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§ 2

Besondere Aufgaben


(1) Der Einsatz und die Steuerung von Rettungshubschraubern erfolgt jeweils durch die Zentrale Leitstelle, in deren Zuständigkeitsbereich ein Rettungshubschrauber stationiert ist.


(2) Abweichend von Abs. 1 erfolgt der Einsatz und die Steuerung der ausschließlich für Sekundäreinsätze vorgehaltenen Hubschrauber durch die von dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium bestimmte Zentrale Leitstelle. Das gleiche gilt für die entsprechenden bodengebundenen Rettungsmittel.


(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen des Rettungsdienstplanes des Landes nach § 22 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 zu beachten.

 

     

 

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