


aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 659,
GVBl. II 350-94 § 23
Gesetz über Kostenträger nach
dem Infektionsschutzgesetz
Vom 28. September 2001
GVBl. I S. 423
Verkündet am 9. Oktober 2001
§ 1
Die Kosten für
1 . die Durchführung der Erhebungen nach § 14 Satz 2 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305),
2. Impfstoffe für Schutzimpfungen oder Arzneimittel bei
anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare
Krankheiten durch die Gesundheitsämter nach § 20 Abs. 5 des
Infektionsschutzgesetzes,
3. die Röntgenuntersuchungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2
des Infektionsschutzgesetzes, mit Ausnahme der Kosten anlässlich der Aufnahme
in eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für Spätaussiedler,
trägt das Land.
§ 2
(1) Die Kosten für
1. die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7
des Infektionsschutzgesetzes,
2. die Maßnahmen nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung
mit Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes, soweit sie von der zuständigen
Behörde angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht
vorsätzlich herbeigeführt wurde,
3. die Untersuchung und die Behandlung nach § 19 Abs. 2
Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,
4. die Maßnahmen nach § 20 Abs. 5 des
Infektionsschutzgesetzes, abgesehen von den Kosten für Impfstoffe (§ 1 Nr.
2),
5. die Durchführung von Ermittlungen nach den §§ 25
und 26 des Infektionsschutzgesetzes,
6. die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§
29 und 30 des Infektionsschutzgesetzes
trägt der Träger des Gesundheitsamtes.
(2) Entsteht dem Träger des Gesundheitsamtes infolge der Durchführung von
Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 oder 30 des Infektionsschutzgesetzes eine
nicht zumutbare außergewöhnliche Belastung, so ist ihm ein Zuschuss aus dem
Landesausgleichsstock zu gewähren.
§ 3
Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, soweit aufgrund
anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund Vertrages Dritte zur
Kostentragung verpflichtet sind oder eine abweichende bundesrechtliche Regelung
besteht.
§ 4
Aufgehoben werden
1. das
Hessische
Gesetz über Kostenträger nach dem Bundes-Seuchengesetz vom 22. August
1986 (GVBl. I S. 266),
2. das
Hessische
Gesetz über die Kostenträger gemäß § 24 des Gesetzes zur Bekämpfung von
Geschlechtskrankheiten vom 2. Juni 1954 (GVBl. S. 102), geändert durch
Gesetz vom 1. September 1992 (GVBl. I S. 370).
§ 5
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in
Kraft. Es tritt, mit Ausnahme des § 4, mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer
Kraft.

