


Verordnung über die
notärztliche Versorgung im Rettungsdienst (Rettungsdienst - Notarztverordnung)
Vom 16. Mai 2001
GVBl. I S. 263
Aufgrund des §
3 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit §
27 Satz 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 vom 24. November 1998 (GVBl.
I S. 499) wird im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst
verordnet:
§ 1
Notärztliche Versorgung
(1) Die notärztliche Versorgung im Sinne des §
2 Abs. 4 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 umfasst
1. die präklinische Versorgung in Fällen, in denen bei
lebensbedrohlich Verletzten, Vergifteten oder Erkrankten (Notfallpatienten)
unverzüglich und mit höchster zeitlicher Priorität lebensrettende
Maßnahmen durchzuführen, die Transportfähigkeit herzustellen und sie
gegebenenfalls in dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die
weitere Versorgung und Behandlung geeignete Einrichtung zu befördern sind.
Dies gilt ebenso in Fällen, in denen bei unversorgt Verletzten, Vergifteten
oder Erkrankten eine lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Zustandes oder
schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie nicht
unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.
2. die Verlegung von Notfallpatienten bei Ereignissen,
bei denen primärversorgte Verletzte, Vergiftete oder Erkrankte aufgrund
ärztlicher Beurteilung unverzüglich, gegebenenfalls unter Fortsetzung
spezieller, auch intensivmedizinischer ärztlicher Versorgung in dafür
ausgestatteten Rettungsmitteln, in eine geeignete diagnostische oder
therapeutische Einrichtung und gegebenenfalls zurück zu transportieren sind.
(2) Zur notärztlichen Tätigkeit im Rahmen des Rettungsdienstes gehört nicht
der ärztliche Not- und Bereitschaftsdienst im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch als ambulante Versorgung außerhalb der
üblichen Sprechstundenzeiten der niedergelassenen Ärzte.
§ 2
Notärztliche Besetzung der
Rettungsmittel
Es muss gewährleistet sein, dass pro notärztlichem Einsatz mindestens ein
Notarzt an den Einsatzort gelangt. Dies kann sowohl durch gemeinsame Anfahrt des
notärztlichen und des Rettungsfachpersonals im Notarztwagen (Stationssystem)
als auch durch getrennte Anfahrt von Rettungswagen und
Notarzteinsatzfahrzeug zum Einsatzort (Rendezvous-System) oder durch
Beförderung im Rettungshubschrauber erfolgen.
§ 3
Mitwirkung und Qualifikation
von Ärzten
(1) Die notärztliche Versorgung kann von Krankenhausärzten, niedergelassenen Ärzten,
Vertragsärzten oder anderen Ärzten übernommen werden, die über die
Zusatzbezeichnung ‚Notfallmedizin’ oder über eine vergleichbare, von
der Landesärztekammer Hessen anerkannte Qualifikation verfügen. Bis zum 31.
Oktober 2008 kann die notärztliche Versorgung auch von Ärztinnen und Ärzten
übernommen werden, die über den Fachkundenachweis ‚Rettungsdienst’ verfügen und
noch nicht im Besitz der Zusatzbezeichnung ‚Notfallmedizin’ sind.
(2) Die an der Notfallversorgung teilnehmenden Ärzte sind zusätzlich
verpflichtet, sich nach Maßgabe der Berufsordnung in der Notfallmedizin ständig
fortzubilden. Dazu gehört auch die zumindest jährliche Teilnahme an einer von
einer Landesärztekammer zertifizierten Fortbildungsveranstaltung, mit wesentlich
notfallmedizinischen Inhalten von mindestens acht Stunden Dauer.
§ 4
Zusammenarbeit
Eine enge Zusammenarbeit der kreisfreien Städte und der Landkreise mit der
Kassenärztlichen Vereinigung Hessen ist anzustreben mit dem Ziel, die Einsätze
der notärztlichen Versorgung und des ärztlichen Notdienstes bedarfsgerecht zu
koordinieren.
§ 5
Vergütung
(1) Die Vergütung der notärztlichen Leistungen durch die Leistungsträger
erfolgt ab 1. Januar 2002 ausschließlich über Pauschalen. Hierbei wird
unterschieden zwischen Vorhalte- und Einsatzpauschalen.
(2) Die Vorhaltepauschale umfasst die notwendigen Kosten der notärztlichen
Leistungen, soweit sie nicht durch die Einsatzpauschale abgegolten sind. Kosten für die Vorhaltung des
notärztlichen Personals sind hierbei nur zu berücksichtigen, soweit sie höher
sind als die zu erwartenden Erlöse aus den Einsatzpauschalen. Die
Leistungserbringer und die Leistungsträger vereinbaren, erstmals innerhalb von
drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung, für jeden
Rettungsdienstbereich einheitliche Vorhaltepauschalen. Hierbei kann ein
angemessener Ausgleich nach §
8 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 vereinbart
werden. §
8 Abs. 6 und 7 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 gilt entsprechend.
(3) Die Einsatzpauschale umfasst die notärztliche Behandlung pro
Notfallpatientin oder Notfallpatient. Für die präklinische Versorgung und die
Verlegung der Notfallpatienten im Sinne des § 1 Abs. 1 sowie die notärztliche
Tätigkeit während des Tages, in der Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen
können unterschiedliche Pauschalen festgesetzt werden. Die Verbände der
Krankenkassen, der Ersatzkassen und der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung sowie des Landesausschusses Hessen der privaten
Krankenversicherungen vereinbaren, erstmals innerhalb von drei Monaten nach
In-Kraft-Treten dieser Verordnung, die Höhe der Einsatzpauschalen landesweit
einheitlich mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, der Landesärztekammer
Hessen, der Hessischen Krankenhausgesellschaft und gegebenenfalls weiteren
Leistungserbringern. §
8 Abs. 6 und 7 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 gilt entsprechend.
An Stelle der in §
8 Abs. 6 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes
vorgesehenen Anhörung der Leistungserbringer, der Leistungsträger und des
Trägers der Notfallversorgung tritt die Anhörung der Beteiligten nach § 5
Abs. 3 Satz 3 dieser Verordnung und der Kommunalen Spitzenverbände.
(4) Für die Vergütung der notärztlichen Leistungen in der Luftrettung gilt
abweichend von Abs. 1 bis 3 §
8 Abs. 8 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998.
(5) Sofern die Landkreise oder kreisfreien Städte unmittelbar Leistungen der
notärztlichen Versorgung erbringen, gilt abweichend von Abs. 1 bis 3 §
8 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998.
§ 6
Übergangsregelung
(1) Die Vorhaltepauschale beträgt ab 1. Januar 2002 bis zu einer Vereinbarung
der Beteiligten nach
§ 5
Abs. 2 Satz 3 oder einer Entscheidung der Schiedsstelle nach
§ 8 Abs. 6
und 7 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 84 Euro. Die Träger des
Rettungsdienstes können für ihren Rettungsdienstbereich bis zu einer
Vereinbarung der Beteiligten nach
§ 5
Abs. 2 Satz 3 oder einer Entscheidung der Schiedsstelle nach
§ 8 Abs. 6
und 7 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 eine hiervon abweichende
vorläufige Vorhaltepauschale festlegen.
(2) Vereinbarungen nach
§ 5
Abs. 2 Satz 3 oder Entscheidungen der Schiedsstelle nach
§ 8 Abs. 6
und 7 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 ersetzen die in Abs. 1
getroffene Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2002. Entstandene Kostenüber- oder
-unterdeckungen sind auszugleichen.
§ 7
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

