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§ 9

Einsatzerfassung und -dokumentation


(1) Die Notrufabfrage und der Einsatzablauf werden in allen Zentralen Leitstellen inhaltlich, zeitlich und räumlich nach Maßgabe der Kriterien der Abs. 2 und 3 erfaßt. Der Nachweis ist 10 Jahre aufzubewahren.


(2) Der Nachweis der Notrufabfrage muß alle Einsatzgrunddaten, die für die Einsatzentscheidung vom Personal in der Zentralen Leitstelle abzufragen sind, enthalten.


(3) Der Nachweis des Einsatzablaufes muß alle wesentlichen Angaben vom Beginn der Alarmierung der Rettungsmittel bis zum Ende des Einsatzes enthalten.


(4) Die Einsatzdaten der Notrufabfrage und des Einsatzablaufes sind für Zwecke der rechnerunterstützten Auswertung so zusammenzuführen, dass eine kontinuierliche Wirksamkeits- und Erfolgskontrolle des über die Zentrale Leitstelle abgewickelten Einsatzgeschehens gewährleistet ist.


(5) Neben der Dokumentation nach Abs. 1 bis 3 sind alle ankommenden und abgehenden Funk- und Drahtgespräche auf Tonträger mit Uhrzeit aufzuzeichnen und mindestens 6 Wochen aufzubewahren.

 

     

 

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