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§ 1

Geltungsbereich


Wer Leistungen

a) in der Notfallversorgung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 oder

b) des Krankentransports im Sinne von § 2 Abs. 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 in organisatorischer Einheit mit der Notfallversorgung

erbringt, hat die Buchführung, Rechnungslegung, Kostenermittlung und den Kostenausgleich für diesen Bereich unabhängig von der Rechtsform seines Betriebes und dessen handelsrechtlicher Stellung nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen. Ausgenommen ist der Leistungserbringer, der Leistungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 erbringt.

Im Übrigen gelten für Leistungen des Krankentransports die §§ 2 bis 6 und § 14.

 

     

 

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