Anlage
Vorbereitende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen mit
einer erhöhten Anzahl von verletzten, erkrankten oder sonst gesundheitlich geschädigten
Personen
1. Erfassung von Personal und Einrichtungen des Rettungsdienstes im eigenen
Rettungsdienstbereich
a) Zahl und Qualifikation der hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter
b) Zahl, Art und Ausstattung der Rettungsmittel
c) Art, Menge und Lagerort der Sanitätsvorräte, insbesondere Arzneimittel
d) Verfügbarkeit des Personals und der Rettungsmittel
e) Zahl und Qualifikation der Notärztinnen und Notärzte
f) Verfügbarkeit der Notärztinnen und Notärzte.
2. Erfassung von Personal und Einrichtungen des Sanitäts- und Betreuungsdienstes
a) Zahl und Standort der Sanitäts- und Betreuungszüge
b) materielle Ausstattung der Sanitätszüge mit Fahrzeugen und Gerät
c) Zahl der in den Sanitätszügen mitwirkenden Ärztinnen und Ärzte, die
Verfügbarkeit des Personals einschließlich der Ärztinnen und Ärzte und der Fahrzeuge
d) Art, Ausstattung und Aufnahmekapazität von Betreuungseinrichtungen
e) Verfügbarkeit der Betreuungseinrichtungen
f) Zahl, Lagerort und Transportmöglichkeiten von Arzneimitteln
g) Zahl, Lagerort und Transportmöglichkeiten von Feldbetten, Decken und Zelten.
3. Erfassung der nach dem § 4
Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den
Katastrophenschutz getroffenen Brandschutzmaßnahmen.
4. Verstärkung des Rettungsdienstes
Der örtliche Rettungsdienst ist je nach Schadenslage und verfügbarer eigener Kraft
entsprechend § 15 Abs. 2 der Verordnung zu verstärken.
Dazu sind folgende Möglichkeiten zu berücksichtigen:
a) Einsatz des dienstfreien Rettungspersonals und anderer Einrichtungen
b) Vereinbarung der Art und des Umfangs nachbarlicher Hilfeleistung mit benachbarten
Rettungsdienstbereichen und Erstellen entsprechender Alarm- und Einsatzpläne
c) Gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr (Rettung und Versorgung von
Notfallpatienten) entsprechend diesen Grundsätzen
d) Einsatz von Katastrophenschutz-Einheiten und -Einrichtungen im Wege der Amtshilfe
e) Besetzung der Funktion der Leitenden Notärztin oder des Leitenden Notarztes durch
die zuständige Behörde nach einem Dienstplan in Form einer Rufbereitschaft
f) Besetzung der Funktion der organisatorischen Leiterin oder des organisatorischen
Leiters durch die zuständige Behörde nach einem Dienstplan in Form einer Rufbereitschaft
g) Erfassung überörtlicher schnell verfügbarer Hilfskräfte und Einrichtungen
aa) Rettungs- und Transporthubschrauber des Katastrophenschutzes, des
Bundesgrenzschutzes, der Bundeswehr und anderer Streitkräfte sowie weiterer geeigneter
Institutionen
bb) Sanitätsdienste und notärztliches Personal im Umkreis von ca. 50 km, insbesondere
Schnelleinsatzzüge, Schnelleinsatzgruppen, Bundeswehr und andere Streitkräfte,
werksärztliche Dienste
cc) Einheiten des Technischen Hilfswerkes
dd) Bergwacht und Wasserrettung, insbesondere Tauchergruppen
ee) Rettungshundestaffeln.
5. Erfassung geeigneter Behandlungseinrichtungen
a) Krankenhäuser
Es sind alle für die Aufnahme von verletzten, erkrankten oder sonst gesundheitlich
geschädigten Personen geeignete Krankenhäuser im Umkreis von ca. 50 km sowie
Spezialkliniken und -einrichtungen mindestens wie folgt zu erfassen:
aa) Verzeichnis der Krankenhäuser mit ihren Fachabteilungen einschließlich
Spezialgebieten
bb) Operations- und Behandlungskapazitäten der einzelnen Fachabteilungen
cc) Bettenkapazitäten einschließlich Intensivbetten und Reanimationseinheiten
dd) Möglichkeiten der Kapazitätserweiterungen
ee) Spezialkliniken, z. B. regionale Strahlenschutzzentren, zur radioaktiven
Dekontaminierung und zur Versorgung von Schwerstbrandverletzten
ff) Informationszentren, z. B. Zentrale Vermittlungsstelle für Brandverletzte und
Vergiftungszentralen
b) Arztpraxen
In Zusammenarbeit mit den zuständigen Bezirksstellen der Kassenärztlichen Vereinigung
Hessen sind geeignete Arztpraxen unter Berücksichtigung einer umfassenden Erstversorgung
von leichter verletzten, erkrankten oder sonst gesundheitlich geschädigten Personen zu
erfassen. Bei der Auswahl der Praxen ist auch die räumliche Nähe zu möglichen
Notunterkünften (Schulen, Turnhallen, Vereinsheimen usw.) einzubeziehen.
aa) Praxen von Durchgangsärztinnen oder -ärzten (von den Berufsgenossenschaften
besonders bestellte Ärzte für die Behandlung von Arbeitsunfällen mit spezieller
Praxisausstattung)
bb) Praxen von anderen Ärztinnen und Ärzten, die an der Heilbehandlung von
Arbeitsunfällen beteiligt sind (mit spezieller Praxisausstattung)
6. Erfassung von Sanitätsmaterial
a) Apotheken und pharmazeutische Großhandlungen
b) Verbandsstoff-Firmen und deren Auslieferungslager
c) Sanitätslager der Bundeswehr.