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§ 19

Maßnahmen bei größeren Schadensereignissen


(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben im Zusammenwirken mit den Krankenhäusern dafür Sorge zu tragen, dass in den geeigneten Krankenhäusern nach Feststellung eines größeren Schadensereignisses die stationäre Regelversorgung soweit wie möglich eingeschränkt, die Ambulanzen soweit wie möglich geräumt und alle Arbeitsbereiche schnellstmöglich einsatzbereit gemacht werden.

Außerdem ist vorzusehen, dass der Besucherbetrieb auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt und die Entlassung von Personen, deren Behandlung anderweitig möglich ist oder zurückgestellt werden kann, sofort veranlasst werden. Bei Bedarf ist eine Verlegung in andere geeignete Krankenhäuser vorzusehen.


(2) Für die Aufnahme von zugewiesenen notfallmedizinisch erstversorgten Personen ist ein geeigneter Raum in der Nähe der Notfallaufnahme und -ambulanz oder der Liegend-Krankenzufahrt vorzusehen. Soweit vorhanden, ist die Nutzung von Aufenthaltsräumen als Warteräume für leichtverletzte Personen vorzusehen.

 

     

 

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