§ 19
Maßnahmen bei größeren Schadensereignissen
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben im Zusammenwirken mit den Krankenhäusern
dafür Sorge zu tragen, dass in den geeigneten Krankenhäusern nach Feststellung eines
größeren Schadensereignisses die stationäre Regelversorgung soweit wie möglich
eingeschränkt, die Ambulanzen soweit wie möglich geräumt und alle Arbeitsbereiche
schnellstmöglich einsatzbereit gemacht werden.
Außerdem ist vorzusehen, dass der Besucherbetrieb auf das unbedingt notwendige Maß
begrenzt und die Entlassung von Personen, deren Behandlung anderweitig möglich ist oder
zurückgestellt werden kann, sofort veranlasst werden. Bei Bedarf ist eine Verlegung in
andere geeignete Krankenhäuser vorzusehen.
(2) Für die Aufnahme von zugewiesenen notfallmedizinisch erstversorgten Personen ist ein
geeigneter Raum in der Nähe der Notfallaufnahme und -ambulanz oder der
Liegend-Krankenzufahrt vorzusehen. Soweit vorhanden, ist die Nutzung von
Aufenthaltsräumen als Warteräume für leichtverletzte Personen vorzusehen.