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Verordnung zur Ausführung des § 10 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998
(Rettungsdienst-Betriebsverordnung)

Vom 3. Mai 2000
GVBl. I S. 282


Aufgrund des § 10 Abs. 7 und des § 27 Satz 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 vom 24. November 1998 (GVBl. I S. 499) wird im Einvernehmen mit dem für das Personenbeförderungsrecht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst verordnet:


§ 1
Fachliche Eignung der Leistungserbringer


(1) Der Krankentransportbetrieb ist von einer Person zu führen, die die für die Erteilung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 erforderlichen fachlichen Anforderungen durch eine mindestens zweijährige selbständige Führung eines solchen Betriebes nachweist. Die Tätigkeit darf nicht mehr als drei Jahre seit Antragstellung zurückliegen und muss mindestens die in der Anlage I aufgeführten Fachkenntnisse umfassen. Die fachliche Eignung kann auch durch den erfolgreichen Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung und einer praktischen Tätigkeit, in der Kenntnisse nach der Anlage I erworben worden sind, nachgewiesen werden.


(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Personen, die zur Leitung des Betriebes bestellt werden sollen.


(3) Des Nachweises der fachlichen Eignung bedarf es nicht, wenn der Leistungserbringer

1. die Wiedererteilung einer auslaufenden Genehmigung oder die Erteilung einer weiteren gleichartigen Genehmigung beantragt,

2. im Besitz einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung noch gültigen Genehmigung ist, die den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

 

§ 2
Fachliche Eignung des Einsatzpersonals


(1) Auf Fahrzeugen ausschließlich für den Krankentransport darf der Leistungserbringer ungeachtet der Organisationsform des Rettungsdienstes nur Personen einsetzen, die mindestens

1. als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer eine Sanitätsausbildung mit mindestens 48 Stunden entsprechend Anlage II bei einer anerkannten Hilfsorganisation oder anderen anerkannten Stelle und

2. als Beifahrerin oder Beifahrer eine Ausbildung nach § 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 27. Januar 1992 (StAnz. S. 448) abgeschlossen haben und jährlich zu den Themenbereichen des Krankentransports fortgebildet werden. Die Fortbildung muss mindestens 16 Stunden betragen, von denen sich 5 Stunden auf die Hygiene beziehen sollen.


(2) Werden die Leistungen des Krankentransports ganz oder teilweise in organisatorischer Einheit mit der Notfallversorgung erbracht, hat der Leistungserbringer die eingesetzten Fahrzeuge wie folgt zu besetzen:

1. als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer mit Personen, die mindestens eine vierwöchige theoretische Ausbildung und eine zweiwöchige klinisch praktische Ausbildung entsprechend § 1 Abs. 1 der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Verordnung abgeschlossen haben und

2. als Beifahrerin oder Beifahrer mit Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), besitzen.


(3) Für den Einsatz von Hubschraubern oder Flächenflugzeugen in der Luftrettung gelten die Anforderungen nach Abs. 2 Nr. 2 entsprechend.

 

§ 3
Gesundheitliche Eignung des Einsatzpersonals


(1) Auf Rettungsmitteln darf der Leistungserbringer nur Personen einsetzen, deren körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit, bei Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführern auch die Eignung zum Führen eines Rettungsmittels, vor Aufnahme der Tätigkeit und bei Nachuntersuchungen nach Abs. 3 durch eine ärztliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes, einer Fachärztin oder eines Facharztes für Arbeitsmedizin bzw. einer Ärztin oder eines Arztes mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin, bestätigt wird.


(2) Der Leistungserbringer darf nur Personen einsetzen, von denen nicht die Gefahr der Übertragung einer Infektionskrankheit im Sinne des Bundes-Seuchengesetzes in der jeweils geltenden Fassung ausgeht. Dies ist durch eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes zu bestätigen. Der Leistungserbringer hat Auflagen des Gesundheitsamtes zu beachten.


(3) Die Untersuchungen nach Abs. 1 und 2 sind jeweils vor Ablauf von drei Jahren zu wiederholen und der Genehmigungsbehörde nachzuweisen.

 

§ 4
Hygiene bei der Durchführung von Einsätzen


(1) Für die Hygiene gelten die in Anlage III veröffentlichten Empfehlungen.


(2) Das Einsatzpersonal ist verpflichtet, im Einsatz Schutzkleidung und bei entsprechender Gefährdung Schutzhandschuhe und Schutzmasken zu tragen.


(3) Das Einsatzpersonal hat Vorsorge gegen Infektionsgefahren auch bei unerwarteten Zwischenfällen während des Einsatzes zu treffen.


(4) Das Einsatzpersonal soll vor einem Transport bekannte oder vermutete Infektionsgefahren erfragen.


(5) Der Leistungserbringer hat einen Hygieneplan aufzustellen, in dem Einzelheiten der allgemeinen und besonderen Hygienemaßnahmen festzulegen sind. Verhaltensregeln zum Schutz des Personals vor Infektionen sowie zum Wechsel der Schutzkleidung sind im Hygieneplan gesondert aufzuführen.

 

§ 5
Desinfektion von Rettungsmitteln


(1) Der Leistungserbringer ist dafür verantwortlich, dass in den Funktionsräumen der eingesetzten Rettungsmittel alle Flächen, die durch Körperflüssigkeiten oder Ausscheidungen verunreinigt sind, einer Scheuerdesinfektion unterzogen werden und alle im Einsatz benutzten Instrumente oder Gegenstände anschließend desinfiziert und gereinigt werden. Routinedesinfektionsmaßnahmen sind im Hygieneplan festzuhalten.


(2) Der Leistungserbringer ist dafür verantwortlich, dass jedes Rettungsmittel nach dem Transport einer Person mit einer Infektionskrankheit den Desinfektionsmaßnahmen nach den Empfehlungen der Anlage III unterzogen wird. Das gilt entsprechend für die Behandlung der Schutzkleidung der eingesetzten Personen sowie für alle sonst benutzten Gegenstände.


(3) Für die Desinfektion ohne eine vorangegangene Kontamination durch einen infizierten Patienten sind geprüfte Desinfektionsmittel zu verwenden (z. B. aus der Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie).


(4) Werden in einem Rettungsmittel tierische Schädlinge festgestellt, die Krankheiten übertragen können, ist das Rettungsmittel unmittelbar nach dem Bekanntwerden oder nach dem laufenden Einsatz zu entwesen. Die Entseuchung und die Entwesung dürfen nur von Personen vorgenommen werden, die dafür ausgebildet sind.


(5) Die bei der Beförderung entstandenen Abfälle sind in verschließbaren, geruchsdichten, feuchtigkeitsbeständigen und transportsicheren Einwegbehältnissen zu sammeln und bis zum Abtransport so zu lagern, dass eine Beeinträchtigung umliegender Bereiche ausgeschlossen ist.


(6) Jede vorgenommene Desinfektion ist zu dokumentieren. Über die vorgenommenen Maßnahmen ist ein Nachweis zu führen, der Angaben über Datum und Uhrzeit, Anlass und Art der Maßnahmen, über Mittel sowie über die Personen enthalten muss, die die Maßnahmen durchführen.

 

§ 6
Transport von Patienten mit hochkontagiösen und gefährlichen Krankheiten


Der Transport einer Person mit einer Erkrankung oder Verdacht auf eine Erkrankung an

1. übertragbarem virusbedingtem hämorragischen Fieber

2. Lungenmilzbrand

3. Pest

oder auf Anordnung des Gesundheitsamtes bei unbekannter gefährlicher und übertragbarer Infektion hat unter Spezialbedingungen zu erfolgen und ist Aufgabe der Notfallversorgung.

 

§ 7
Verhalten im Einsatz


Dem Einsatzpersonal ist es untersagt,

1. während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft Mittel zu sich zu nehmen, die die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigen, oder einen Einsatz durchzuführen, obwohl die Wirkung solcher Mittel besteht,

2. während des Einsatzes Sprechfunkanlagen oder andere fernmeldetechnische Einrichtungen der Rettungsmittel zu anderen als betrieblichen Zwecken zu benutzen, sowie weitere fernmeldetechnische Geräte, insbesondere Rundfunkempfänger oder Mobiltelefone mitzuführen,

3. im Rettungsmittel zu rauchen oder während der Beförderung von Patientinnen oder Patienten Gespräche zu anderen als Einsatzzwecken zu führen.

 

§ 8
Einsatzpflicht und Vorhaltung


Im Rahmen der Genehmigung ist dem Leistungserbringer eine generelle Einsatzpflicht im Sinne von § 18 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 zur Auflage zu machen. Die Festlegung von konkreten Vorhaltezeiten ist jedoch nicht Gegenstand der Genehmigung.

 

§ 9
Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Personen auf Rettungsmitteln einsetzt, die nicht die Voraussetzungen nach § 2 oder § 3 erfüllen,

2. der Vorschrift des § 5 über die Desinfektion, Entseuchung oder Entwesung von Rettungsmitteln zuwiderhandelt.

 

§ 10
Aufhebung bisherigen Rechts


Die Rettungsdienst-Betriebsverordnung vom 17. August 1992 (GVBl. I S. 393) wird aufgehoben.

 

§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme von § 10 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

 

bulletAnlage I (Fachkenntnisse der Leistungserbringer im Krankentransport)
bulletAnlage II (Themenübersicht für Sanitätsausbildung)
bulletAnlage III (Für die Hygiene im Rettungsdienst im Bundesgesundheitsblatt empfohlene Maßnahmen)

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