


Verordnung über die Erhebung
von Nutzungsentgelt aus Anlass der Ausübung von Nebentätigkeiten in den
hessischen Universitätskliniken (Nutzungsentgeltverordnung für
Universitätskliniken)
Vom 5. April 2001
GVBl. I S. 244
Verkündet am 8. Mai 2001
Aufgrund
1. des
§
23 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken
(UniKlinG) vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344) und nach Anhörung des
jeweiligen Aufsichtsrats der Universitätskliniken,
2. des §
233a des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung vom 11. Januar
1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl.
I S. 557, 582), in Verbindung mit §
7 Abs. 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21.
September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.
November 1998 (GVBl. I S. 492, 493), im Einvernehmen mit dem Minister der
Finanzen sowie
3. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654)
in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und §
1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2
Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S.
350), geändert durch Verordnung vom 11. Januar 1988 (GVBl. I S. 2, 5),
wird verordnet:
§ 1
Zuständigkeit des
Universitätsklinikums
(1) Das Universitätsklinikum gestattet den im
Universitätsklinikum tätigen Landesbedientsteten auf deren Antrag die
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material zur Durchführung von
Nebentätigkeiten, soweit die Nebentätigkeiten durch die hierfür zuständige
Stelle angeordnet oder genehmigt worden sind. Über die Inanspruchnahme
entscheidet das Universitätsklinikum auch, soweit Einrichtungen oder Material
im Eigentum des Landes stehen und Personal im Landesdienst beschäftigt ist.
(2) Das Universitätsklinikum setzt im Einzelfall ein einheitliches
Nutzungsentgelt nach Maßgabe dieser Verordnung für die Inanspruchnahme von
Einrichtungen, Personal oder Material des Universitätsklinikums und des Landes
fest.
(3) Das Universitätsklinikum entscheidet über den Widerspruch gegen die
Festsetzung des Nutzungsentgelts.
§ 2
Nutzungsentgelt bei
ärztlichen Nebentätigkeiten
(1) Als Nutzungsentgelt bei ambulanten ärztlichen Leistungen sind zu
entrichten:
a) die in den Gebühren nach § 4 Abs. 3 der
Gebührenordnung für Ärzte enthaltenen Sachkosten, die nach dem Tarif der
Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) bemessen werden, soweit Sachkosten
nicht nach dem DKG-NT bemessen werden; zwanzig vom Hundert der Bruttoeinnahmen
als Sachkostenpauschale;
b) zwanzig vom Hundert der aus der Nebentätigkeit nach
Abzug der Sachkosten verbleibenden Bruttoeinnahmen als Vorteilsausgleich.
(2) Als Nutzungsentgelt bei stationärer und teilstationärer sowie vor- und
nachstationärer Behandlung sind zwanzig vom Hundert der Bruttoeinnahmen, die
aus der Nebentätigkeit nach Abzug der Gebührenminderung nach § 6a Abs. 1 der
Gebührenordnung für Ärzte und der Kostenerstattung aufgrund bundesrechtlicher
Vorschriften verbleiben, als Vorteilsausgleich zu entrichten. Der
Vorteilsausgleich nach Satz 1 erhöht sich um eine zusätzliche
Sachkostenpauschale von fünf vom Hundert, wenn der Klinikumsvorstand nicht nach
Ablauf eines Wirtschaftsjahres im Verantwortungsbereich der oder des
Nutzungsentgeltpflichtigen die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung
feststellt. Der Klinikumsvorstand kann den nach Satz 1 ermittelten
Vorteilsausgleich rückwirkend um fünf vom Hundert ermäßigen, wenn nach
Ablauf eines Wirtschaftsjahres die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung im
Sinne eines überplanmäßigen positiven Betriebsergebnisses oder einer
vergleichbaren Leistung im Verantwortungsbereich der oder des
Nutzungsentgeltpflichtigen festgestellt wird.
(3) Soweit die Nebentätigkeit vor dem 1. Januar 1993 genehmigt wurde, sind
neben dem in Abs. 2 Satz 1 genannten Vomhundertsatz weitere zehn vom Hundert als
Sachkostenpauschale zu entrichten.
§ 3
Nutzungsentgelt bei
zahnärztlichen Nebentätigkeiten
Als Nutzungsentgelt bei zahnärztlichen Leistungen sind vierzig vom Hundert der
Bruttoeinnahmen zu entrichten, die aus der Nebentätigkeit nach Abzug eigener
Aufwendungen der oder des Nutzungsentgeltpflichtigen für externe
Laborleistungen verbleiben, Das Nutzungsentgelt nach Satz 1 erhöht sich um
fünf vom Hundert, wenn der Klinikumsvorstand nicht nach Ablauf eines
Wirtschaftsjahres im Verantwortungsbereich der oder des
Nutzungsentgeltpflichtigen die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung
feststellt.
§ 4
Nutzungsentgelt bei sonstigen
Nebentätigkeiten
Soweit für das Nutzungsentgelt in dieser Rechtsverordnung keine besonderen
Pauschalen festgelegt sind, gelten die Pauschalen, die das für Dienstrecht
zuständige Ministerium für die Landesverwaltung allgemein festgelegt hat.
§ 5
Abweichung von
Nutzungsentgeltpauschalen
(1) Das Nutzungsentgelt kann abweichend von den §§ 2 bis 4 festgesetzt werden,
wenn die Pauschale in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der in Anspruch
genommenen Einrichtungen und des beteiligten Personals steht, Dies gilt auch bei
allen sonstigen ärztlichen oder zahnärztlichen Nebentätigkeiten im klinischen
Bereich, deren Vergütung ~ich nicht nach der Gebührenordnung für Arzte oder
der Gebührenordnung für Zahnärzte richtet. Im Falle der Minderung der
Pauschale unterrichtet der Klinikumsvorstand den Aufsichtsrat.
(2) Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in
Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt worden, beschränkt sich
das Nutzungsentgelt
a) bei ambulanten ärztlichen Leistungen auf die
Sachkosten,
b) bei stationärer und teilstationärer sowie vor- und
nachstationärer Behandlung auf die Sachkostenpauschale nach § 2 Abs. 3,
c) bei zahnärztlichen Leistungen auf eine
Nutzungsentgeltpauschale von zwanzig vom Hundert des Rechnungsbetrages, der
nach Abzug eigener Aufwendungen der oder des Nutzungsentgeltpflichtigen für
externe Laborleistungen verbleibt, und
d) bei sonstigen Nebentätigkeiten auf das vom
Klinikumsvorstand im Einzelfall festzulegende Nutzungsentgelt.
Grundlage für die Berechnung der Sachkosten und der
Nutzungsentgeltpauschale ist die den Patienten in Rechnung gestellte oder, wenn
eine Vergütung nicht gefordert ist, üblicherweise geforderte Vergütung. Bei
sonstigen Nebentätigkeiten müssen mindestens die dem Universitätsklinikum
bzw. dem Land entstandenen Kosten erstattet werden.
§ 6
Auskunftspflicht
(1) Die oder der Nutzungsentgeltpflichtige ist verpflichtet, die für die
Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Aufzeichnungen und Nachweise zu
führen; der Klinikumsverwaltung sind die Unterlagen
vollständig vorzulegen sowie Auskunft über Art und Umfang der Inanspruchnahme
von Personal, Material, apparativen Ausstattungen und sonstigen Einrichtungen zu
geben. Aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Auskunftspflichten bleiben
unberührt.
(2) Kommt die oder der Nutzungsentgeltpflichtige dieser Verpflichtung trotz
wiederholter Aufforderung durch die Klinikumsverwaltung nicht nach, ist vom
Klinikumsvorstand ein angemessener Betrag festzusetzen, den die oder der
Nutzungsentgeltpflichtige abzuführen hat. Über die Pflichtverletzung ist die
für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Stelle zu unterrichten.
§ 7
Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung im Rahmen der Privatliquidation erfolgt durch die
Klinikumsverwaltung, durch eine vom Klinikumsvorstand beauftragte
Abrechnungsstelle oder durch eine mit Zustimmung des Klinikumsvorstandes durch
die Nutzungsentgeltpflichtigen beauftragte Abrechnungsstelle. Die zur
Rechnungsstellung erforderlichen Unterlagen sind über die Klinikumsverwaltung
vorzulegen. Soweit eine Abrechnungsstelle beauftragt wird, ist diese
verpflichtet, neben dem Nutzungsentgelt auch die Zahlungen an den
Mitarbeiterfonds abzuführen. Die aus der Abrechnung entstehenden Kosten sind
von der oder dem Nutzungsentgeltpflichtigen zu tragen.
§ 8
Abrechnung und Fälligkeit des
Nutzungsentgelts
(1) Das Nutzungsentgelt wird in der Regel viertel- oder halbjährlich
abgerechnet; bei jährlicher Abrechnung sind angemessene Abschlagszahlungen
festzusetzen.
(2) Wird das Nutzungsentgelt oder eine festgesetzte Abschlagszahlung nicht
innerhalb eines Monats nach Fälligkeit gezahlt, so ist für jeden angefangenen
Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von eins vom Hundert des
rückständigen Betrages zu entrichten, wenn dieser hundert Deutsche Mark
übersteigt. Ab 1. Januar 2002 tritt in Satz 1 der Betrag "fünfzig
Euro" an die Stelle des Betrags "hundert Deutsche Mark".
§ 9
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Sie gilt bis zum
Außer-Kraft-Treten des Gesetzes für
die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344) in
der jeweils geltenden Fassung.

