Gesetz für die hessischen Universitätskliniken
(UniKlinG)
Vom 26. Juni 2000
GVBl. I S. 344
§ 1
Errichtung der Universitätskliniken
(1) Das Klinikum der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität mit Sitz in Frankfurt am
Main (Universitätsklinikum Frankfurt) ist eine rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts.
(2) Das Universitätsklinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(3) Das Universitätsklinikum führt ein eigenes Siegel und gibt sich eine Satzung.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für das Universitätsklinikum
Gießen und Marburg, soweit im Gesetz über die Errichtung des
Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom 16. Juni 2005 (GVBl. I S. 432)
nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 2
Rechtsnachfolge
(1) Das Universitätsklinikum tritt an die Stelle des bisherigen Universitätsklinikums
nach § 57 Abs. 1 des
Hessischen Hochschulgesetzes vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 431), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 326). Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gehen
die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Universität auf das Universitätsklinikum
über, soweit sie seinem klinischen und klinisch-theoretischen Aufgabenbereich zuzurechnen
sind. Das Betriebsvermögen wird insoweit mit den Buchwerten der von einem
Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Schlussbilanz übernommen. Die
zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte bleiben im
Eigentum des Landes; sie werden dem Universitätsklinikum weiterhin unentgeltlich zur
Nutzung überlassen. Für den Betriebszweck nicht mehr benötigte Grundstücke sind an das
Land zurückzugeben. Sie sind bei Abgabe an das allgemeine Grundvermögen des Landes zum
Buchwert ohne Wertausgleich auszubuchen.
(2) Bei Auflösung des Universitätsklinikums oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen der Anstalt an das Land Hessen. Das Vermögen ist zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
(3) Die beim Universitätsklinikum zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes
gebildeten Pensionsrückstellungen und Rückstellungen für die Nachversicherung von
Beamten sind an das Land abzuführen. Abzuführen sind auch alle sonstigen Rückstellungen
für ungewisse Verbindlichkeiten im Personalbereich, die für Beschäftigte gebildet
wurden, die im Landesdienst verbleiben.
§ 3
Rechtsaufsicht
Das Universitätsklinikum steht unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums für
Wissenschaft und Kunst.
§ 4
Gewährträgerschaft
(1) Für Verbindlichkeiten eines Universitätsklinikums haftet neben diesem auch das Land
unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des
Universitätsklinikums nicht erlangt werden konnte (Gewährträgerschaft).
(2) Das Universitätsklinikum berichtet dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst und
dem Ministerium der Finanzen unverzüglich, wenn finanzielle Risiken ab einer Höhe von
zwei Millionen Euro erkennbar werden oder wenn das Universitätsklinikum Kredit
in dieser Höhe aufzunehmen beabsichtigt. In einem solchen Fall kann das Ministerium für
Wissenschaft und Kunst das Universitätsklinikum fachaufsichtlich anweisen.
§ 5
Aufgaben des Universitätsklinikums
(1) Das Universitätsklinikum unterstützt den Fachbereich Medizin bei dessen
Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben
erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Medizin. Das Universitätsklinikum
wahrt die der Universität eingeräumte Freiheit in Forschung und Lehre und stellt sicher,
dass die Mitglieder der Universität die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes
verbürgten Grundrechte und die in § 4 Abs. 2 bis 4 des Hochschulrahmengesetzes
beschriebenen Freiheiten wahrnehmen können;
§ 7 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend. Die
Erfüllung der vorstehenden Aufgaben ist Gegenstand der nach § 15 zu treffenden
Vereinbarung.
(2) Das Universitätsklinikum nimmt Aufgaben der Krankenversorgung, der Aus-, Weiter- und
Fortbildung der Angehörigen nichtärztlicher Fachberufe, des öffentlichen
Gesundheitswesens, der Weiter- und Fortbildung der Ärzte und weitere ihm übertragene
Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens wahr oder stellt deren Erfüllung
sicher.
(3) Das Universitätsklinikum ist berechtigt, Unternehmen zu gründen, sich an Unternehmen
zu beteiligen oder Teile des Universitätsklinikums in andere Rechtsformen zu
überführen. Die Haftung des Klinikums ist in diesen Fällen auf die Einlage oder den
Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken, die Gewährträgerschaft des Landes (§ 4 Abs. 1) ist dann ausgeschlossen. In der
Landeshaushaltsordnung geregelte Prüfungsrechte des Hessischen
Rechnungshofs erstrecken sich auch auf die Unterbeteiligungen.
(4) Das Universitätsklinikum nimmt im Auftrag des Landes die Rechte und Pflichten des
Trägers der am Klinikum bestehenden Schule für Kranke wahr.
§ 6
Organe des Universitätsklinikums
(1) Organe des Universitätsklinikums sind:
1. der Klinikumsvorstand,
2. der Aufsichtsrat.
(2) Aufsichtsrat und Klinikumsvorstand geben sich eine Geschäftsordnung. Die
Geschäftsordnung des Klinikumsvorstands bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
§ 7
Zusammensetzung des Klinikumsvorstands
(1)
Dem Klinikumsvorstand gehören an:
1. die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor als Vorsitzende oder als
Vorsitzender,
2. die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor als
stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,
3. die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Medizin (Fachbereichsleitung),
4. die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor.
(2) Beim Universitätsklinikum Gießen und Marburg gehören die Dekaninnen oder
Dekane der Fachbereiche Medizin beider Universitäten dem Vorstand an. Die
anderen Mitglieder des Vorstands nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 erhalten jeweils
zwei Stimmrechte. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 8
Aufgaben des Klinikumsvorstands
(1) Der Klinikumsvorstand leitet das Universitätsklinikum und ist zuständig für alle
Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die nicht durch dieses Gesetz dem Aufsichtsrat
übertragen sind. Er ist insbesondere zuständig für:
1. die Organisation des Betriebs und der Verwaltung des Universitätsklinikums nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen,
2. die Aufstellung des Wirtschaftsplans,
3. die Beschlussfassung über die Verwendung der für die Krankenversorgung und die
Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens zur Verfügung stehenden Mittel,
4. die Zuweisung der Mittel insbesondere an Abteilungen,
5. die Abstimmung der Belange der Krankenversorgung und des öffentlichen
Gesundheitswesens mit den Belangen von Forschung und Lehre nach Maßgabe der Vereinbarung
nach § 15 und unbeschadet von Entscheidungen in Angelegenheiten von Forschung und
Lehre, die Organe der Universität und des Fachbereichs Medizin im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten getroffen haben,
6. die Abgabe von Stellungnahmen zu Maßnahmen der Struktur- und
Entwicklungsplanung, zur Ausschreibung von Professuren sowie zu
Berufungsvorschlägen des Fachbereichs Medizin im Bereich der klinischen
Medizin,
7. Bauangelegenheiten im Benehmen mit der staatlichen Hochbauverwaltung,
8. Angelegenheiten der Lehranstalten (Schulen).
(2) Maßnahmen und Beschlüsse, die Belange der Forschung und Lehre betreffen, bedürfen
der Zustimmung des jeweiligen Dekanats. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag
der Aufsichtsrat.
(3) Der Klinikumsvorstand kann im Rahmen seiner Zuständigkeit den Leitungen von
Abteilungen, Funktionsbereichen und technischen Einrichtungen Weisungen erteilen. Die
Weisungsbefugnis erstreckt sich nicht auf ärztliche Entscheidungen.
§ 9
Zusammensetzung des Aufsichtsrats
(1) Dem Aufsichtsrat gehören an:
1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums der Finanzen,
3. die Universitätspräsidentin oder der Universitätspräsident,
4. die oder der Vorsitzende des Personalrats des Universitätsklinikums,
5. zwei erfahrene Persönlichkeiten aus der Wirtschaft oder Wissenschaft.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrates, die ihm nicht kraft Amtes
angehören, beträgt vier Jahre. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst
bestellt für die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Stellvertretungen, für die
Mitglieder nach Nr. 3 und Nr. 4 auf Vorschlag der entsendenden Stelle. Wird für
ein Mitglied keine Stellvertretung bestellt, kann dieses im Falle der
Verhinderung durch schriftliche Stimmabgabe an der Beschlussfassung teilnehmen.
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsrats wird aus dem Kreis der
Mitglieder gewählt.
(4) Die Mitglieder werden vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt,
sofern die Mitgliedschaft nicht kraft Amtes wahrgenommen wird. Der
Klinikumsvorstand kann Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 5 vorschlagen.
§ 10
Aufgaben des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Klinikumsvorstand. Er ist zuständig für
alle Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die über die laufende Geschäftsführung
hinausgehen, und trägt Sorge für die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1. Er ist insbesondere zuständig für:
1. die Bestellung der Mitglieder des Klinikumsvorstands, die Regelung ihrer Vergütung
und ihre Abberufung aus wichtigem Grund,
2. die Bestellung der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, der Leiterinnen und
Leiter von Funktionsbereichen und anderen medizinischen Einrichtungen und ihre Abberufung
aus wichtigem Grund,
3. die Satzung und die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Klinikumsvorstands,
4. die Feststellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und der Verwendung des
Jahresergebnisses,
5. die Bestellung der Abschlussprüfer,
6. die Zustimmung zu Bauvorhaben oberhalb einer Grenze von zwei Millionen
Euro; Entsprechendes gilt für Maßnahmen der Bauunterhaltung,
7. die Beschlussfassung über Maßnahmen nach § 5 Abs. 3,
8. die Zustimmung zum Strukturplan des Universitätsklinikums,
9. die Genehmigung der Bildung, Aufhebung und Änderung von Abteilungen,
Funktionsbereichen und sonstigen medizinischen Einrichtungen,
10. die Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von klinikseigenen
Grundstücken oberhalb einer Grenze von eine Million Euro,
11. die Zustimmung zum Eingehen von Verbindlichkeiten und die Aufnahme von Krediten
oberhalb einer Grenze von eine Million Euro,
12. die Entlastung des Klinikumsvorstands,
13. die Zustimmung zum Abschluss von Tarifverträgen,
14. die Zustimmung zu Regelungen nach § 23 Abs. 3.
(2) Entscheidungen des Aufsichtsrats, die Belange der Forschung und Lehre betreffen,
bedürfen des Einvernehmens des Dekanats. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet
auf Antrag das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.
(3) Für die Abgabe eines Ernennungsvorschlags für die Ärztliche Direktorin oder den
Ärztlichen Direktor setzt der Aufsichtsrat eine Kommission ein, die aus den Leitungen der
klinischen und klinisch-theoretischen Abteilungen sowie der selbstständigen
Funktionsbereiche besteht.
§ 11
Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor
(1) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor vertritt das
Universitätsklinikum und übt das Hausrecht aus.
(2) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor wird in ärztlichen
Angelegenheiten durch die stellvertretende Ärztliche Direktorin oder den
stellvertretenden Ärztlichen Direktor vertreten. Im Übrigen obliegt die
Stellvertretung der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor.
§ 12
Bestellung der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors
(1) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor sowie die
Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen die Einstellungsvoraussetzungen
für Mitglieder der Professorengruppe mit ärztlichen Aufgaben erfüllen und über
Erfahrungen in der Betriebsleitung sowie im Krankenhauswesen verfügen. Der
Aufsichtsrat schreibt die Stelle der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen
Direktors öffentlich aus und entscheidet, ob das Amt haupt- oder nebenamtlich
wahrgenommen wird.
(2) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor wird vom Aufsichtsrat im
Benehmen mit dem Fachbereichsrat für die Dauer von sechs Jahren, in Ausnahmefällen für
die Dauer von mindestens drei Jahren, bestellt. Beamte des Landes oder der
Universität können für die Dauer
der Amtszeit als Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor unter Fortfall der
Dienstbezüge beurlaubt werden.
§ 13
Kaufmännische Direktorin oder Kaufmännischer Direktor
(1) Die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor leitet die Verwaltung
des Universitätsklinikums. Sie oder er führt die Beschlüsse des Klinikumsvorstands aus
und ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt.
(2) Die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor soll über ein
abgeschlossenes Hochschulstudium der Wirtschafts- oder der Rechtswissenschaften verfügen
und muss einschlägige Berufserfahrungen besitzen. Sie oder er wird vom Aufsichtsrat im
Benehmen mit der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor für die Dauer von
sechs Jahren bestellt.
§ 14
Pflegedirektorin oder Pflegedirektor
(1) Die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor leitet den Pflegedienst des
Universitätsklinikums.
(2) Die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor muss über eine abgeschlossene Aus- oder
Weiterbildung für Leitungskräfte und über mehrjährige Erfahrungen in einer
Leitungsfunktion verfügen. Sie oder er wird auf Vorschlag des Klinikumsvorstands vom
Aufsichtsrat für die Dauer von sechs Jahren bestellt.
§ 15
Zusammenarbeit zwischen Universitätsklinikum und Universität
(1) Die Universität, insbesondere deren Fachbereich Medizin, und das
Universitätsklinikum arbeiten eng zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit werden in
einer Vereinbarung zwischen Klinikumsvorstand, Dekanat und Präsidium geregelt. Dabei sind
insbesondere Bestimmungen über die Erfüllung der Aufgaben in Forschung, Lehre,
Verwaltung und Krankenversorgung zu treffen. Kommt eine Vereinbarung nicht binnen
Jahresfrist nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zustande, entscheidet das Ministerium
für Wissenschaft und Kunst.
(2) Die Universität und das Universitätsklinikum erstatten einander Kosten der
erbrachten Leistungen nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen.
§ 16
Finanzwesen
(1) Das Universitätsklinikum deckt seine Kosten mit den für seine Leistungen
vereinbarten und festgelegten Vergütungen.
(2) Für Investitionen gewährt das Land Zuschüsse nach Maßgabe des
Landeshaushaltsplans.
§ 17
Wirtschaftsplan
(1) Grundlage der Wirtschaftsführung des Universitätsklinikums ist ein Wirtschaftsplan.
Er gliedert sich in einen Erfolgsplan und einen Finanzplan.
(2) Im Erfolgsplan sind die im Geschäftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und
Erträge in Form der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen.
(3) Im Finanzplan sind die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und
Umlaufvermögens, Schuldentilgungen und Verwendung des Überschusses sowie die zu
erwartenden Deckungsmittel (Abschreibungen, Gewinne, Darlehen, Kapitalausstattungen und
andere Deckungsmittel) summarisch darzustellen.
§ 18
Jahresabschluss
(1) Der Jahresabschluss des Universitätsklinikums enthält zusätzlich einen Lagebericht,
der außer dem Geschäftsverlauf auch die Leistungen des Universitätsklinikums im
abgelaufenen Geschäftsjahr, Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Geschäftsjahr
und die erwartete Entwicklung des Universitätsklinikums im laufenden Geschäftsjahr
darstellt. Der Jahresabschluss ist außerdem um einen Soll-/Ist-Vergleich der Teilpläne
des Wirtschaftsplans zu ergänzen.
(2) Der Aufsichtsrat lässt den Jahresabschluss, unbeschadet der Prüfung durch den
Rechnungshof, durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen. Der Prüfung sind die Bestimmungen
dieses Gesetzes zugrunde zu legen. § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom
19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfbericht sind dem Ministerium für
Wissenschaft und Kunst, dem Ministerium der Finanzen und dem Rechnungshof bis zum 31.
August des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
§ 19
Kapitalrücklagen
Das Klinikum kann nach Deckung seiner Aufwendungen Kapitalrücklagen bilden.
§ 20
Controlling, Zwischenabschluss, Interne Revision
(1) Die Einhaltung des Wirtschaftsplans ist vom Klinikumsvorstand laufend zu überwachen.
Der Klinikumsvorstand wird hierbei durch ein Controlling mit regelmäßigem Berichtswesen
unterstützt. Entwicklungen, die den Vollzug des Wirtschaftsplans gefährden können, sind
dem Aufsichtsrat mit Vorschlägen zur Abhilfe unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Klinikumsvorstand stellt zum Ende des ersten, zweiten und dritten Quartals des
Geschäftsjahres Zwischenabschlüsse in Form einer Vergleichsrechnung mit den Ansätzen
des Wirtschaftsplans auf. Einer Bestandsaufnahme (Inventur) und eines Bücherabschlusses
bedarf es hierbei nicht. Die Zwischenabschlüsse sind mit einer Stellungnahme dem
Aufsichtsrat vorzulegen.
(3) Das Universitätsklinikum richtet eine Interne Revision ein.
§ 21
Bauangelegenheiten
Das Universitätsklinikum hat, soweit es Bauvorhaben auf eigenen Grundstücken anbelangt,
die Bauherreneigenschaft. Bei Baumaßnahmen auf landeseigenen Grundstücken soll ihm die
Bauherreneigenschaft im Einzelfall übertragen werden.
§ 22
Beschäftigte
(1) Die in der Krankenversorgung und Verwaltung des Universitätsklinikums
Frankfurt tätigen nicht wissenschaftlichen Beschäftigten im Arbeits- und
Auszubildendenverhältnis zum Land Hessen werden mit Wirkung zum 1. Januar 2008
Beschäftigte des Universitätsklinikums Frankfurt und in den Anstaltsdienst
übergeleitet. Die Arbeits- und Auszubildendenverhältnisse werden unter
Anerkennung der beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte
fortgeführt, soweit nicht künftiges Tarifrecht des Universitätsklinikums
Frankfurt dem entgegensteht. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der
Überleitung sind ausgeschlossen.
§ 100h Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli
2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch 28. September 2007 (GVBl. I S.
640), findet für diese Beschäftigten
entsprechende Anwendung.
(2) Die verbeamteten nicht wissenschaftlichen Beschäftigten werden dem
Universitätsklinikum mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Dienstleistung
zugewiesen. Sie sind nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der
Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, Aufgaben in Forschung und Lehre
für die Universität wahrzunehmen.
(3) Das im Universitätsklinikum tätige wissenschaftliche Personal nach
§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des
Hessischen Hochschulgesetzes sowie die ausschließlich für Forschung und Lehre
tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Beschäftigte der Universität. Gehören zu
den Aufgaben des in einem Arbeitsverhältnis befindlichen wissenschaftlichen Personals
nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle
Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2, ist dieses verpflichtet, seine Dienste insoweit beim
Universitätsklinikum zu erbringen. Soweit es sich um verbeamtetes wissenschaftliches
Personal handelt, wird es dem Universitätsklinikum zur Dienstleistung nach § 5 Abs. 2 zugewiesen.
(4) Die Universität kann die Personalangelegenheiten ihrer Beschäftigten, soweit
sie dem Fachbereich Medizin angehören und zu Aufgaben nach § 5 Abs. 2
verpflichtet sind, durch Vereinbarung nach § 15 dem Universitätsklinikum
übertragen. Bis dahin gelten die bisherigen Zuständigkeitsregelungen des
Ministeriums für Wissenschaft und Kunst für die Personalangelegenheiten der
Beschäftigten der Universität entsprechend. Das Universitätsklinikum nimmt die
übertragenen Aufgaben im Auftrag der Universität wahr.
(5) Für Ernennungen und Ruhestandsversetzungen von Beamtinnen und Beamten sowie
für Maßnahmen nach dem
Hessischen Disziplinargesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394) bleibt die
Zuständigkeit der Universität unberührt.
(6) Der Klinikumsvorstand ist Vorgesetzter der Beschäftigten des Universitätsklinikums
nach Abs. 2; dies gilt auch für das wissenschaftliche Personal nach Abs. 3, soweit es
Aufgaben nach § 5 Abs. 2 wahrnimmt. Die Kaufmännische
Direktorin oder der Kaufmännische Direktor vertritt als entscheidungsbefugtes Mitglied
den Klinikumsvorstand nach
§ 8 Abs. 3
Satz 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), gegenüber dem
Personalrat.
(7) Das Universitätsklinikum kann eigenes nicht wissenschaftliches Personal neu
einstellen. Für dieses Personal gelten bis zum Abschluss eigener kollektiver
arbeitsrechtlicher Regelungen die arbeits-, sozialversicherungs- und
tarifrechtlichen Bestimmungen des Landes.
§ 23
Nebentätigkeiten
(1) Das Universitätsklinikum gestattet auf Antrag den bei ihm tätigen Landesbediensteten
und Bediensteten der Universität die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material zur Durchführung von
Nebentätigkeiten. Die Einnahmen aus dem zu entrichtenden Nutzungsentgelt fließen dem
Universitätsklinikum zu. Das Nähere, insbesondere die für die Erhebung zuständige
Stelle sowie die Höhe des Nutzungsentgelts, regelt die Ministerin oder der Minister für
Wissenschaft und Kunst nach Anhörung des Aufsichtsrats durch Rechtsverordnung. Im
Übrigen gelten für genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige
Nebentätigkeiten der Landesbediensteten und Bediensteten der Universität die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2) Soweit ärztliche Beschäftigte berechtigt sind, wahlärztliche Leistungen im
Universitätsklinikum zu erbringen und hierfür die Kosten gegenüber den Patienten in
Rechnung zu stellen (Liquidationsrecht), gilt darüber hinaus die
Krankenhausfondsverordnung vom 1. Juli 1994 (GVBl. I S. 299) in der jeweiligen Fassung.
(3) Mit ärztlichen Beschäftigten, die zur Erbringung wahlärztlicher Leistungen
berechtigt sind, kann das Universitätsklinikum als variable, nicht
zusatzversorgungspflichtige Vergütung eine Beteiligung an den Einnahmen des
Universitätsklinikums aus der gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen
vereinbaren. Wird dies vereinbart, ist eine Rechnungsstellung der ärztlichen
Beschäftigten gegenüber den Patienten ausgeschlossen. Für die Beteiligung sind die nach
Abzug der Kosten verbleibenden Einnahmen maßgebend. Die Vereinbarungen bedürfen der
Genehmigung des Aufsichtsrats.
§ 24
Abteilungen; Klinische Zentren
(1) Die Leitung einer Abteilung ist verantwortlich für die Krankenversorgung, die
Dienstleistungen im öffentlichen Gesundheitswesen und die Einhaltung der Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit, unbeschadet der Verantwortung der Bediensteten. Sie ist gegenüber den
Bediensteten weisungsbefugt. Die Rechte der Mitglieder der Professorengruppe sowie ihr
Recht, eine Entscheidung des Klinikumsvorstands in Angelegenheiten von Forschung oder
Lehre oder des Fachbereichsrats nach
§ 58
des Hessischen Hochschulgesetzes herbeizuführen, bleiben
unberührt. Die Abteilungsleitung soll Mitgliedern der Professorengruppe bestimmte
ärztliche Funktionen zur selbstständigen Erledigung übertragen.
(2) Der Aufsichtsrat bestellt ein Mitglied der Professorengruppe auf Vorschlag des
Klinikumsvorstands zur Abteilungsleiterin oder zum Abteilungsleiter. Die Abteilungsleitung
kann befristet übertragen werden. Der Fachbereichsrat ist dazu zu hören. Die
Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter führt die Bezeichnung Kliniks-, Abteilungs-
oder Institutsdirektorin oder -direktor. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter soll
vom Klinikumsvorstand auf Vorschlag der Abteilungsleitung aus dem Kreis der
Professorengruppe für mindestens zwei Jahre bestellt werden.
(3) Für Spezialbereiche der Klinischen Medizin, für die eine besondere ärztliche
Verantwortung- erforderlich ist, können innerhalb einer Abteilung selbstständige
Funktionsbereiche eingerichtet werden. Die Leiterin oder der Leiter eines
Funktionsbereichs unterliegt bei Entscheidungen innerhalb des Funktionsbereichs nicht dem
Weisungsrecht der Abteilungsleitung. Für die Bestellung der Funktionsbereichsleitung gilt
Abs. 2 entsprechend.
(4) Zur Koordination und Optimierung der Betriebsabläufe von Abteilungen und
sonstigen Organisationseinheiten des Universitätsklinikums können klinische
Zentren gebildet werden. Dabei sind die Festlegungen der Strukturplanung der
Universitäten zu berücksichtigen. Für die Bestellung der Zentrumsleitung gilt
Abs. 2 entsprechend. Aufgaben und Befugnisse der Zentrumsleitung regelt der
Aufsichtsrat.
§ 25
Übergangsregelungen
Ist zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes eine Ärztliche Direktorin
oder ein Ärztlicher Direktor nebenamtlich tätig, so kann sie oder er diese
Funktion bis zum Ende der laufenden Amtszeit weiterhin nebenamtlich ausüben.
§ 25a
Universitätsklinikum in privater Rechtsform
(1) Für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform gelten nur die
Bestimmungen über
1. das Betriebsvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 bis 6),
2. die Aufgaben des Universitätsklinikums (§ 5 Abs. 1 und 2),
3. die Zusammenarbeit zwischen Universitätsklinikum und Universität (§ 15),
4. die Nebentätigkeiten (§ 23)
mit den in Abs. 2 bis 7 genannten Maßgaben.
(2) Das Universitätsklinikum in privater Rechtsform muss mit den aufgrund der
Vereinbarung nach § 15 zu konkretisierenden Aufgaben nach § 5 Abs. 1 beliehen
werden und untersteht insoweit der Rechtsaufsicht des Ministeriums für
Wissenschaft und Kunst. Die zwischen dem Universitätsklinikum in privater
Rechtsform einerseits und der jeweiligen Universität und ihrem Fachbereich
Medizin andererseits zu schließende Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 ist ein
öffentlich-rechtlicher Vertrag und bedarf der Zustimmung des Ministeriums für
Wissenschaft und Kunst. Die Beleihung kann auch Aufgaben nach § 22 Abs. 4
umfassen. Das Ministeriums wacht darüber, dass die öffentlich-rechtlichen
Bestimmungen eingehalten werden, und insbesondere darüber, dass das
Universitätsklinikum in privater Rechtsform die Freiheit in Forschung und Lehre
wahrt und jederzeit sicherstellt, dass die Mitglieder der Universität die durch
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte und die in § 4
Abs. 2 bis 4 des Hochschulrahmengesetzes beschriebenen Freiheiten wahrnehmen
können. Es kann in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen
Aufsichtsmaßnahmen treffen, insbesondere
1. Informationen und die Vorlage von Unterlagen auf Kosten des
Universitätsklinikums in privater Rechtsform anfordern,
2. die Geschäftsräume des Universitätsklinikums in privater Rechtsform
betreten,
3. rechtswidrige Maßnahmen und Beschlüsse beanstanden und
4. die Erfüllung der dem Universitätsklinikum in privater Rechtsform
obliegenden Pflichten innerhalb angemessener Frist verlangen.
Anträge auf rechtsaufsichtliche Prüfung sind binnen angemessener Frist zu
bescheiden.
Die Kosten der wahrzunehmenden Aufgaben regelt die Vereinbarung nach § 15. §
2 Abs. 1 Satz 4 bis 6 findet Anwendung, solange das Land alleiniger
Gesellschafter des Universitätsklinikums in privater Rechtsform ist.
(3) Bei Überführung eines Universitätsklinikums in eine private Rechtsform ist
die Erfüllung der Aufgaben, insbesondere die Wahrung der Belange von Forschung
und Lehre, durch Vereinbarungen sicherzustellen. Insbesondere muss die
Verantwortung des jeweiligen Fachbereichs Medizin für Umfang und Struktur der
Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie für Forschung und Lehre und
die hierfür verfügbaren personellen und sächlichen Ressourcen erhalten bleiben.
Das für die medizinische Ausbildung nach den jeweiligen Ausbildungsordnungen
erforderliche Fächerspektrum in der klinischen Medizin ist zu gewährleisten. Die
Belange von Forschung und Lehre sind auch im laufenden Betrieb zu beachten. Der
jeweilige Fachbereich ist kontinuierlich zu informieren. Hierzu ist die
Teilnahme des jeweiligen Dekans an den Sitzungen der Geschäftsleitung des
Universitätsklinikums in privater Rechtsform mit beratender Stimme und einem
Antragsrecht vertraglich sicherzustellen.
Eine Veräußerung der Mehrheit der Anteile an einem Universitätsklinikum in
privater Rechtsform durch das Land Hessen an einen Dritten setzt voraus, dass
aufgrund der nach § 15 geschlossenen Vereinbarungen und aufgrund etwaiger
weiterer mit dem Universitätsklinikum in privater Rechtsform sowie seinem
Mehrheitsgesellschafter geschlossener Vereinbarungen die Erfüllung der Aufgaben
nach § 5 Abs. 1 und 2 dauerhaft gewährleistet ist. Die nach § 15 bestehenden
Vereinbarungen sind dementsprechend zu überprüfen und soweit erforderlich
anzupassen. Darüber hinaus ist das Land verpflichtet, durch vertragliche
Regelungen mit dem Erwerber der Anteilsmehrheit dafür Sorge zu tragen, dass der
Betrieb des Universitätsklinikums in privater Rechtsform sowohl den
Anforderungen von Forschung und Lehre als auch denjenigen der Krankenversorgung
genügt. Es sind insbesondere geeignete Vorkehrungen verfahrensrechtlicher oder
organisatorischer Art zu treffen, dass zwischen Fachbereich und Universität
einerseits und Universitätsklinikum in privater Rechtsform andererseits
kooperative Entscheidungswege ermöglicht werden.
(4) Kommt eine Einigung zwischen der Universität und dem mit Aufgaben nach § 5
Abs. 1 beliehenen Universitätsklinikum in privater Rechtsform
1. in Fällen, in denen Belange von Forschung und Lehre berührt werden, oder
2. über das Zustandekommen oder eine Anpassung von Vereinbarungen nach § 15
nicht zustande, entscheidet auf Antrag des geschäftsführenden Organs des
Universitätsklinikums in privater Rechtsform oder eines Dekanats eine
Schlichtungskommission. Bei der Entscheidung der Schlichtungskommission ist ein
angemessener Ausgleich zwischen den grundgesetzlich geschützten Interessen
beider Seiten unter Beachtung bestehender Vereinbarungen nach § 15
sicherzustellen. Bis zu einer Entscheidung der Schlichtungskommission über
Fragen, die Satz 1 Nr. 2 betreffen, kann das Ministerium für Wissenschaft und
Kunst vorläufige Maßnahmen anordnen. Die Schlichtungskommission setzt sich wie
folgt zusammen: Vertretung der Universitäten, der Fachbereiche Medizin und des
Landes einerseits sowie Vertretung des Universitätsklinikums in privater
Rechtsform andererseits. Den Vorsitz führt eine vom Ministerium für Wissenschaft
und Kunst im Einvernehmen mit dem Mehrheitsgesellschafter des
Universitätsklinikums in privater Rechtsform bestellte Person. Die Zahl der
Stimmen der Vertretungen von Universitäten, Fachbereichen Medizin und Land
entspricht der Zahl der Stimmen des geschäftsführenden Organs des Klinikums und
Mehrheitsgesellschafters des Universitätsklinikums in privater Rechtsform. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die mit dem Vorsitz betraute Person. Die
Schlichtungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse der
Schlichtungskommission unterliegen der Rechtsaufsicht des Ministeriums für
Wissenschaft und Kunst.
(5) Wissenschaftliches Personal steht in einem Beschäftigungsverhältnis zur
Universität, soweit es Aufgaben in Forschung und Lehre wahrnimmt. Für den
Aufgabenbereich Krankenversorgung können Beschäftigungsverhältnisse mit dem
Universitätsklinikum in privater Rechtsform begründet werden. Im Übrigen werden
die Beschäftigten für die Aufgabenwahrnehmung in der Krankenversorgung dem
Universitätsklinikum in privater Rechtsform von der Universität gegen
Kostenerstattung gestellt. Verbeamtete Beschäftigte werden im Falle der
Veräußerung der Mehrheit der Geschäftsanteile an einen privaten Dritten dem
Universitätsklinikum mit ihrer Zustimmung zugewiesen. Mit Professorinnen und
Professoren soll das Universitätsklinikum in privater Rechtsform
Chefarztverträge abschließen. Die Zuständigkeitsregelungen für Ernennungen,
Ruhestandsversetzungen und Maßnahmen nach der Hessischen Disziplinarordnung
bleiben unberührt. Soweit wissenschaftliche Bedienstete Aufgaben in
Nebentätigkeit erfüllen, gestattet das Universitätsklinikum in privater
Rechtsform auf der Grundlage einer mit der Universität abzuschließenden
Vereinbarung die Inanspruchnahme von Einrichtung, Personal oder Material gegen
Kostenerstattung. Die nebentätigkeitsrechtlichen Vorschriften des Landes bleiben
unberührt.
(6) Soweit Personalakten der Beschäftigten im Landesdienst im Auftrag der
Universität vom Universitätsklinikum in privater Rechtsform geführt werden,
gelten die §§
107 bis
107g
des Hessischen Beamtengesetzes entsprechend. Personenbezogene Daten der
Beschäftigten im Landesdienst dürfen von der Universität an das
Universitätsklinikum in privater Rechtsform übermittelt werden, soweit dies für
Zwecke der ordnungsgemäßen Personalverwaltung durch das Universitätsklinikum in
privater Rechtsform erforderlich ist.
(7) Die Bestimmungen des Hessischen
Krankenhausgesetzes 2002 vom 6. November 2002 (GVBl. I S. 662), geändert
durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 462), bleiben unberührt.
§ 26
Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes
Das Hessische
Personalvertretungsgesetz vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird wie folgt
geändert:
1. § 98 erhält folgende Fassung:
„§ 98
(1) Die bei einem Universitätsklinikum in der Rechtsform einer Anstalt des
öffentlichen Rechts tätigen Landesbediensteten und diejenigen
Landesbediensteten, deren Personalangelegenheiten dem Universitätsklinikum zur
Wahrnehmung übertragen sind, gelten im Sinne dieses Gesetzes als Beschäftigte
des Universitätsklinikums. Für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform
gelten die Abs. 2 bis 5.
(2) Bei einem Universitätsklinikum in privater Rechtsform ist der Betriebsrat
für das dort tätige wissenschaftliche Personal im Angestelltenverhältnis
entsprechend den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften zuständig.
(3) Soweit die Zuständigkeit des Betriebsrates nach den
betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften nicht gegeben ist, ist für das von
der Universität dem Universitätsklinikum in privater Rechtsform gestellte oder
zugewiesene wissenschaftliche und nicht wissenschaftliche Personal im
Landesdienst eine eigenständige Personalvertretung bei der Universität zu
wählen. Der Betriebsrat kann an den Sitzungen der Personalvertretung teilnehmen.
(4) Die Universität ist zugleich oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes;
sie kann das Universitätsklinikum in privater Rechtsform mit der Wahrnehmung
ihrer Befugnisse nach § 8 beauftragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen nach § 25a
Abs. 5 Satz 6 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken.
(5) In Angelegenheiten, die der Mitbestimmung der Personalvertretung
unterliegen, gilt § 71 mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende der
Einigungsstelle bei Nichteinigung beider Seiten von der oder dem Vorsitzenden
der Landespersonalkommission bestellt wird und sie oder er sich bei der
Beschlussfassung zunächst der Stimme zu enthalten hat. Kommt eine
Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt die oder der Vorsitzende nach weiterer
Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil.
(6) Bei der Umwandlung eines Universitätsklinikums von einer Anstalt des
öffentlichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft nach Maßgabe des § 5 des
Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom
16. Juni 2005 (GVBl. I S. 432) üben die zum Stichtag des Formwechsels
amtierenden Mitglieder der Personalräte in Marburg und Gießen bis zur
Konstituierung von Betriebsräten, längstens jedoch für die Dauer von sechs
Monaten ab dem Formwechsel, die Rechte und Pflichten eines Betriebsrats nach dem
Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung vom 25. September 2001 (BGBl. I S.
2518), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), im Sinne
eines Übergangsmandates aus. Die Geschäfte des Gesamtbetriebsrates werden im
Wege eines Übergangsmandates bis zur Dauer von sechs Monaten von den Mitgliedern
der Personalräte wahrgenommen. Vorstehendes gilt entsprechend für die Jugend-
und Ausbildungsvertretung, die Schwerbehindertenvertretung und weitere
Interessenvertretungen der Mitarbeiter. Bei der Anstalt des öffentlichen Rechts
Universitätsklinikum Gießen und Marburg anwendbare Dienstvereinbarungen und
Regelungsabreden, einschließlich etwaiger Gesamtdienstvereinbarungen, gelten
nach dem Formwechsel als Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 77 Abs. 2 des
Betriebsverfassungsgesetzes und als Regelungsabreden fort, bis sie durch die
Betriebsparteien anerkannt, geändert oder aufgehoben werden.“
2. In § 99 werden die Worte „Das Universitätsklinikum und“ gestrichen.“
§ 27
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 26 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer
Kraft.