


Hessisches Krebsregistergesetz
(HKRG)
Vom 17. Dezember 2001
GVBl. I S. 582
§ 1
Zweck und Regelungsbereich
(1) Zur Krebsbekämpfung, insbesondere zur Verbesserung der Datengrundlage für
die Krebsepidemiologie, regelt dieses Gesetz die fortlaufende und einheitliche
Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten über Krebserkrankungen durch
das bevölkerungsbezogene (epidemiologische) Hessische Krebsregister. Es gilt für
bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien, die nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals bei Personen diagnostiziert werden, die
in Hessen ärztlich oder zahnärztlich behandelt werden und mit Hauptwohnung in
Deutschland gemeldet sind.
(2) Das Krebsregister soll die Verbreitung und die Trendentwicklung aller Formen
von Krebserkrankungen einschließlich ihrer Frühstadien beobachten und
statistisch-epidemiologisch auswerten, vornehmlich anonymisierte Daten für die
epidemiologische Forschung und die Ursachenforschung bereitstellen, Grundlagen
für die Gesundheitsplanung liefern sowie zur Bewertung präventiver und kurativer
Maßnahmen beitragen.
§ 2
Organisation des Krebsregisters
(1) Das Krebsregister besteht aus der ärztlich geleiteten Vertrauensstelle bei
der Landesärztekammer Hessen und aus der hiervon räumlich, organisatorisch und
personell getrennten Registerstelle, die von der für das Gesundheitswesen
zuständigen Ministerin oder dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister durch Rechtsverordnung festgestellt
wird.
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium führt die Rechtsaufsicht
über die Vertrauensstelle sowie die Fach- und Rechtsaufsicht über die
Registerstelle. Von der Vertrauensstelle dürfen keine personenbezogenen Daten an
die Rechtsaufsichtsbehörde weitergegeben werden.
(3) Träger des Krebsregisters ist das Land Hessen. Die beteiligten Stellen
erhalten die nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
anfallenden notwendigen Kosten erstattet.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Identitätsdaten sind folgende, die Identifizierung der Patientin oder des
Patienten ermöglichende Angaben:
1. Familienname, Vorname, frühere Namen,
2. Geschlecht,
3. Anschrift zum Zeitpunkt des ersten
Auftretens der bösartigen Neubildung,
4. Geburtsdatum,
5. Datum der ersten Tumordiagnose,
6. Sterbedatum.
(2) Epidemiologische Daten sind folgende Angaben:
1. Geschlecht,
2. Monat und Jahr der Geburt,
3. Wohnort und Gemeindekennziffer,
4. Staatsangehörigkeit,
5. Tätigkeitsanamnese (ausgeübte Berufe,
Art und Dauer des am längsten und des zuletzt ausgeübten Berufs),
6. Tumordiagnose nach dem Schlüssel der
Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jeweils neuesten
vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI)
im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen und von
diesem in Kraft gesetzten Fassung, Histologie nach dem Schlüssel der
Internationalen Klassifikation der onkologischen Krankheiten (ICD-O),
7. Lokalisation des Tumors, einschließlich
der Seite bei paarigen Organen,
8. Monat und Jahr der ersten Tumordiagnose,
9. früheres Tumorleiden,
10. Stadium der Erkrankung (insbesondere
der TNM-Schlüssel zur Darstellung der Größe und des Metastasierungsgrades der
Tumoren),
11. Sicherung der Diagnose (klinischer
Befund, Histologie, Zytologie, Obduktion und andere),
12. Art der Therapie (kurative und
palliative Operationen, Strahlen-, Chemo- und andere Therapiearten),
13. Sterbemonat und -jahr,
14. Todesursache (Grundleiden) und
bösartige Tumoren als andere schwere Krankheiten, die zum Tode beigetragen
haben,
15. Ergebnis der durchgeführten Autopsie,
16. Datum der Meldung an die
Vertrauensstelle.
(3) Zusätzliche Daten sind:
1. Name und Anschrift der oder des
Meldepflichtigen im Sinne des § 4 Abs. 1,
2. Informationsstatus der Patientin oder
des Patienten nach § 4 Abs. 2 Satz 5.
(4) Kontrollnummern sind Zeichenfolgen, die aus den Identitätsdaten gewonnen
werden, ohne dass eine Wiedergewinnung der Identitätsdaten möglich ist.
§ 4
Meldungen
(1) Alle behandelnden Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte sowie
Pathologinnen oder Pathologen (‚Meldepflichtige’) sind verpflichtet, bei
Patientinnen oder Patienten, die in Hessen ärztlich oder zahnärztlich behandelt
werden, mit Hauptwohnung in Deutschland gemeldet sind und die an einer
Krebserkrankung oder deren Frühstadium leiden, die in § 3 Abs. 1 und 2
aufgeführten Daten zu erheben und an die Vertrauensstelle zu melden.
Meldepflichtige können Klinikregister mit der Meldung beauftragen. In der
Meldung eines Klinikregisters sind der Name und die Anschrift der oder des
Meldepflichtigen anzugeben, in deren oder dessen Auftrag die Meldung erfolgt.
(2) Die oder der Meldepflichtige hat die Patientin oder den Patienten von der
beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
unterrichten. Dies gilt auch, wenn ein Klinikregister mit der Meldung beauftragt
worden ist. Die Unterrichtung darf nur unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass
der Patientin oder dem Patienten durch die Unterrichtung gesundheitliche
Nachteile entstehen könnten. Die Patientin oder der Patient hat gegen die
Meldung ein Widerspruchsrecht, über das in einem von der oder dem
Meldepflichtigen ausgehändigten einheitlichen Merkblatt informiert wird. In der
Meldung ist anzugeben, ob die Patientin oder der Patient über die Meldung
unterrichtet worden ist. Ist keine Unterrichtung erfolgt, sind die Gründe
hierfür darzulegen. Bei der Unterrichtung ist die Patientin oder der Patient auf
das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist auch der Inhalt der Meldung
mitzuteilen.
(3) Bei Widerspruch der Patientin oder des Patienten hat die oder der
Meldepflichtige die Meldung zu unterlassen oder zu veranlassen, dass die bereits
gemeldeten Daten in der Vertrauensstelle und in der Registerstelle gelöscht
werden. Die oder der Meldepflichtige ist von der Vertrauensstelle schriftlich
über die Löschung zu unterrichten.
(4) Pathologinnen und Pathologen, die keinen unmittelbaren Patientenkontakt
haben, sind abweichend von Abs. 2 Satz 1 berechtigt, ihrer Meldepflicht auch
ohne vorherige Unterrichtung der Patientin oder des Patienten nachzukommen. Sie
haben die behandelnden Meldepflichtigen, die das Präparat eingesandt haben, von
einer Meldung zu unterrichten und diese auf ihre Pflicht hinzuweisen, das
Verfahren nach Abs. 2 durchzuführen. Die Meldepflicht der behandelnden
Meldepflichtigen bleibt hiervon unberührt.
(5) Die Meldung an die Vertrauensstelle erfolgt mit Formblättern, maschinell
verwertbaren Datenträgern oder durch elektronische Datenübermittlung. Das Nähere
zu den Meldungen legt die Vertrauensstelle im Einvernehmen mit dem für das
Gesundheitswesen zuständigen Ministerium fest. Sie trifft auch die
erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung
des Datenschutzes bei der Meldung.
(6) Erhält die Vertrauensstelle eine Meldung oder einen Totenschein zu einer
Person, die mit Hauptwohnung außerhalb Hessens gemeldet ist, bietet sie die
Daten dem für den Ort der gemeldeten Hauptwohnung dieser Person zuständigen
epidemiologischen Krebsregister zur Übernahme nach den dort geltenden
Bestimmungen an und übermittelt sie auf Anforderung. Nach der Übermittlung
löscht sie die entsprechenden Daten. Die Vertrauensstelle ist zum Empfang von
Meldungen oder Totenscheinen von anderen bevölkerungsbezogenen Krebsregistern
berechtigt, sofern es sich um Meldungen oder Totenscheine zu Personen handelt,
die in Hessen mit Hauptwohnung gemeldet sind.
(7) Die Gesundheitsämter sind verpflichtet, der Vertrauensstelle eine Kopie
aller Todesbescheinigungen - Vertraulicher Teil - oder die erforderlichen Daten
in maschinell verwertbarer Form zu übermitteln. Satz 1 gilt unabhängig davon, ob
die oder der Verstorbene einer namentlichen Meldung zu Lebzeiten widersprochen
hat.
§ 5
Vertrauensstelle
(1) Die Vertrauensstelle hat die gemeldeten Daten auf Schlüssigkeit und
Vollständigkeit zu überprüfen und sie, soweit erforderlich, nach Rückfrage bei
der oder dem Meldepflichtigen zu ergänzen oder zu berichtigen. Sie hat die von
den Gesundheitsämtern nach § 4 Abs. 7 übermittelten Kopien der
Todesbescheinigungen auszuwerten. Sofern sich darin ein Hinweis auf ein
Tumorleiden findet, hat sie die Kopie der Todesbescheinigung wie eine Meldung zu
bearbeiten und, soweit erforderlich, nach Rücksprache mit der Ärztin oder dem
Arzt, der die Leichenschau vorgenommen hat oder der zuletzt behandelnden Ärztin
oder dem zuletzt behandelnden Arzt, Ergänzungen oder Berichtigungen
vorzunehmen. Die Identitätsdaten aus den Todesbescheinigungen der nicht an Krebs
verstorbenen Personen werden nach dem in Abs. 2 beschriebenen Verfahren
verschlüsselt, um den Abgleich mit den bei der Registerstelle vorhandenen Daten
zu ermöglichen und damit Todesfälle von gemeldeten Tumorpatienten zu erfassen.
(2) Die Vertrauensstelle verschlüsselt die Identitätsdaten asymmetrisch und
bildet nach einem bundeseinheitlichen Verfahren Kontrollnummern nach § 8. Sie
speichert die verschlüsselten Identitätsdaten in einer von der Registerstelle
räumlich, organisatorisch und personell getrennten Datenverarbeitungsanlage. Die
Speicherung dient ausschließlich dem Zweck, die Reidentifizierung der Daten für
wissenschaftliche Untersuchungen nach § 9 und Auskünfte nach § 10 zu
ermöglichen. Sie hat die verschlüsselten Identitätsdaten 50 Jahre nach dem Tod
oder spätestens 130 Jahre nach der Geburt der oder des Erkrankten zu löschen.
(3) Die Vertrauensstelle übermittelt die Angaben nach § 7 Abs. 1 an die
Registerstelle und löscht unverzüglich nach der abschließenden Bearbeitung durch
diese, spätestens jedoch sechs Monate nach der Übermittlung, alle zu der
betreffenden Patientin oder dem betreffenden Patienten gehörenden Daten und
vernichtet die der Meldung zugrunde liegenden Unterlagen einschließlich der vom
Gesundheitsamt nach § 4 Abs. 7 übermittelten Kopie der Todesbescheinigung.
(4) In den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 genehmigten Fällen bildet die Vertrauensstelle
aus den personenidentifizierenden Daten von Vergleichskollektiven
Kontrollnummern und übermittelt diese an die Registerstelle zum Abgleich. Sie
entschlüsselt bei Bedarf Identitätsdaten, erfragt zusätzliche Angaben von der
oder dem Meldepflichtigen und veranlasst die Einwilligung der Patientin oder des
Patienten nach § 9 Abs. 3.
(5) Die Vertrauensstelle erteilt Auskünfte nach § 10 oder fordert dazu, soweit
die Daten in der Vertrauensstelle nicht mehr vorliegen, diese von der
Registerstelle an.
(6) Die Vertrauensstelle veranlasst, dass alle gemeldeten Daten gelöscht und die
vorhandenen Unterlagen vernichtet werden, wenn die Patientin oder der Patient
der Meldung widersprochen hat, und unterrichtet die Meldepflichtige oder den
Meldepflichtigen schriftlich über die Löschung.
(7) Die Vertrauensstelle wirkt bei Maßnahmen länderübergreifender Abgleichung,
Zusammenführung und Auswertung epidemiologischer Daten im erforderlichen Umfang
mit. Hierzu hat sie insbesondere von der Registerstelle Kontrollnummern und
epidemiologische Daten anzufordern, diese mit einem speziellen Schlüssel, der
nur für diese Maßnahmen verwendet wird und die Wiedergewinnung der
Identitätsdaten ausschließt, umzuverschlüsseln und die umverschlüsselten
Kontrollnummern zusammen mit den epidemiologischen Daten an die Stelle zu
übermitteln, die die Zusammenführung oder die Auswertung vornimmt. Soweit die
Vertrauensstelle Kontrollnummern und epidemiologische Daten eines anderen
Krebsregisters empfängt, bildet sie die Kontrollnummern neu. Im Übrigen
bearbeitet sie die Datensätze wie Meldungen nach § 4.
(8) Die Meldebehörden der Gemeinden in Hessen haben jährlich der
Vertrauensstelle alle Einwohner mitzuteilen, bei denen sich der Name, die
Anschrift oder das Geschlecht geändert haben. Aus deren
ursprünglichen Identitätsdaten werden von der Vertrauensstelle Kontrollnummern
gebildet und der Registerstelle zum Abgleich mitgeteilt. Sofern diese bereits in
der Registerstelle gespeichert sind, werden sie der Vertrauensstelle
zurückgemeldet mit der Maßgabe, die bei ihr gespeicherten verschlüsselten
Identitätsdaten durch Ergänzung zu aktualisieren.
§ 6
Registerstelle
(1) Die Registerstelle verarbeitet und speichert die nach § 5 Abs. 3 von der
Vertrauensstelle übermittelten epidemiologischen und zusätzlichen Daten. Sie
gleicht die übermittelten Daten über die Kontrollnummern mit den vorhandenen
Datensätzen ab, überprüft sie auf Schlüssigkeit und ergänzt oder berichtigt sie
bei Bedarf. Sie kann hierzu Rückfragen an die Vertrauensstelle richten und hat
diese über das Ergebnis und den Abschluss der Bearbeitung schriftlich zu
informieren.
(2) Die Registerstelle wertet die epidemiologischen Daten aus und übermittelt
sie jährlich nach einheitlichem Format an die beim Robert-Koch-Institut
eingerichtete „Dachdokumentation Krebs“. Sie übermittelt in den zutreffenden
Fällen die epidemiologischen Daten und die Kontrollnummern an das Deutsche
Kinderkrebsregister.
(3) Die Registerstelle erstellt regelmäßig Berichte über die Ergebnisse der
Auswertung der epidemiologischen Daten. Diese werden von dem für das
Gesundheitswesen zuständigen Ministerium veröffentlicht.
(4) Auf Antrag von Meldepflichtigen oder öffentlichen wissenschaftlichen
Einrichtungen hat die Registerstelle die von diesen gemeldeten und bei ihr
gespeicherten Daten auszuwerten. Die Auswertungsergebnisse werden unter der
Voraussetzung zugänglich gemacht, dass die Einzeldaten so zusammengefasst sind,
dass sie keine bestimmte Person erkennen lassen.
(5) Die Registerstelle hat in den nach § 9 Abs. 1 genehmigten Fällen den
Abgleich der Kontrollnummern vorzunehmen, die erforderlichen Angaben für das
entsprechende Forschungsvorhaben an die Vertrauensstelle zu übermitteln und nach
§ 10 der Vertrauensstelle die benötigten Daten auf Anforderung zu übermitteln.
(6) Nach Unterrichtung durch die Vertrauensstelle hat die Registerstelle die
gemeldeten Daten, gegen deren Meldung die Patientin oder der Patient Widerspruch
erhoben hat, zu löschen und die Vertrauensstelle hierüber zu informieren.
(7) Die Registerstelle wirkt bei Maßnahmen länderübergreifender Abgleichung,
Zusammenführung, Ergänzung, Berichtigung und Auswertung epidemiologischer Daten
mit und stellt diese in erforderlichem Umfang zur Verfügung. Soweit hierfür eine
Umverschlüsselung der Kontrollnummern notwendig ist, hat sie insbesondere im
erforderlichen Umfang bei ihr gespeicherte Kontrollnummern und epidemiologische
Daten an die Vertrauensstelle zu übermitteln. Sie hat die ihr von der
Vertrauensstelle übermittelten Kontrollnummern, epidemiologischen und
zusätzlichen Daten anderer Krebsregister entgegenzunehmen und zu verarbeiten.
(8) Die Registerstelle wirkt bei der Aktualisierung der bei der Vertrauensstelle
verschlüsselt gespeicherten Identitätsdaten durch Abgleich der Kontrollnummern
mit, die aus den ursprünglichen Identitätsdaten von Personen gebildet wurden,
bei denen sich aufgrund einer Mitteilung der Meldebehörden eine Änderung ergeben
hat.
§ 7
Speicherung durch die
Registerstelle
(1) In der Registerstelle werden zu jeder Patientin und jedem Patienten folgende
Angaben automatisiert gespeichert:
1. Kontrollnummern,
2. epidemiologische Daten,
3. Name und Anschrift der oder des
Meldepflichtigen, bei Meldung eines Kliniksregisters auch Name und Anschrift
der oder des Meldepflichtigen, in deren oder dessen Auftrag die Meldung
erfolgt, sowie Anschrift des übermittelnden Gesundheitsamtes nach § 4 Abs. 7,
4. Unterrichtung der Patientin oder des
Patienten über die Meldung.
(2) Eine Entgegennahme und Speicherung unverschlüsselter Identitätsdaten durch
die Registerstelle ist nicht zulässig.
§ 8
Verschlüsselung der
Identitätsdaten, Bildung von Kontrollnummern
(1) Die Identitätsdaten sind mit einem asymmetrischen Chiffrierverfahren zu
verschlüsseln. Das anzuwendende Verfahren hat dem Stand der Technik zu
entsprechen.
(2) Für Ergänzungen und Berichtigungen sowie die Zuordnung der epidemiologischen
Daten sind Kontrollnummern nach einem Verfahren zu bilden, das eine
Wiedergewinnung der Identitätsdaten ausschließt und eine Abgleichung mit
möglichst vielen anderen bevölkerungsbezogenen Krebsregistern ermöglicht.
(3) Die Auswahl des Chiffrierverfahrens und des Verfahrens zur Bildung der
Kontrollnummern sowie die Festlegung der hierzu erforderlichen
Datenverarbeitungsprogramme ist im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik zu treffen.
(4) Die für die asymmetrische Chiffrierung sowie für die Bildung der
Kontrollnummern entwickelten und eingesetzten Schlüssel sind geheim zu halten
und dürfen nur von der Vertrauensstelle und nur für Zwecke dieses Gesetzes
verwendet werden. Macht der Stand der Technik eine Umverschlüsselung mit einer
vorübergehenden Entschlüsselung der Identitätsdaten erforderlich, muss
sichergestellt sein, dass der zur Entschlüsselung erforderliche Schlüssel sowie
die eingesetzten technischen Komponenten vor unbefugtem Zugriff geschützt sind.
Es sind insbesondere Vorkehrungen zu treffen, die eine Speicherung des
Schlüssels bei der Vertrauensstelle und eine Weitergabe an Dritte ausschließen.
§ 9 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 9
Abgleichung, Entschlüsselung
und Übermittlung personenidentifizierender Daten
(1) Für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und bei wichtigen und auf andere Weise
nicht durchzuführenden, im öffentlichen Interesse stehenden Forschungsvorhaben
kann das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium der Vertrauensstelle
1. die Abgleichung
personenidentifizierender Daten von Vergleichskollektiven mit Daten des
Krebsregisters und
2. die Entschlüsselung der erforderlichen,
nach § 8 Abs. 1 verschlüsselten Identitätsdaten und deren Übermittlung
im erforderlichen Umfang genehmigen. Sofern
die Daten an eine nicht öffentliche Stelle übermittelt werden sollen, ist die
oder der Hessische Datenschutzbeauftragte anzuhören. Darüber hinaus dürfen weder
personenidentifizierende Daten abgeglichen noch verschlüsselte Identitätsdaten
entschlüsselt oder übermittelt werden. § 8 Abs. 4 und § 10 bleiben unberührt.
(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn die Angaben
für die Durchführung des Forschungsvorhabens notwendig sind. Ein Bericht über
das Forschungsergebnis ist dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium
vorzulegen.
(3) Vor der Übermittlung der Daten nach Abs. 1 Nr. 2 hat die Vertrauensstelle
über die Meldepflichtigen nach entsprechender Aufklärung die schriftliche
Einwilligung der oder des Erkrankten einzuholen, wenn entschlüsselte
Identitätsdaten oder Daten, die vom Empfänger einer bestimmten Person zugeordnet
werden können, weitergegeben werden sollen. Dabei ist sicherzustellen, dass
Patientinnen oder Patienten, die von den behandelnden Meldepflichtigen über ihre
Erkrankung nicht aufgeklärt wurden, nicht auf diesem Wege darüber unterrichtet
werden. Ist die Patientin oder der Patient verstorben, hat die Vertrauensstelle
vor der Datenübermittlung die schriftliche Einwilligung der nächsten Angehörigen
einzuholen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Als
nächste Angehörige gelten dabei in der Reihenfolge: Ehegatten, volljährige
Kinder, Eltern und volljährige Geschwister. Bestehen unter Angehörigen gleichen
Grades Meinungsverschiedenheiten über die Einwilligung zur Datenübermittlung und
hat die Vertrauensstelle hiervon Kenntnis, gilt die Einwilligung als nicht
erteilt. Hat die oder der Verstorbene keine Angehörigen nach Satz 3, kann an
deren Stelle eine volljährige Person treten, die der oder dem Verstorbenen bis
zum Tode in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe gestanden
hat.
(4) Werden nach Abs. 1 Nr. 1 abgeglichene Daten in der Weise übermittelt, dass
sie von der empfangenden Stelle nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden
können oder werden einem klinischen Krebsregister lediglich das Sterbedatum und
die Todesursache einer verstorbenen Person übermittelt, ist die Einholung der
Einwilligung nach Abs. 3 nicht erforderlich. Erfordert ein nach Abs. 1
genehmigtes Vorhaben zu einem Krankheitsfall zusätzliche, die Daten nach § 3
Abs. 2 Nr. 9 bis 12 betreffende Angaben, die von der empfangenden Stelle nicht
einer bestimmten Person zugeordnet werden, darf die Vertrauensstelle, ohne die
Einwilligung nach Abs. 3 einzuholen, die benötigten Daten bei der oder dem
Meldepflichtigen erfragen und an die empfangende Stelle weiterleiten. Die oder
der Meldepflichtige darf diese Angaben mitteilen. Der empfangenden Stelle ist es
untersagt, sich von Dritten Angaben zu verschaffen, die bei Zusammenführung mit
den von der Vertrauensstelle übermittelten Daten eine Identifizierung der
Patientin oder des Patienten ermöglichen würden. Die empfangende Stelle darf die
übermittelten Daten nur für das in der Genehmigung genannte Forschungsvorhaben
verwenden. Eine Übermittlung der Daten an Dritte ist unzulässig. Der
Personenbezug ist durch die Löschung der Identitätsdaten aufzuheben, sobald die
Zuordnung nach Satz 2 erfolgt ist oder das genehmigte Forschungsvorhaben dies
erlaubt.
(5) Der zur Entschlüsselung der Identitätsdaten erforderliche
Dechiffrierschlüssel wird von der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten
aufbewahrt und durch geeignete organisatorische und technische
Sicherheitsvorkehrungen gegen Missbrauch besonders geschützt. In den genehmigten
Fällen der Entschlüsselung nach Abs. 1 Nr. 2 ist der Dechiffrierschlüssel der
Vertrauensstelle soweit erforderlich zum Gebrauch im erlaubten Umfang zu
überlassen.
(6) In der Genehmigung nach Abs. 1 des für das Gesundheitswesen zuständigen
Ministeriums kann gestattet werden, Dritte im Rahmen des Forschungsvorhabens zu
befragen, wenn die Erkrankten seit längerer Zeit verstorben sind und die
Befragung für den Forschungszweck erforderlich ist, ein öffentliches Interesse
an dem Forschungsvorhaben besteht, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, und das
öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben die Geheimhaltungsinteressen der
Verstorbenen erheblich überwiegt.
§ 11 des
Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S.
98) findet entsprechend Anwendung.
§ 10
Auskunftsanspruch der
Patientinnen oder Patienten
Auf Antrag einer Patientin oder eines Patienten hat die Vertrauensstelle einer
oder einem von diesen benannten Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt
mitzuteilen, ob und welche Eintragungen zur Person gespeichert sind. Die
Benannten dürfen die Betroffenen über die Auskunft der Vertrauensstelle nur
mündlich oder durch Einsichtgabe in die Mitteilung informieren, sofern diese
über ihre Erkrankung unterrichtet sind. Weder die schriftliche Auskunft der
Vertrauensstelle noch eine Kopie oder Abschrift davon dürfen an die Erkrankte
oder den Erkrankten weitergegeben werden. Auch mit Einwilligung der Betroffenen
dürfen die Benannten die ihnen erteilten Auskünfte weder mündlich noch
schriftlich an Dritte weitergeben.
§ 11
Datensicherheit
(1) Die Vertrauensstelle und die Registerstelle haben im Rahmen ihrer Aufgaben
nach § 10 des
Hessischen Datenschutzgesetzes durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass
1. überprüft und festgestellt werden kann,
wer zu welchen Zeiten die Datenverarbeitung bedient oder genutzt hat und
welche Programme dabei verwendet worden sind,
2. überprüft und festgestellt werden kann,
wer wann welche Unterlagen oder Daten in welcher Zahl vernichtet oder gelöscht
hat,
3. überprüft und festgestellt werden kann,
an wen von der Vertrauensstelle wann über welchen Personenkreis welche Art von
Daten übermittelt worden sind,
4. ein dem Stand der Technik entsprechender
Schutz vor Versuchen, die Anonymität der gespeicherten Daten mit Verfahren der
Deanonymisierung aufzuheben, gewährleistet ist.
(2) Nach § 10 des Hessischen Datenschutzgesetzes hat die Vertrauensstelle bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere sicherzustellen, dass die durch sie
gespeicherten verschlüsselten Identitätsdaten nur zu den in § 5 Abs. 2
aufgeführten Zwecken verarbeitet und nicht unbefugt eingesehen oder genutzt
werden können.
§ 12
Wissenschaftlicher Beirat
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium beruft einen
wissenschaftlichen Beirat, der die Stellen fachlich und wissenschaftlich berät,
die das epidemiologische Krebsregister führen.
§ 13
Kosten
(1) Die Meldepflichtigen
erhalten für jede Meldung an das Krebsregister einen Festbetrag aus dem
Landeshaushalt, soweit die ihnen entstehenden Kosten nicht anderweitig gedeckt
werden. Die Höhe dieses Festbetrags wird durch das für das Gesundheitswesen
zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Hessischen
Ministerium der Finanzen festgelegt. Dabei kann nach der Vollständigkeit der
Meldung differenziert werden.
(2) Die bei der Vertrauensstelle und bei der Registerstelle bei der Übermittlung
von Daten nach § 9 Abs. 1 bis 3 entstehenden Kosten sind von der
antragstellenden Forschungseinrichtung zu erstatten.
(3) Ministerien, nachgeordnete Behörden, Meldepflichtige, wissenschaftliche Forschungseinrichtungen sowie
nationale und internationale bevölkerungsbezogene Krebsregister erhalten die
Berichte der Registerstelle nach § 6 Abs. 3 kostenlos. Auskünfte, die auf
Routineauswertungen der Registerstelle beruhen, sind für diese Empfänger
ebenfalls kostenlos. Sonderauswertungen der Registerstelle für wissenschaftliche
Forschungsvorhaben können auf schriftlichen Antrag unter Benennung von Zweck und
Verwendung der Daten angefordert werden und sind für öffentliche
wissenschaftliche Einrichtungen und Meldepflichtige kostenlos. Ein Anspruch auf
solche Sonderauswertungen besteht insbesondere bei unangemessenem Aufwand nicht.
Ansonsten sind Sonderauswertungen in Rechnung zu stellen. Anonymisierte
Einzeldaten mit Kontrollnummern werden kostenlos an das Deutsche
Kinderkrebsregister weitergegeben.
§ 14
Übergangsbestimmungen
(1) Soweit vor Verabschiedung dieses Gesetzes im Rahmen klinischer Krebsregister
Daten über Patientinnen oder Patienten, die in Hessen mit Hauptwohnung gemeldet
sind, mit deren Zustimmung gespeichert wurden, können diese wie Daten, die auf
der Grundlage dieses Gesetzes gemeldet wurden, im Hessischen epidemiologischen
Krebsregister verarbeitet werden.
(2) Daten, die auf der Grundlage des Ausführungsgesetzes zum Krebsregistergesetz
vom 31. Oktober 1998 (GVBl. I S. 408) oder des Gesetzes zur Änderung des
Ausführungsgesetzes zum Krebsregistergesetz vom 27. Dezember 1999 (GVBl. 2000 I
S. 25) gemeldet und gespeichert wurden, gelten als Daten, die auf der Grundlage
dieses Gesetzes gemeldet sind.
§ 15
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Hessische
Krebsregistergesetz vom 31. Oktober 1998 (GVBl. I S. 408), geändert durch
Gesetz vom 27. Dezember 1999 (GVBl. I 2000 S. 25), wird aufgehoben.
§ 16
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

