften besonders bestellte Ärzte für die Behandlung von Arbeitsunfällen mit spezieller Praxisausstattung)

bb) Praxen von anderen Ärztinnen und Ärzten, die an der Heilbehandlung von Arbeitsunfällen beteiligt sind (mit spezieller Praxisausstattung)

 

6. Erfassung von Sanitätsmaterial

a) Apotheken und pharmazeutische Großhandlungen

b) Verbandsstoff-Firmen und deren Auslieferungslager

c) Sanitätslager der Bundeswehr.

 

     

 

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