§ 2
Besondere Aufgaben
(1) Der Einsatz und die Steuerung von Rettungshubschraubern erfolgt jeweils durch die
Zentrale Leitstelle, in deren Zuständigkeitsbereich ein Rettungshubschrauber stationiert
ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 erfolgt der Einsatz und die Steuerung der ausschließlich für
Sekundäreinsätze vorgehaltenen Hubschrauber durch die von dem für das Rettungswesen
zuständigen Ministerium bestimmte Zentrale Leitstelle. Das gleiche gilt für die
entsprechenden bodengebundenen Rettungsmittel.
(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen des Rettungsdienstplanes des Landes nach § 22 des
Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 zu beachten.