ERSTER TEIL
Zentrale Leitstellen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Allgemeine Aufgaben
(1) Den Zentralen Leitstellen obliegen insbesondere:
1. die Entgegennahme und unverzügliche Behandlung aller Notrufe, Notfallmeldungen,
sonstiger Hilfeersuchen und Informationen für den Brandschutz, Katastrophenschutz und
Rettungsdienst und die Erteilung von Auskünften,
2. die Alarmierung der Einsatzkräfte und -einheiten entsprechend dem Alarm- und
Einsatzplan,
3. die Lenkung und Dokumentation aller Einsätze des Brandschutzes, des
Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes im Zuständigkeitsbereich, insbesondere die
Entgegennahme von Status- und Lagemeldungen, die Nachforderung von Einsatzkräften und
-mitteln, die Vornahme von Benachrichtigungen, das Bereitstellen von Informationen und die
fernmeldemäßige Führung von Einsatzkräften und -mitteln,
4. die Sicherstellung und Abstimmung der Zusammenarbeit mit benachbarten Zentralen
Leitstellen, Polizei- und Forstdienststellen, Versorgungsbetrieben, Krankenhäusern,
Gesundheitsämtern, ärztlichem Notfallvertretungsdienst und anderen Stellen,
5. das Führen des Bettennachweises nach § 8 des
Hessischen Krankenhausgesetzes 1989,
6. die Meldungen besonderer Vorkommnisse und Schadensfälle.
(2) Landkreise und kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen oder
Einwohnern können vereinbaren, dass diese Gemeinden die den Zentralen Leitstellen
obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise für den Landkreis durchführen. Die Landkreise
können Weisungen erteilen.
Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel
nicht in die Einzelausführung eingreifen.
(3) Die Zentralen Leitstellen üben die Funküberwachung im gemeinsamen Funknetz des
Landes aus und ordnen die Nutzung von gemeinsamen oder abgesonderten Funkkanälen an, wenn
dies aus taktischen, betrieblichen oder technischen Gründen notwendig ist.
(4) Zusätzlich zu den Aufgaben nach Abs. 1 und 3 haben die Zentralen Leitstellen in
Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Kassel, Offenbach und Wiesbaden
(Leitfunkstellen) folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. die Zuweisung zusätzlicher Funkkanäle und Unterstützung der übrigen Zentralen
Leitstellen in allen Fragen der Einsatzabwicklung,
2. die Zuteilung von Rufkombinationen,
3. den Ausfallersatz für die übrigen Zentralen Leitstellen,
4. das Sammeln von Meldungen über besondere Vorkommnisse und Schadensfälle von den
Zentralen Leitstellen, die Aufbereitung und Weitermeldung an die zuständigen
Regierungspräsidien und das für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den
Katastrophenschutz zuständige Ministerium,
5. die Alarmierung der landesbediensteten Techniker,
6. die Funküberwachung in den eigenen Funkverkehrsbereichen.
Das für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige
Ministerium bestimmt, welche Zentralen Leitstellen die in Satz 1 genannten zusätzlichen
Aufgaben wahrnehmen.