Verordnung zur Ausführung des § 10 des
Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998
(Rettungsdienst-Betriebsverordnung)
Vom 3. Mai 2000
GVBl. I S. 282
Aufgrund des
§ 10 Abs. 7 und des
§ 27 Satz 1 des Hessischen
Rettungsdienstgesetzes 1998 vom 24. November 1998 (GVBl. I S. 499) wird im Einvernehmen
mit dem für das Personenbeförderungsrecht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit
dem Landesbeirat für den Rettungsdienst verordnet:
§ 1
Fachliche Eignung der Leistungserbringer
(1) Der Krankentransportbetrieb ist von einer Person zu führen, die die für die
Erteilung der Genehmigung nach
§ 9 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998
erforderlichen fachlichen Anforderungen durch eine mindestens zweijährige selbständige
Führung eines solchen Betriebes nachweist. Die Tätigkeit darf nicht mehr als drei Jahre
seit Antragstellung zurückliegen und muss mindestens die in der Anlage I aufgeführten
Fachkenntnisse umfassen. Die fachliche Eignung kann auch durch den erfolgreichen Abschluss
einer kaufmännischen Ausbildung und einer praktischen Tätigkeit, in der Kenntnisse nach
der Anlage I erworben worden sind, nachgewiesen werden.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Personen, die zur Leitung des Betriebes bestellt werden
sollen.
(3) Des Nachweises der fachlichen Eignung bedarf es nicht, wenn der Leistungserbringer
1. die Wiedererteilung einer auslaufenden Genehmigung oder die Erteilung einer weiteren
gleichartigen Genehmigung beantragt,
2. im Besitz einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung noch gültigen
Genehmigung ist, die den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
§ 2
Fachliche Eignung des Einsatzpersonals
(1) Auf Fahrzeugen ausschließlich für den Krankentransport darf der Leistungserbringer
ungeachtet der Organisationsform des Rettungsdienstes nur Personen einsetzen, die
mindestens
1. als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer eine Sanitätsausbildung mit mindestens
48 Stunden entsprechend Anlage II bei einer anerkannten Hilfsorganisation oder anderen
anerkannten Stelle und
2. als Beifahrerin oder Beifahrer eine Ausbildung nach § 1 der Verordnung über
die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 27.
Januar 1992 (StAnz. S. 448) abgeschlossen haben und jährlich zu den Themenbereichen
des Krankentransports fortgebildet werden. Die Fortbildung muss mindestens 16 Stunden
betragen, von denen sich 5 Stunden auf die Hygiene beziehen sollen.
(2) Werden die Leistungen des Krankentransports ganz oder teilweise in organisatorischer
Einheit mit der Notfallversorgung erbracht, hat der Leistungserbringer die eingesetzten
Fahrzeuge wie folgt zu besetzen:
1. als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer mit Personen, die mindestens eine
vierwöchige theoretische Ausbildung und eine zweiwöchige klinisch praktische Ausbildung
entsprechend § 1 Abs. 1 der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Verordnung abgeschlossen haben
und
2. als Beifahrerin oder Beifahrer mit Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 des
Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), besitzen.
(3) Für den Einsatz von Hubschraubern oder Flächenflugzeugen in der Luftrettung gelten
die Anforderungen nach Abs. 2 Nr. 2 entsprechend.
§ 3
Gesundheitliche Eignung des Einsatzpersonals
(1) Auf Rettungsmitteln darf der Leistungserbringer nur Personen einsetzen, deren
körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit, bei
Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführern auch die Eignung zum Führen eines
Rettungsmittels, vor Aufnahme der Tätigkeit und bei Nachuntersuchungen nach Abs. 3 durch
eine ärztliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes, einer Fachärztin oder eines
Facharztes für Arbeitsmedizin bzw. einer Ärztin oder eines Arztes mit der
Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin, bestätigt wird.
(2) Der Leistungserbringer darf nur Personen einsetzen, von denen nicht die Gefahr der
Übertragung einer Infektionskrankheit im Sinne des Bundes-Seuchengesetzes in der jeweils
geltenden Fassung ausgeht. Dies ist durch eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes zu
bestätigen. Der Leistungserbringer hat Auflagen des Gesundheitsamtes zu beachten.
(3) Die Untersuchungen nach Abs. 1 und 2 sind jeweils vor Ablauf von drei Jahren zu
wiederholen und der Genehmigungsbehörde nachzuweisen.
§ 4
Hygiene bei der Durchführung von Einsätzen
(1) Für die Hygiene gelten die in Anlage III veröffentlichten Empfehlungen.
(2) Das Einsatzpersonal ist verpflichtet, im Einsatz Schutzkleidung und bei entsprechender
Gefährdung Schutzhandschuhe und Schutzmasken zu tragen.
(3) Das Einsatzpersonal hat Vorsorge gegen Infektionsgefahren auch bei unerwarteten
Zwischenfällen während des Einsatzes zu treffen.
(4) Das Einsatzpersonal soll vor einem Transport bekannte oder vermutete
Infektionsgefahren erfragen.
(5) Der Leistungserbringer hat einen Hygieneplan aufzustellen, in dem Einzelheiten der
allgemeinen und besonderen Hygienemaßnahmen festzulegen sind. Verhaltensregeln zum Schutz
des Personals vor Infektionen sowie zum Wechsel der Schutzkleidung sind im Hygieneplan
gesondert aufzuführen.
§ 5
Desinfektion von Rettungsmitteln
(1) Der Leistungserbringer ist dafür verantwortlich, dass in den Funktionsräumen der
eingesetzten Rettungsmittel alle Flächen, die durch Körperflüssigkeiten oder
Ausscheidungen verunreinigt sind, einer Scheuerdesinfektion unterzogen werden und alle im
Einsatz benutzten Instrumente oder Gegenstände anschließend desinfiziert und gereinigt
werden. Routinedesinfektionsmaßnahmen sind im Hygieneplan festzuhalten.
(2) Der Leistungserbringer ist dafür verantwortlich, dass jedes Rettungsmittel nach dem
Transport einer Person mit einer Infektionskrankheit den Desinfektionsmaßnahmen nach den
Empfehlungen der Anlage III unterzogen wird. Das gilt entsprechend für die Behandlung der
Schutzkleidung der eingesetzten Personen sowie für alle sonst benutzten Gegenstände.
(3) Für die Desinfektion ohne eine vorangegangene Kontamination durch einen infizierten
Patienten sind geprüfte Desinfektionsmittel zu verwenden (z. B. aus der Liste der
Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie).
(4) Werden in einem Rettungsmittel tierische Schädlinge festgestellt, die Krankheiten
übertragen können, ist das Rettungsmittel unmittelbar nach dem Bekanntwerden oder nach
dem laufenden Einsatz zu entwesen. Die Entseuchung und die Entwesung dürfen nur von
Personen vorgenommen werden, die dafür ausgebildet sind.
(5) Die bei der Beförderung entstandenen Abfälle sind in verschließbaren,
geruchsdichten, feuchtigkeitsbeständigen und transportsicheren Einwegbehältnissen zu
sammeln und bis zum Abtransport so zu lagern, dass eine Beeinträchtigung umliegender
Bereiche ausgeschlossen ist.
(6) Jede vorgenommene Desinfektion ist zu dokumentieren. Über die vorgenommenen
Maßnahmen ist ein Nachweis zu führen, der Angaben über Datum und Uhrzeit, Anlass und
Art der Maßnahmen, über Mittel sowie über die Personen enthalten muss, die die
Maßnahmen durchführen.
§ 6
Transport von Patienten mit hochkontagiösen und gefährlichen
Krankheiten
Der Transport einer Person mit einer Erkrankung oder Verdacht auf eine Erkrankung an
1. übertragbarem virusbedingtem hämorragischen Fieber
2. Lungenmilzbrand
3. Pest
oder auf Anordnung des Gesundheitsamtes bei unbekannter gefährlicher und
übertragbarer Infektion hat unter Spezialbedingungen zu erfolgen und ist Aufgabe der
Notfallversorgung.
§ 7
Verhalten im Einsatz
Dem Einsatzpersonal ist es untersagt,
1. während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft Mittel zu sich zu nehmen, die die
dienstliche Tätigkeit beeinträchtigen, oder einen Einsatz durchzuführen, obwohl die
Wirkung solcher Mittel besteht,
2. während des Einsatzes Sprechfunkanlagen oder andere fernmeldetechnische
Einrichtungen der Rettungsmittel zu anderen als betrieblichen Zwecken zu benutzen, sowie
weitere fernmeldetechnische Geräte, insbesondere Rundfunkempfänger oder Mobiltelefone
mitzuführen,
3. im Rettungsmittel zu rauchen oder während der Beförderung von Patientinnen oder
Patienten Gespräche zu anderen als Einsatzzwecken zu führen.
§ 8
Einsatzpflicht und Vorhaltung
Im Rahmen der Genehmigung ist dem Leistungserbringer eine generelle Einsatzpflicht im
Sinne von § 18 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 zur Auflage zu
machen. Die Festlegung von konkreten Vorhaltezeiten ist jedoch nicht Gegenstand der
Genehmigung.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 21 Abs. 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Personen auf Rettungsmitteln einsetzt, die nicht die Voraussetzungen nach § 2
oder § 3 erfüllen,
2. der Vorschrift des § 5 über die Desinfektion, Entseuchung oder Entwesung von
Rettungsmitteln zuwiderhandelt.
§ 10
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Rettungsdienst-Betriebsverordnung vom 17. August 1992 (GVBl. I S. 393) wird
aufgehoben.
§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme von § 10 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer
Kraft.