§ 9
Budgetierung
(1) Auf der Grundlage der vorausberechneten Kosten und der geschätzten Leistungen,
hergeleitet nach den Kosten- und Leistungsnachweisen nach § 12
Abs. 1, wird von den beteiligten Leistungserbringern des Rettungsdienstbereiches ein
Gesamtbudget erstellt. Dazu gehört eine Entgeltberechnung auf der Grundlage der
budgetierten Kosten und Leistungen.
(2) Das Gesamtbudget und das Benutzungsentgelt sollen zwischen den Leistungserbringern und
den Leistungsträgern für jeweils ein Kalenderjahr im voraus vereinbart werden.
(3) Bis zur Höhe des vereinbarten Gesamtbudgets wird auf der Grundlage der vereinbarten
Benutzungsentgelte jede erbrachte Leistung nach § 8 Abs. 1 und 2
den einzelnen Leistungserbringern durch die Leistungsträger erstattet.
(4) Im Falle des § 1 Satz 1 Buchst. b ist eine
verursachungsgerechte Gliederung der Benutzungsentgelte mindestens nach den
Leistungsbereichen Notfallversorgung und Krankentransport vorzusehen, weitergehende
Gliederungen innerhalb der einzelnen Leistungsbereiche sind zulässig.
(5) Bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Berechnung eines Budgets zugrunde
gelegt wurden, ist das Budget auf Verlangen einer Vertragspartei auch während eines
Kalenderjahres neu zu vereinbaren.