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Gesetz für die hessischen Universitätskliniken
(UniKlinG)

Vom 26. Juni 2000
GVBl. I S. 344


 

§ 1
Errichtung der Universitätskliniken


(1) Das Klinikum der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität mit Sitz in Frankfurt am Main (Universitätsklinikum Frankfurt) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.


(2) Das Universitätsklinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.


(3) Das Universitätsklinikum führt ein eigenes Siegel und gibt sich eine Satzung.


(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für das Universitätsklinikum Gießen und Marburg, soweit im Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom 16. Juni 2005 (GVBl. I S. 432) nichts Abweichendes bestimmt ist.

 

§ 2
Rechtsnachfolge


(1) Das Universitätsklinikum tritt an die Stelle des bisherigen Universitätsklinikums nach § 57 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 431), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 326). Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gehen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Universität auf das Universitätsklinikum über, soweit sie seinem klinischen und klinisch-theoretischen Aufgabenbereich zuzurechnen sind. Das Betriebsvermögen wird insoweit mit den Buchwerten der von einem Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Schlussbilanz übernommen. Die zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte bleiben im Eigentum des Landes; sie werden dem Universitätsklinikum weiterhin unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Für den Betriebszweck nicht mehr benötigte Grundstücke sind an das Land zurückzugeben. Sie sind bei Abgabe an das allgemeine Grundvermögen des Landes zum Buchwert ohne Wertausgleich auszubuchen.


(2) Bei Auflösung des Universitätsklinikums oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Anstalt an das Land Hessen. Das Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.


(3) Die beim Universitätsklinikum zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes gebildeten Pensionsrückstellungen und Rückstellungen für die Nachversicherung von Beamten sind an das Land abzuführen. Abzuführen sind auch alle sonstigen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten im Personalbereich, die für Beschäftigte gebildet wurden, die im Landesdienst verbleiben.

 

§ 3
Rechtsaufsicht


Das Universitätsklinikum steht unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst.

 

§ 4
Gewährträgerschaft


(1) Für Verbindlichkeiten eines Universitätsklinikums haftet neben diesem auch das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums nicht erlangt werden konnte (Gewährträgerschaft).


(2) Das Universitätsklinikum berichtet dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Ministerium der Finanzen unverzüglich, wenn finanzielle Risiken ab einer Höhe von zwei Millionen Euro erkennbar werden oder wenn das Universitätsklinikum Kredit in dieser Höhe aufzunehmen beabsichtigt. In einem solchen Fall kann das Ministerium für Wissenschaft und Kunst das Universitätsklinikum fachaufsichtlich anweisen.

 

§ 5
Aufgaben des Universitätsklinikums


(1) Das Universitätsklinikum unterstützt den Fachbereich Medizin bei dessen Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Medizin. Das Universitätsklinikum wahrt die der Universität eingeräumte Freiheit in Forschung und Lehre und stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte und die in § 4 Abs. 2 bis 4 des Hochschulrahmengesetzes beschriebenen Freiheiten wahrnehmen können; § 7 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend. Die Erfüllung der vorstehenden Aufgaben ist Gegenstand der nach § 15 zu treffenden Vereinbarung.


(2) Das Universitätsklinikum nimmt Aufgaben der Krankenversorgung, der Aus-, Weiter- und Fortbildung der Angehörigen nichtärztlicher Fachberufe, des öffentlichen Gesundheitswesens, der Weiter- und Fortbildung der Ärzte und weitere ihm übertragene Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens wahr oder stellt deren Erfüllung sicher.


(3) Das Universitätsklinikum ist berechtigt, Unternehmen zu gründen, sich an Unternehmen zu beteiligen oder Teile des Universitätsklinikums in andere Rechtsformen zu überführen. Die Haftung des Klinikums ist in diesen Fällen auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken, die Gewährträgerschaft des Landes (§ 4 Abs. 1) ist dann ausgeschlossen. In der Landeshaushaltsordnung geregelte Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs erstrecken sich auch auf die Unterbeteiligungen.


(4) Das Universitätsklinikum nimmt im Auftrag des Landes die Rechte und Pflichten des Trägers der am Klinikum bestehenden Schule für Kranke wahr.

 

§ 6
Organe des Universitätsklinikums


(1) Organe des Universitätsklinikums sind:

1. der Klinikumsvorstand,

2. der Aufsichtsrat.


(2) Aufsichtsrat und Klinikumsvorstand geben sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung des Klinikumsvorstands bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.

 

§ 7
Zusammensetzung des Klinikumsvorstands


(1) Dem Klinikumsvorstand gehören an:

1. die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor als Vorsitzende oder als Vorsitzender,

2. die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,

3. die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Medizin (Fachbereichsleitung),

4. die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor.


(2) Beim Universitätsklinikum Gießen und Marburg gehören die Dekaninnen oder Dekane der Fachbereiche Medizin beider Universitäten dem Vorstand an. Die anderen Mitglieder des Vorstands nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 erhalten jeweils zwei Stimmrechte. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 8
Aufgaben des Klinikumsvorstands


(1) Der Klinikumsvorstand leitet das Universitätsklinikum und ist zuständig für alle Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die nicht durch dieses Gesetz dem Aufsichtsrat übertragen sind. Er ist insbesondere zuständig für:

1. die Organisation des Betriebs und der Verwaltung des Universitätsklinikums nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen,

2. die Aufstellung des Wirtschaftsplans,

3. die Beschlussfassung über die Verwendung der für die Krankenversorgung und die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens zur Verfügung stehenden Mittel,

4. die Zuweisung der Mittel insbesondere an Abteilungen,

5. die Abstimmung der Belange der Krankenversorgung und des öffentlichen Gesundheitswesens mit den Belangen von Forschung und Lehre nach Maßgabe der Vereinbarung nach § 15 und unbeschadet von Entscheidungen in Angelegenheiten von Forschung und Lehre, die Organe der Universität und des Fachbereichs Medizin im Rahmen ihrer Zuständigkeiten getroffen haben,

6. die Abgabe von Stellungnahmen zu Maßnahmen der Struktur- und Entwicklungsplanung, zur Ausschreibung von Professuren sowie zu Berufungsvorschlägen des Fachbereichs Medizin im Bereich der klinischen Medizin,

7. Bauangelegenheiten im Benehmen mit der staatlichen Hochbauverwaltung,

8. Angelegenheiten der Lehranstalten (Schulen).


(2) Maßnahmen und Beschlüsse, die Belange der Forschung und Lehre betreffen, bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Dekanats. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag der Aufsichtsrat.


(3) Der Klinikumsvorstand kann im Rahmen seiner Zuständigkeit den Leitungen von Abteilungen, Funktionsbereichen und technischen Einrichtungen Weisungen erteilen. Die Weisungsbefugnis erstreckt sich nicht auf ärztliche Entscheidungen.

 

§ 9
Zusammensetzung des Aufsichtsrats


(1) Dem Aufsichtsrat gehören an:

1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst,

2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums der Finanzen,

3. die Universitätspräsidentin oder der Universitätspräsident,

4. die oder der Vorsitzende des Personalrats des Universitätsklinikums,

5. zwei erfahrene Persönlichkeiten aus der Wirtschaft oder Wissenschaft.


(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrates, die ihm nicht kraft Amtes angehören, beträgt vier Jahre. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt für die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Stellvertretungen, für die Mitglieder nach Nr. 3 und Nr. 4 auf Vorschlag der entsendenden Stelle. Wird für ein Mitglied keine Stellvertretung bestellt, kann dieses im Falle der Verhinderung durch schriftliche Stimmabgabe an der Beschlussfassung teilnehmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.


(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsrats wird aus dem Kreis der Mitglieder gewählt.


(4) Die Mitglieder werden vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt, sofern die Mitgliedschaft nicht kraft Amtes wahrgenommen wird. Der Klinikumsvorstand kann Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 5 vorschlagen.

 

§ 10
Aufgaben des Aufsichtsrats


(1) Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Klinikumsvorstand. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen, und trägt Sorge für die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1. Er ist insbesondere zuständig für:

1. die Bestellung der Mitglieder des Klinikumsvorstands, die Regelung ihrer Vergütung und ihre Abberufung aus wichtigem Grund,

2. die Bestellung der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, der Leiterinnen und Leiter von Funktionsbereichen und anderen medizinischen Einrichtungen und ihre Abberufung aus wichtigem Grund,

3. die Satzung und die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Klinikumsvorstands,

4. die Feststellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und der Verwendung des Jahresergebnisses,

5. die Bestellung der Abschlussprüfer,

6. die Zustimmung zu Bauvorhaben oberhalb einer Grenze von zwei Millionen Euro; Entsprechendes gilt für Maßnahmen der Bauunterhaltung,

7. die Beschlussfassung über Maßnahmen nach § 5 Abs. 3,

8. die Zustimmung zum Strukturplan des Universitätsklinikums,

9. die Genehmigung der Bildung, Aufhebung und Änderung von Abteilungen, Funktionsbereichen und sonstigen medizinischen Einrichtungen,

10. die Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von klinikseigenen Grundstücken oberhalb einer Grenze von eine Million Euro,

11. die Zustimmung zum Eingehen von Verbindlichkeiten und die Aufnahme von Krediten oberhalb einer Grenze von eine Million Euro,

12. die Entlastung des Klinikumsvorstands,

13. die Zustimmung zum Abschluss von Tarifverträgen,

14. die Zustimmung zu Regelungen nach § 23 Abs. 3.


(2) Entscheidungen des Aufsichtsrats, die Belange der Forschung und Lehre betreffen, bedürfen des Einvernehmens des Dekanats. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.


(3) Für die Abgabe eines Ernennungsvorschlags für die Ärztliche Direktorin oder den Ärztlichen Direktor setzt der Aufsichtsrat eine Kommission ein, die aus den Leitungen der klinischen und klinisch-theoretischen Abteilungen sowie der selbstständigen Funktionsbereiche besteht.

 

§ 11
Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor


(1) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor vertritt das Universitätsklinikum und übt das Hausrecht aus.


(2) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor wird in ärztlichen Angelegenheiten durch die stellvertretende Ärztliche Direktorin oder den stellvertretenden Ärztlichen Direktor vertreten. Im Übrigen obliegt die Stellvertretung der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor.

 

§ 12
Bestellung der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors


(1) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen die Einstellungsvoraussetzungen für Mitglieder der Professorengruppe mit ärztlichen Aufgaben erfüllen und über Erfahrungen in der Betriebsleitung sowie im Krankenhauswesen verfügen. Der Aufsichtsrat schreibt die Stelle der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors öffentlich aus und entscheidet, ob das Amt haupt- oder nebenamtlich wahrgenommen wird.


(2) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor wird vom Aufsichtsrat im Benehmen mit dem Fachbereichsrat für die Dauer von sechs Jahren, in Ausnahmefällen für die Dauer von mindestens drei Jahren, bestellt. Beamte des Landes oder der Universität können für die Dauer der Amtszeit als Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor unter Fortfall der Dienstbezüge beurlaubt werden.

 

§ 13
Kaufmännische Direktorin oder Kaufmännischer Direktor


(1) Die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor leitet die Verwaltung des Universitätsklinikums. Sie oder er führt die Beschlüsse des Klinikumsvorstands aus und ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt.


(2) Die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor soll über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Wirtschafts- oder der Rechtswissenschaften verfügen und muss einschlägige Berufserfahrungen besitzen. Sie oder er wird vom Aufsichtsrat im Benehmen mit der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor für die Dauer von sechs Jahren bestellt.

 

§ 14
Pflegedirektorin oder Pflegedirektor


(1) Die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor leitet den Pflegedienst des Universitätsklinikums.


(2) Die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor muss über eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung für Leitungskräfte und über mehrjährige Erfahrungen in einer Leitungsfunktion verfügen. Sie oder er wird auf Vorschlag des Klinikumsvorstands vom Aufsichtsrat für die Dauer von sechs Jahren bestellt.

 

§ 15
Zusammenarbeit zwischen Universitätsklinikum und Universität


(1) Die Universität, insbesondere deren Fachbereich Medizin, und das Universitätsklinikum arbeiten eng zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit werden in einer Vereinbarung zwischen Klinikumsvorstand, Dekanat und Präsidium geregelt. Dabei sind insbesondere Bestimmungen über die Erfüllung der Aufgaben in Forschung, Lehre, Verwaltung und Krankenversorgung zu treffen. Kommt eine Vereinbarung nicht binnen Jahresfrist nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zustande, entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.


(2) Die Universität und das Universitätsklinikum erstatten einander Kosten der erbrachten Leistungen nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen.

 

§ 16
Finanzwesen


(1) Das Universitätsklinikum deckt seine Kosten mit den für seine Leistungen vereinbarten und festgelegten Vergütungen.


(2) Für Investitionen gewährt das Land Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans.

 

§ 17
Wirtschaftsplan


(1) Grundlage der Wirtschaftsführung des Universitätsklinikums ist ein Wirtschaftsplan. Er gliedert sich in einen Erfolgsplan und einen Finanzplan.


(2) Im Erfolgsplan sind die im Geschäftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge in Form der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen.


(3) Im Finanzplan sind die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Schuldentilgungen und Verwendung des Überschusses sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Abschreibungen, Gewinne, Darlehen, Kapitalausstattungen und andere Deckungsmittel) summarisch darzustellen.

 

§ 18
Jahresabschluss


(1) Der Jahresabschluss des Universitätsklinikums enthält zusätzlich einen Lagebericht, der außer dem Geschäftsverlauf auch die Leistungen des Universitätsklinikums im abgelaufenen Geschäftsjahr, Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Geschäftsjahr und die erwartete Entwicklung des Universitätsklinikums im laufenden Geschäftsjahr darstellt. Der Jahresabschluss ist außerdem um einen Soll-/Ist-Vergleich der Teilpläne des Wirtschaftsplans zu ergänzen.


(2) Der Aufsichtsrat lässt den Jahresabschluss, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof, durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen. Der Prüfung sind die Bestimmungen dieses Gesetzes zugrunde zu legen. § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), ist sinngemäß anzuwenden.


(3) Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfbericht sind dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst, dem Ministerium der Finanzen und dem Rechnungshof bis zum 31. August des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.

 

§ 19
Kapitalrücklagen


Das Klinikum kann nach Deckung seiner Aufwendungen Kapitalrücklagen bilden.

 

§ 20
Controlling, Zwischenabschluss, Interne Revision


(1) Die Einhaltung des Wirtschaftsplans ist vom Klinikumsvorstand laufend zu überwachen. Der Klinikumsvorstand wird hierbei durch ein Controlling mit regelmäßigem Berichtswesen unterstützt. Entwicklungen, die den Vollzug des Wirtschaftsplans gefährden können, sind dem Aufsichtsrat mit Vorschlägen zur Abhilfe unverzüglich mitzuteilen.


(2) Der Klinikumsvorstand stellt zum Ende des ersten, zweiten und dritten Quartals des Geschäftsjahres Zwischenabschlüsse in Form einer Vergleichsrechnung mit den Ansätzen des Wirtschaftsplans auf. Einer Bestandsaufnahme (Inventur) und eines Bücherabschlusses bedarf es hierbei nicht. Die Zwischenabschlüsse sind mit einer Stellungnahme dem Aufsichtsrat vorzulegen.


(3) Das Universitätsklinikum richtet eine Interne Revision ein.

 

§ 21
Bauangelegenheiten


Das Universitätsklinikum hat, soweit es Bauvorhaben auf eigenen Grundstücken anbelangt, die Bauherreneigenschaft. Bei Baumaßnahmen auf landeseigenen Grundstücken soll ihm die Bauherreneigenschaft im Einzelfall übertragen werden.

 

§ 22
Beschäftigte


(1) Die in der Krankenversorgung und Verwaltung des Universitätsklinikums Frankfurt tätigen nicht wissenschaftlichen Beschäftigten im Arbeits- und Auszubildendenverhältnis zum Land Hessen werden mit Wirkung zum 1. Januar 2008 Beschäftigte des Universitätsklinikums Frankfurt und in den Anstaltsdienst übergeleitet. Die Arbeits- und Auszubildendenverhältnisse werden unter Anerkennung der beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte fortgeführt, soweit nicht künftiges Tarifrecht des Universitätsklinikums Frankfurt dem entgegensteht. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Überleitung sind ausgeschlossen. § 100h Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch 28. September 2007 (GVBl. I S. 640), findet für diese Beschäftigten entsprechende Anwendung.


(2) Die verbeamteten nicht wissenschaftlichen Beschäftigten werden dem Universitätsklinikum mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Dienstleistung zugewiesen. Sie sind nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, Aufgaben in Forschung und Lehre für die Universität wahrzunehmen.


(3) Das im Universitätsklinikum tätige wissenschaftliche Personal nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Hessischen Hochschulgesetzes sowie die ausschließlich für Forschung und Lehre tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Beschäftigte der Universität. Gehören zu den Aufgaben des in einem Arbeitsverhältnis befindlichen wissenschaftlichen Personals nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2, ist dieses verpflichtet, seine Dienste insoweit beim Universitätsklinikum zu erbringen. Soweit es sich um verbeamtetes wissenschaftliches Personal handelt, wird es dem Universitätsklinikum zur Dienstleistung nach § 5 Abs. 2 zugewiesen.


(4) Die Universität kann die Personalangelegenheiten ihrer Beschäftigten, soweit sie dem Fachbereich Medizin angehören und zu Aufgaben nach § 5 Abs. 2 verpflichtet sind, durch Vereinbarung nach § 15 dem Universitätsklinikum übertragen. Bis dahin gelten die bisherigen Zuständigkeitsregelungen des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst für die Personalangelegenheiten der Beschäftigten der Universität entsprechend. Das Universitätsklinikum nimmt die übertragenen Aufgaben im Auftrag der Universität wahr.


(5) Für Ernennungen und Ruhestandsversetzungen von Beamtinnen und Beamten sowie für Maßnahmen nach dem Hessischen Disziplinargesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394) bleibt die Zuständigkeit der Universität unberührt.


(6) Der Klinikumsvorstand ist Vorgesetzter der Beschäftigten des Universitätsklinikums nach Abs. 2; dies gilt auch für das wissenschaftliche Personal nach Abs. 3, soweit es Aufgaben nach § 5 Abs. 2 wahrnimmt. Die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor vertritt als entscheidungsbefugtes Mitglied den Klinikumsvorstand nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), gegenüber dem Personalrat.


(7) Das Universitätsklinikum kann eigenes nicht wissenschaftliches Personal neu einstellen. Für dieses Personal gelten bis zum Abschluss eigener kollektiver arbeitsrechtlicher Regelungen die arbeits-, sozialversicherungs- und tarifrechtlichen Bestimmungen des Landes.

 

§ 23
Nebentätigkeiten


(1) Das Universitätsklinikum gestattet auf Antrag den bei ihm tätigen Landesbediensteten und Bediensteten der Universität die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material zur Durchführung von Nebentätigkeiten. Die Einnahmen aus dem zu entrichtenden Nutzungsentgelt fließen dem Universitätsklinikum zu. Das Nähere, insbesondere die für die Erhebung zuständige Stelle sowie die Höhe des Nutzungsentgelts, regelt die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung des Aufsichtsrats durch Rechtsverordnung. Im Übrigen gelten für genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten der Landesbediensteten und Bediensteten der Universität die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften.


(2) Soweit ärztliche Beschäftigte berechtigt sind, wahlärztliche Leistungen im Universitätsklinikum zu erbringen und hierfür die Kosten gegenüber den Patienten in Rechnung zu stellen (Liquidationsrecht), gilt darüber hinaus die Krankenhausfondsverordnung vom 1. Juli 1994 (GVBl. I S. 299) in der jeweiligen Fassung.


(3) Mit ärztlichen Beschäftigten, die zur Erbringung wahlärztlicher Leistungen berechtigt sind, kann das Universitätsklinikum als variable, nicht zusatzversorgungspflichtige Vergütung eine Beteiligung an den Einnahmen des Universitätsklinikums aus der gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen vereinbaren. Wird dies vereinbart, ist eine Rechnungsstellung der ärztlichen Beschäftigten gegenüber den Patienten ausgeschlossen. Für die Beteiligung sind die nach Abzug der Kosten verbleibenden Einnahmen maßgebend. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Aufsichtsrats.

 

§ 24
Abteilungen; Klinische Zentren


(1) Die Leitung einer Abteilung ist verantwortlich für die Krankenversorgung, die Dienstleistungen im öffentlichen Gesundheitswesen und die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, unbeschadet der Verantwortung der Bediensteten. Sie ist gegenüber den Bediensteten weisungsbefugt. Die Rechte der Mitglieder der Professorengruppe sowie ihr Recht, eine Entscheidung des Klinikumsvorstands in Angelegenheiten von Forschung oder Lehre oder des Fachbereichsrats nach § 58 des Hessischen Hochschulgesetzes herbeizuführen, bleiben unberührt. Die Abteilungsleitung soll Mitgliedern der Professorengruppe bestimmte ärztliche Funktionen zur selbstständigen Erledigung übertragen.


(2) Der Aufsichtsrat bestellt ein Mitglied der Professorengruppe auf Vorschlag des Klinikumsvorstands zur Abteilungsleiterin oder zum Abteilungsleiter. Die Abteilungsleitung kann befristet übertragen werden. Der Fachbereichsrat ist dazu zu hören. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter führt die Bezeichnung Kliniks-, Abteilungs- oder Institutsdirektorin oder -direktor. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter soll vom Klinikumsvorstand auf Vorschlag der Abteilungsleitung aus dem Kreis der Professorengruppe für mindestens zwei Jahre bestellt werden.


(3) Für Spezialbereiche der Klinischen Medizin, für die eine besondere ärztliche Verantwortung- erforderlich ist, können innerhalb einer Abteilung selbstständige Funktionsbereiche eingerichtet werden. Die Leiterin oder der Leiter eines Funktionsbereichs unterliegt bei Entscheidungen innerhalb des Funktionsbereichs nicht dem Weisungsrecht der Abteilungsleitung. Für die Bestellung der Funktionsbereichsleitung gilt Abs. 2 entsprechend.


(4) Zur Koordination und Optimierung der Betriebsabläufe von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten des Universitätsklinikums können klinische Zentren gebildet werden. Dabei sind die Festlegungen der Strukturplanung der Universitäten zu berücksichtigen. Für die Bestellung der Zentrumsleitung gilt Abs. 2 entsprechend. Aufgaben und Befugnisse der Zentrumsleitung regelt der Aufsichtsrat.

 

§ 25
Übergangsregelungen


Ist zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes eine Ärztliche Direktorin oder ein Ärztlicher Direktor nebenamtlich tätig, so kann sie oder er diese Funktion bis zum Ende der laufenden Amtszeit weiterhin nebenamtlich ausüben.

 

§ 25a
Universitätsklinikum in privater Rechtsform


(1) Für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform gelten nur die Bestimmungen über

1. das Betriebsvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 bis 6),

2. die Aufgaben des Universitätsklinikums (§ 5 Abs. 1 und 2),

3. die Zusammenarbeit zwischen Universitätsklinikum und Universität (§ 15),

4. die Nebentätigkeiten (§ 23)

mit den in Abs. 2 bis 7 genannten Maßgaben.


(2) Das Universitätsklinikum in privater Rechtsform muss mit den aufgrund der Vereinbarung nach § 15 zu konkretisierenden Aufgaben nach § 5 Abs. 1 beliehen werden und untersteht insoweit der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die zwischen dem Universitätsklinikum in privater Rechtsform einerseits und der jeweiligen Universität und ihrem Fachbereich Medizin andererseits zu schließende Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag und bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die Beleihung kann auch Aufgaben nach § 22 Abs. 4 umfassen. Das Ministeriums wacht darüber, dass die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, und insbesondere darüber, dass das Universitätsklinikum in privater Rechtsform die Freiheit in Forschung und Lehre wahrt und jederzeit sicherstellt, dass die Mitglieder der Universität die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte und die in § 4 Abs. 2 bis 4 des Hochschulrahmengesetzes beschriebenen Freiheiten wahrnehmen können. Es kann in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen treffen, insbesondere

1. Informationen und die Vorlage von Unterlagen auf Kosten des Universitätsklinikums in privater Rechtsform anfordern,

2. die Geschäftsräume des Universitätsklinikums in privater Rechtsform betreten,

3. rechtswidrige Maßnahmen und Beschlüsse beanstanden und

4. die Erfüllung der dem Universitätsklinikum in privater Rechtsform obliegenden Pflichten innerhalb angemessener Frist verlangen.

Anträge auf rechtsaufsichtliche Prüfung sind binnen angemessener Frist zu bescheiden.

Die Kosten der wahrzunehmenden Aufgaben regelt die Vereinbarung nach § 15. § 2 Abs. 1 Satz 4 bis 6 findet Anwendung, solange das Land alleiniger Gesellschafter des Universitätsklinikums in privater Rechtsform ist.


(3) Bei Überführung eines Universitätsklinikums in eine private Rechtsform ist die Erfüllung der Aufgaben, insbesondere die Wahrung der Belange von Forschung und Lehre, durch Vereinbarungen sicherzustellen. Insbesondere muss die Verantwortung des jeweiligen Fachbereichs Medizin für Umfang und Struktur der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie für Forschung und Lehre und die hierfür verfügbaren personellen und sächlichen Ressourcen erhalten bleiben. Das für die medizinische Ausbildung nach den jeweiligen Ausbildungsordnungen erforderliche Fächerspektrum in der klinischen Medizin ist zu gewährleisten. Die Belange von Forschung und Lehre sind auch im laufenden Betrieb zu beachten. Der jeweilige Fachbereich ist kontinuierlich zu informieren. Hierzu ist die Teilnahme des jeweiligen Dekans an den Sitzungen der Geschäftsleitung des Universitätsklinikums in privater Rechtsform mit beratender Stimme und einem Antragsrecht vertraglich sicherzustellen.

Eine Veräußerung der Mehrheit der Anteile an einem Universitätsklinikum in privater Rechtsform durch das Land Hessen an einen Dritten setzt voraus, dass aufgrund der nach § 15 geschlossenen Vereinbarungen und aufgrund etwaiger weiterer mit dem Universitätsklinikum in privater Rechtsform sowie seinem Mehrheitsgesellschafter geschlossener Vereinbarungen die Erfüllung der Aufgaben nach § 5 Abs. 1 und 2 dauerhaft gewährleistet ist. Die nach § 15 bestehenden Vereinbarungen sind dementsprechend zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen. Darüber hinaus ist das Land verpflichtet, durch vertragliche Regelungen mit dem Erwerber der Anteilsmehrheit dafür Sorge zu tragen, dass der Betrieb des Universitätsklinikums in privater Rechtsform sowohl den Anforderungen von Forschung und Lehre als auch denjenigen der Krankenversorgung genügt. Es sind insbesondere geeignete Vorkehrungen verfahrensrechtlicher oder organisatorischer Art zu treffen, dass zwischen Fachbereich und Universität einerseits und Universitätsklinikum in privater Rechtsform andererseits kooperative Entscheidungswege ermöglicht werden.


(4) Kommt eine Einigung zwischen der Universität und dem mit Aufgaben nach § 5 Abs. 1 beliehenen Universitätsklinikum in privater Rechtsform

1. in Fällen, in denen Belange von Forschung und Lehre berührt werden, oder

2. über das Zustandekommen oder eine Anpassung von Vereinbarungen nach § 15

nicht zustande, entscheidet auf Antrag des geschäftsführenden Organs des Universitätsklinikums in privater Rechtsform oder eines Dekanats eine Schlichtungskommission. Bei der Entscheidung der Schlichtungskommission ist ein angemessener Ausgleich zwischen den grundgesetzlich geschützten Interessen beider Seiten unter Beachtung bestehender Vereinbarungen nach § 15 sicherzustellen. Bis zu einer Entscheidung der Schlichtungskommission über Fragen, die Satz 1 Nr. 2 betreffen, kann das Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorläufige Maßnahmen anordnen. Die Schlichtungskommission setzt sich wie folgt zusammen: Vertretung der Universitäten, der Fachbereiche Medizin und des Landes einerseits sowie Vertretung des Universitätsklinikums in privater Rechtsform andererseits. Den Vorsitz führt eine vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Mehrheitsgesellschafter des Universitätsklinikums in privater Rechtsform bestellte Person. Die Zahl der Stimmen der Vertretungen von Universitäten, Fachbereichen Medizin und Land entspricht der Zahl der Stimmen des geschäftsführenden Organs des Klinikums und Mehrheitsgesellschafters des Universitätsklinikums in privater Rechtsform. Bei Stimmengleichheit entscheidet die mit dem Vorsitz betraute Person. Die Schlichtungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse der Schlichtungskommission unterliegen der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst.


(5) Wissenschaftliches Personal steht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Universität, soweit es Aufgaben in Forschung und Lehre wahrnimmt. Für den Aufgabenbereich Krankenversorgung können Beschäftigungsverhältnisse mit dem Universitätsklinikum in privater Rechtsform begründet werden. Im Übrigen werden die Beschäftigten für die Aufgabenwahrnehmung in der Krankenversorgung dem Universitätsklinikum in privater Rechtsform von der Universität gegen Kostenerstattung gestellt. Verbeamtete Beschäftigte werden im Falle der Veräußerung der Mehrheit der Geschäftsanteile an einen privaten Dritten dem Universitätsklinikum mit ihrer Zustimmung zugewiesen. Mit Professorinnen und Professoren soll das Universitätsklinikum in privater Rechtsform Chefarztverträge abschließen. Die Zuständigkeitsregelungen für Ernennungen, Ruhestandsversetzungen und Maßnahmen nach der Hessischen Disziplinarordnung bleiben unberührt. Soweit wissenschaftliche Bedienstete Aufgaben in Nebentätigkeit erfüllen, gestattet das Universitätsklinikum in privater Rechtsform auf der Grundlage einer mit der Universität abzuschließenden Vereinbarung die Inanspruchnahme von Einrichtung, Personal oder Material gegen Kostenerstattung. Die nebentätigkeitsrechtlichen Vorschriften des Landes bleiben unberührt.


(6) Soweit Personalakten der Beschäftigten im Landesdienst im Auftrag der Universität vom Universitätsklinikum in privater Rechtsform geführt werden, gelten die §§ 107 bis 107g des Hessischen Beamtengesetzes entsprechend. Personenbezogene Daten der Beschäftigten im Landesdienst dürfen von der Universität an das Universitätsklinikum in privater Rechtsform übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der ordnungsgemäßen Personalverwaltung durch das Universitätsklinikum in privater Rechtsform erforderlich ist.


(7) Die Bestimmungen des Hessischen Krankenhausgesetzes 2002 vom 6. November 2002 (GVBl. I S. 662), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 462), bleiben unberührt.

 

§ 26
Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes


Das Hessische Personalvertretungsgesetz vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird wie folgt geändert:

1. § 98 erhält folgende Fassung:

„§ 98

(1) Die bei einem Universitätsklinikum in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts tätigen Landesbediensteten und diejenigen Landesbediensteten, deren Personalangelegenheiten dem Universitätsklinikum zur Wahrnehmung übertragen sind, gelten im Sinne dieses Gesetzes als Beschäftigte des Universitätsklinikums. Für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform gelten die Abs. 2 bis 5.


(2) Bei einem Universitätsklinikum in privater Rechtsform ist der Betriebsrat für das dort tätige wissenschaftliche Personal im Angestelltenverhältnis entsprechend den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften zuständig.


(3) Soweit die Zuständigkeit des Betriebsrates nach den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften nicht gegeben ist, ist für das von der Universität dem Universitätsklinikum in privater Rechtsform gestellte oder zugewiesene wissenschaftliche und nicht wissenschaftliche Personal im Landesdienst eine eigenständige Personalvertretung bei der Universität zu wählen. Der Betriebsrat kann an den Sitzungen der Personalvertretung teilnehmen.


(4) Die Universität ist zugleich oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes; sie kann das Universitätsklinikum in privater Rechtsform mit der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach § 8 beauftragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen nach § 25a Abs. 5 Satz 6 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken.


(5) In Angelegenheiten, die der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegen, gilt § 71 mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle bei Nichteinigung beider Seiten von der oder dem Vorsitzenden der Landespersonalkommission bestellt wird und sie oder er sich bei der Beschlussfassung zunächst der Stimme zu enthalten hat. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt die oder der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil.


(6) Bei der Umwandlung eines Universitätsklinikums von einer Anstalt des öffentlichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft nach Maßgabe des § 5 des Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom 16. Juni 2005 (GVBl. I S. 432) üben die zum Stichtag des Formwechsels amtierenden Mitglieder der Personalräte in Marburg und Gießen bis zur Konstituierung von Betriebsräten, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten ab dem Formwechsel, die Rechte und Pflichten eines Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), im Sinne eines Übergangsmandates aus. Die Geschäfte des Gesamtbetriebsrates werden im Wege eines Übergangsmandates bis zur Dauer von sechs Monaten von den Mitgliedern der Personalräte wahrgenommen. Vorstehendes gilt entsprechend für die Jugend- und Ausbildungsvertretung, die Schwerbehindertenvertretung und weitere Interessenvertretungen der Mitarbeiter. Bei der Anstalt des öffentlichen Rechts Universitätsklinikum Gießen und Marburg anwendbare Dienstvereinbarungen und Regelungsabreden, einschließlich etwaiger Gesamtdienstvereinbarungen, gelten nach dem Formwechsel als Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 77 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes und als Regelungsabreden fort, bis sie durch die Betriebsparteien anerkannt, geändert oder aufgehoben werden.“

2. In § 99 werden die Worte „Das Universitätsklinikum und“ gestrichen.“

 

§ 27
Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 26 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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