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Hessisches Krebsregistergesetz
(HKRG)

Vom 17. Dezember 2001
GVBl. I S. 582

 

§ 1

Zweck und Regelungsbereich


(1) Zur Krebsbekämpfung, insbesondere zur Verbesserung der Datengrundlage für die Krebsepidemiologie, regelt dieses Gesetz die fortlaufende und einheitliche Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten über Krebserkrankungen durch das bevölkerungsbezogene (epidemiologische) Hessische Krebsregister. Es gilt für bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals bei Personen diagnostiziert werden, die in Hessen ärztlich oder zahnärztlich behandelt werden und mit Hauptwohnung in Deutschland gemeldet sind.


(2) Das Krebsregister soll die Verbreitung und die Trendentwicklung aller Formen von Krebserkrankungen einschließlich ihrer Frühstadien beobachten und statistisch-epidemiologisch auswerten, vornehmlich anonymisierte Daten für die epidemiologische Forschung und die Ursachenforschung bereitstellen, Grundlagen für die Gesundheitsplanung liefern sowie zur Bewertung präventiver und kurativer Maßnahmen beitragen.

 

§ 2

Organisation des Krebsregisters


(1) Das Krebsregister besteht aus der ärztlich geleiteten Vertrauensstelle bei der Landesärztekammer Hessen und aus der hiervon räumlich, organisatorisch und personell getrennten Registerstelle, die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister durch Rechtsverordnung festgestellt wird.


(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium führt die Rechtsaufsicht über die Vertrauensstelle sowie die Fach- und Rechtsaufsicht über die Registerstelle. Von der Vertrauensstelle dürfen keine personenbezogenen Daten an die Rechtsaufsichtsbehörde weitergegeben werden.


(3) Träger des Krebsregisters ist das Land Hessen. Die beteiligten Stellen erhalten die nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit anfallenden notwendigen Kosten erstattet.

 

§ 3

Begriffsbestimmungen


(1) Identitätsdaten sind folgende, die Identifizierung der Patientin oder des Patienten ermöglichende Angaben:

1. Familienname, Vorname, frühere Namen,

2. Geschlecht,

3. Anschrift zum Zeitpunkt des ersten Auftretens der bösartigen Neubildung,

4. Geburtsdatum,

5. Datum der ersten Tumordiagnose,

6. Sterbedatum.


(2) Epidemiologische Daten sind folgende Angaben:

1. Geschlecht,

2. Monat und Jahr der Geburt,

3. Wohnort und Gemeindekennziffer,

4. Staatsangehörigkeit,

5. Tätigkeitsanamnese (ausgeübte Berufe, Art und Dauer des am längsten und des zuletzt ausgeübten Berufs),

6. Tumordiagnose nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jeweils neuesten vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen und von diesem in Kraft gesetzten Fassung, Histologie nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der onkologischen Krankheiten (ICD-O),

7. Lokalisation des Tumors, einschließlich der Seite bei paarigen Organen,

8. Monat und Jahr der ersten Tumordiagnose,

9. früheres Tumorleiden,

10. Stadium der Erkrankung (insbesondere der TNM-Schlüssel zur Darstellung der Größe und des Metastasierungsgrades der Tumoren),

11. Sicherung der Diagnose (klinischer Befund, Histologie, Zytologie, Obduktion und andere),

12. Art der Therapie (kurative und palliative Operationen, Strahlen-, Chemo- und andere Therapiearten),

13. Sterbemonat und -jahr,

14. Todesursache (Grundleiden) und bösartige Tumoren als andere schwere Krankheiten, die zum Tode beigetragen haben,

15. Ergebnis der durchgeführten Autopsie,

16. Datum der Meldung an die Vertrauensstelle.


(3) Zusätzliche Daten sind:

1. Name und Anschrift der oder des Meldepflichtigen im Sinne des § 4 Abs. 1,

2. Informationsstatus der Patientin oder des Patienten nach § 4 Abs. 2 Satz 5.


(4) Kontrollnummern sind Zeichenfolgen, die aus den Identitätsdaten gewonnen werden, ohne dass eine Wiedergewinnung der Identitätsdaten möglich ist.

 

§ 4

Meldungen


(1) Alle behandelnden Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte sowie Pathologinnen oder Pathologen (‚Meldepflichtige’) sind verpflichtet, bei Patientinnen oder Patienten, die in Hessen ärztlich oder zahnärztlich behandelt werden, mit Hauptwohnung in Deutschland gemeldet sind und die an einer Krebserkrankung oder deren Frühstadium leiden, die in § 3 Abs. 1 und 2 aufgeführten Daten zu erheben und an die Vertrauensstelle zu melden. Meldepflichtige können Klinikregister mit der Meldung beauftragen. In der Meldung eines Klinikregisters sind der Name und die Anschrift der oder des Meldepflichtigen anzugeben, in deren oder dessen Auftrag die Meldung erfolgt.


(2) Die oder der Meldepflichtige hat die Patientin oder den Patienten von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. Dies gilt auch, wenn ein Klinikregister mit der Meldung beauftragt worden ist. Die Unterrichtung darf nur unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass der Patientin oder dem Patienten durch die Unterrichtung gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Die Patientin oder der Patient hat gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht, über das in einem von der oder dem Meldepflichtigen ausgehändigten einheitlichen Merkblatt informiert wird. In der Meldung ist anzugeben, ob die Patientin oder der Patient über die Meldung unterrichtet worden ist. Ist keine Unterrichtung erfolgt, sind die Gründe hierfür darzulegen. Bei der Unterrichtung ist die Patientin oder der Patient auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist auch der Inhalt der Meldung mitzuteilen.


(3) Bei Widerspruch der Patientin oder des Patienten hat die oder der Meldepflichtige die Meldung zu unterlassen oder zu veranlassen, dass die bereits gemeldeten Daten in der Vertrauensstelle und in der Registerstelle gelöscht werden. Die oder der Meldepflichtige ist von der Vertrauensstelle schriftlich über die Löschung zu unterrichten.


(4) Pathologinnen und Pathologen, die keinen unmittelbaren Patientenkontakt haben, sind abweichend von Abs. 2 Satz 1 berechtigt, ihrer Meldepflicht auch ohne vorherige Unterrichtung der Patientin oder des Patienten nachzukommen. Sie haben die behandelnden Meldepflichtigen, die das Präparat eingesandt haben, von einer Meldung zu unterrichten und diese auf ihre Pflicht hinzuweisen, das Verfahren nach Abs. 2 durchzuführen. Die Meldepflicht der behandelnden Meldepflichtigen bleibt hiervon unberührt.


(5) Die Meldung an die Vertrauensstelle erfolgt mit Formblättern, maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch elektronische Datenübermittlung. Das Nähere zu den Meldungen legt die Vertrauensstelle im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium fest. Sie trifft auch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes bei der Meldung.


(6) Erhält die Vertrauensstelle eine Meldung oder einen Totenschein zu einer Person, die mit Hauptwohnung außerhalb Hessens gemeldet ist, bietet sie die Daten dem für den Ort der gemeldeten Hauptwohnung dieser Person zuständigen epidemiologischen Krebsregister zur Übernahme nach den dort geltenden Bestimmungen an und übermittelt sie auf Anforderung. Nach der Übermittlung löscht sie die entsprechenden Daten. Die Vertrauensstelle ist zum Empfang von Meldungen oder Totenscheinen von anderen bevölkerungsbezogenen Krebsregistern berechtigt, sofern es sich um Meldungen oder Totenscheine zu Personen handelt, die in Hessen mit Hauptwohnung gemeldet sind.


(7) Die Gesundheitsämter sind verpflichtet, der Vertrauensstelle eine Kopie aller Todesbescheinigungen - Vertraulicher Teil - oder die erforderlichen Daten in maschinell verwertbarer Form zu übermitteln. Satz 1 gilt unabhängig davon, ob die oder der Verstorbene einer namentlichen Meldung zu Lebzeiten widersprochen hat.

 

§ 5

Vertrauensstelle


(1) Die Vertrauensstelle hat die gemeldeten Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und sie, soweit erforderlich, nach Rückfrage bei der oder dem Meldepflichtigen zu ergänzen oder zu berichtigen. Sie hat die von den Gesundheitsämtern nach § 4 Abs. 7 übermittelten Kopien der Todesbescheinigungen auszuwerten. Sofern sich darin ein Hinweis auf ein Tumorleiden findet, hat sie die Kopie der Todesbescheinigung wie eine Meldung zu bearbeiten und, soweit erforderlich, nach Rücksprache mit der Ärztin oder dem Arzt, der die Leichenschau vorgenommen hat oder der zuletzt behandelnden Ärztin oder dem zuletzt behandelnden Arzt, Ergänzungen oder Berichtigungen vorzunehmen. Die Identitätsdaten aus den Todesbescheinigungen der nicht an Krebs verstorbenen Personen werden nach dem in Abs. 2 beschriebenen Verfahren verschlüsselt, um den Abgleich mit den bei der Registerstelle vorhandenen Daten zu ermöglichen und damit Todesfälle von gemeldeten Tumorpatienten zu erfassen.


(2) Die Vertrauensstelle verschlüsselt die Identitätsdaten asymmetrisch und bildet nach einem bundeseinheitlichen Verfahren Kontrollnummern nach § 8. Sie speichert die verschlüsselten Identitätsdaten in einer von der Registerstelle räumlich, organisatorisch und personell getrennten Datenverarbeitungsanlage. Die Speicherung dient ausschließlich dem Zweck, die Reidentifizierung der Daten für wissenschaftliche Untersuchungen nach § 9 und Auskünfte nach § 10 zu ermöglichen. Sie hat die verschlüsselten Identitätsdaten 50 Jahre nach dem Tod oder spätestens 130 Jahre nach der Geburt der oder des Erkrankten zu löschen.


(3) Die Vertrauensstelle übermittelt die Angaben nach § 7 Abs. 1 an die Registerstelle und löscht unverzüglich nach der abschließenden Bearbeitung durch diese, spätestens jedoch sechs Monate nach der Übermittlung, alle zu der betreffenden Patientin oder dem betreffenden Patienten gehörenden Daten und vernichtet die der Meldung zugrunde liegenden Unterlagen einschließlich der vom Gesundheitsamt nach § 4 Abs. 7 übermittelten Kopie der Todesbescheinigung.


(4) In den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 genehmigten Fällen bildet die Vertrauensstelle aus den personenidentifizierenden Daten von Vergleichskollektiven Kontrollnummern und übermittelt diese an die Registerstelle zum Abgleich. Sie entschlüsselt bei Bedarf Identitätsdaten, erfragt zusätzliche Angaben von der oder dem Meldepflichtigen und veranlasst die Einwilligung der Patientin oder des Patienten nach § 9 Abs. 3.


(5) Die Vertrauensstelle erteilt Auskünfte nach § 10 oder fordert dazu, soweit die Daten in der Vertrauensstelle nicht mehr vorliegen, diese von der Registerstelle an.


(6) Die Vertrauensstelle veranlasst, dass alle gemeldeten Daten gelöscht und die vorhandenen Unterlagen vernichtet werden, wenn die Patientin oder der Patient der Meldung widersprochen hat, und unterrichtet die Meldepflichtige oder den Meldepflichtigen schriftlich über die Löschung.


(7) Die Vertrauensstelle wirkt bei Maßnahmen länderübergreifender Abgleichung, Zusammenführung und Auswertung epidemiologischer Daten im erforderlichen Umfang mit. Hierzu hat sie insbesondere von der Registerstelle Kontrollnummern und epidemiologische Daten anzufordern, diese mit einem speziellen Schlüssel, der nur für diese Maßnahmen verwendet wird und die Wiedergewinnung der Identitätsdaten ausschließt, umzuverschlüsseln und die umverschlüsselten Kontrollnummern zusammen mit den epidemiologischen Daten an die Stelle zu übermitteln, die die Zusammenführung oder die Auswertung vornimmt. Soweit die Vertrauensstelle Kontrollnummern und epidemiologische Daten eines anderen Krebsregisters empfängt, bildet sie die Kontrollnummern neu. Im Übrigen bearbeitet sie die Datensätze wie Meldungen nach § 4.


(8) Die Meldebehörden der Gemeinden in Hessen haben jährlich der Vertrauensstelle alle Einwohner mitzuteilen, bei denen sich der Name, die Anschrift oder das Geschlecht geändert haben. Aus deren ursprünglichen Identitätsdaten werden von der Vertrauensstelle Kontrollnummern gebildet und der Registerstelle zum Abgleich mitgeteilt. Sofern diese bereits in der Registerstelle gespeichert sind, werden sie der Vertrauensstelle zurückgemeldet mit der Maßgabe, die bei ihr gespeicherten verschlüsselten Identitätsdaten durch Ergänzung zu aktualisieren.

 

§ 6

Registerstelle


(1) Die Registerstelle verarbeitet und speichert die nach § 5 Abs. 3 von der Vertrauensstelle übermittelten epidemiologischen und zusätzlichen Daten. Sie gleicht die übermittelten Daten über die Kontrollnummern mit den vorhandenen Datensätzen ab, überprüft sie auf Schlüssigkeit und ergänzt oder berichtigt sie bei Bedarf. Sie kann hierzu Rückfragen an die Vertrauensstelle richten und hat diese über das Ergebnis und den Abschluss der Bearbeitung schriftlich zu informieren.


(2) Die Registerstelle wertet die epidemiologischen Daten aus und übermittelt sie jährlich nach einheitlichem Format an die beim Robert-Koch-Institut eingerichtete „Dachdokumentation Krebs“. Sie übermittelt in den zutreffenden Fällen die epidemiologischen Daten und die Kontrollnummern an das Deutsche Kinderkrebsregister.


(3) Die Registerstelle erstellt regelmäßig Berichte über die Ergebnisse der Auswertung der epidemiologischen Daten. Diese werden von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium veröffentlicht.


(4) Auf Antrag von Meldepflichtigen oder öffentlichen wissenschaftlichen Einrichtungen hat die Registerstelle die von diesen gemeldeten und bei ihr gespeicherten Daten auszuwerten. Die Auswertungsergebnisse werden unter der Voraussetzung zugänglich gemacht, dass die Einzeldaten so zusammengefasst sind, dass sie keine bestimmte Person erkennen lassen.


(5) Die Registerstelle hat in den nach § 9 Abs. 1 genehmigten Fällen den Abgleich der Kontrollnummern vorzunehmen, die erforderlichen Angaben für das entsprechende Forschungsvorhaben an die Vertrauensstelle zu übermitteln und nach § 10 der Vertrauensstelle die benötigten Daten auf Anforderung zu übermitteln.


(6) Nach Unterrichtung durch die Vertrauensstelle hat die Registerstelle die gemeldeten Daten, gegen deren Meldung die Patientin oder der Patient Widerspruch erhoben hat, zu löschen und die Vertrauensstelle hierüber zu informieren.


(7) Die Registerstelle wirkt bei Maßnahmen länderübergreifender Abgleichung, Zusammenführung, Ergänzung, Berichtigung und Auswertung epidemiologischer Daten mit und stellt diese in erforderlichem Umfang zur Verfügung. Soweit hierfür eine Umverschlüsselung der Kontrollnummern notwendig ist, hat sie insbesondere im erforderlichen Umfang bei ihr gespeicherte Kontrollnummern und epidemiologische Daten an die Vertrauensstelle zu übermitteln. Sie hat die ihr von der Vertrauensstelle übermittelten Kontrollnummern, epidemiologischen und zusätzlichen Daten anderer Krebsregister entgegenzunehmen und zu verarbeiten.


(8) Die Registerstelle wirkt bei der Aktualisierung der bei der Vertrauensstelle verschlüsselt gespeicherten Identitätsdaten durch Abgleich der Kontrollnummern mit, die aus den ursprünglichen Identitätsdaten von Personen gebildet wurden, bei denen sich aufgrund einer Mitteilung der Meldebehörden eine Änderung ergeben hat.

 

§ 7

Speicherung durch die Registerstelle


(1) In der Registerstelle werden zu jeder Patientin und jedem Patienten folgende Angaben automatisiert gespeichert:

1. Kontrollnummern,

2. epidemiologische Daten,

3. Name und Anschrift der oder des Meldepflichtigen, bei Meldung eines Kliniksregisters auch Name und Anschrift der oder des Meldepflichtigen, in deren oder dessen Auftrag die Meldung erfolgt, sowie Anschrift des übermittelnden Gesundheitsamtes nach § 4 Abs. 7,

4. Unterrichtung der Patientin oder des Patienten über die Meldung.


(2) Eine Entgegennahme und Speicherung unverschlüsselter Identitätsdaten durch die Registerstelle ist nicht zulässig.

 

§ 8

Verschlüsselung der Identitätsdaten, Bildung von Kontrollnummern


(1) Die Identitätsdaten sind mit einem asymmetrischen Chiffrierverfahren zu verschlüsseln. Das anzuwendende Verfahren hat dem Stand der Technik zu entsprechen.


(2) Für Ergänzungen und Berichtigungen sowie die Zuordnung der epidemiologischen Daten sind Kontrollnummern nach einem Verfahren zu bilden, das eine Wiedergewinnung der Identitätsdaten ausschließt und eine Abgleichung mit möglichst vielen anderen bevölkerungsbezogenen Krebsregistern ermöglicht.


(3) Die Auswahl des Chiffrierverfahrens und des Verfahrens zur Bildung der Kontrollnummern sowie die Festlegung der hierzu erforderlichen Datenverarbeitungsprogramme ist im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen.


(4) Die für die asymmetrische Chiffrierung sowie für die Bildung der Kontrollnummern entwickelten und eingesetzten Schlüssel sind geheim zu halten und dürfen nur von der Vertrauensstelle und nur für Zwecke dieses Gesetzes verwendet werden. Macht der Stand der Technik eine Umverschlüsselung mit einer vorübergehenden Entschlüsselung der Identitätsdaten erforderlich, muss sichergestellt sein, dass der zur Entschlüsselung erforderliche Schlüssel sowie die eingesetzten technischen Komponenten vor unbefugtem Zugriff geschützt sind. Es sind insbesondere Vorkehrungen zu treffen, die eine Speicherung des Schlüssels bei der Vertrauensstelle und eine Weitergabe an Dritte ausschließen. § 9 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

 

§ 9

Abgleichung, Entschlüsselung und Übermittlung personenidentifizierender Daten


(1) Für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und bei wichtigen und auf andere Weise nicht durchzuführenden, im öffentlichen Interesse stehenden Forschungsvorhaben kann das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium der Vertrauensstelle

1. die Abgleichung personenidentifizierender Daten von Vergleichskollektiven mit Daten des Krebsregisters und

2. die Entschlüsselung der erforderlichen, nach § 8 Abs. 1 verschlüsselten Identitätsdaten und deren Übermittlung

im erforderlichen Umfang genehmigen. Sofern die Daten an eine nicht öffentliche Stelle übermittelt werden sollen, ist die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte anzuhören. Darüber hinaus dürfen weder personenidentifizierende Daten abgeglichen noch verschlüsselte Identitätsdaten entschlüsselt oder übermittelt werden. § 8 Abs. 4 und § 10 bleiben unberührt.


(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn die Angaben für die Durchführung des Forschungsvorhabens notwendig sind. Ein Bericht über das Forschungsergebnis ist dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium vorzulegen.


(3) Vor der Übermittlung der Daten nach Abs. 1 Nr. 2 hat die Vertrauensstelle über die Meldepflichtigen nach entsprechender Aufklärung die schriftliche Einwilligung der oder des Erkrankten einzuholen, wenn entschlüsselte Identitätsdaten oder Daten, die vom Empfänger einer bestimmten Person zugeordnet werden können, weitergegeben werden sollen. Dabei ist sicherzustellen, dass Patientinnen oder Patienten, die von den behandelnden Meldepflichtigen über ihre Erkrankung nicht aufgeklärt wurden, nicht auf diesem Wege darüber unterrichtet werden. Ist die Patientin oder der Patient verstorben, hat die Vertrauensstelle vor der Datenübermittlung die schriftliche Einwilligung der nächsten Angehörigen einzuholen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Als nächste Angehörige gelten dabei in der Reihenfolge: Ehegatten, volljährige Kinder, Eltern und volljährige Geschwister. Bestehen unter Angehörigen gleichen Grades Meinungsverschiedenheiten über die Einwilligung zur Datenübermittlung und hat die Vertrauensstelle hiervon Kenntnis, gilt die Einwilligung als nicht erteilt. Hat die oder der Verstorbene keine Angehörigen nach Satz 3, kann an deren Stelle eine volljährige Person treten, die der oder dem Verstorbenen bis zum Tode in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe gestanden hat.


(4) Werden nach Abs. 1 Nr. 1 abgeglichene Daten in der Weise übermittelt, dass sie von der empfangenden Stelle nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden können oder werden einem klinischen Krebsregister lediglich das Sterbedatum und die Todesursache einer verstorbenen Person übermittelt, ist die Einholung der Einwilligung nach Abs. 3 nicht erforderlich. Erfordert ein nach Abs. 1 genehmigtes Vorhaben zu einem Krankheitsfall zusätzliche, die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 bis 12 betreffende Angaben, die von der empfangenden Stelle nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden, darf die Vertrauensstelle, ohne die Einwilligung nach Abs. 3 einzuholen, die benötigten Daten bei der oder dem Meldepflichtigen erfragen und an die empfangende Stelle weiterleiten. Die oder der Meldepflichtige darf diese Angaben mitteilen. Der empfangenden Stelle ist es untersagt, sich von Dritten Angaben zu verschaffen, die bei Zusammenführung mit den von der Vertrauensstelle übermittelten Daten eine Identifizierung der Patientin oder des Patienten ermöglichen würden. Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur für das in der Genehmigung genannte Forschungsvorhaben verwenden. Eine Übermittlung der Daten an Dritte ist unzulässig. Der Personenbezug ist durch die Löschung der Identitätsdaten aufzuheben, sobald die Zuordnung nach Satz 2 erfolgt ist oder das genehmigte Forschungsvorhaben dies erlaubt.


(5) Der zur Entschlüsselung der Identitätsdaten erforderliche Dechiffrierschlüssel wird von der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten aufbewahrt und durch geeignete organisatorische und technische Sicherheitsvorkehrungen gegen Missbrauch besonders geschützt. In den genehmigten Fällen der Entschlüsselung nach Abs. 1 Nr. 2 ist der Dechiffrierschlüssel der Vertrauensstelle soweit erforderlich zum Gebrauch im erlaubten Umfang zu überlassen.


(6) In der Genehmigung nach Abs. 1 des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums kann gestattet werden, Dritte im Rahmen des Forschungsvorhabens zu befragen, wenn die Erkrankten seit längerer Zeit verstorben sind und die Befragung für den Forschungszweck erforderlich ist, ein öffentliches Interesse an dem Forschungsvorhaben besteht, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, und das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben die Geheimhaltungsinteressen der Verstorbenen erheblich überwiegt. § 11 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) findet entsprechend Anwendung.

 

§ 10

Auskunftsanspruch der Patientinnen oder Patienten


Auf Antrag einer Patientin oder eines Patienten hat die Vertrauensstelle einer oder einem von diesen benannten Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt mitzuteilen, ob und welche Eintragungen zur Person gespeichert sind. Die Benannten dürfen die Betroffenen über die Auskunft der Vertrauensstelle nur mündlich oder durch Einsichtgabe in die Mitteilung informieren, sofern diese über ihre Erkrankung unterrichtet sind. Weder die schriftliche Auskunft der Vertrauensstelle noch eine Kopie oder Abschrift davon dürfen an die Erkrankte oder den Erkrankten weitergegeben werden. Auch mit Einwilligung der Betroffenen dürfen die Benannten die ihnen erteilten Auskünfte weder mündlich noch schriftlich an Dritte weitergeben.

 

§ 11

Datensicherheit


(1) Die Vertrauensstelle und die Registerstelle haben im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 10 des Hessischen Datenschutzgesetzes durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass

1. überprüft und festgestellt werden kann, wer zu welchen Zeiten die Datenverarbeitung bedient oder genutzt hat und welche Programme dabei verwendet worden sind,

2. überprüft und festgestellt werden kann, wer wann welche Unterlagen oder Daten in welcher Zahl vernichtet oder gelöscht hat,

3. überprüft und festgestellt werden kann, an wen von der Vertrauensstelle wann über welchen Personenkreis welche Art von Daten übermittelt worden sind,

4. ein dem Stand der Technik entsprechender Schutz vor Versuchen, die Anonymität der gespeicherten Daten mit Verfahren der Deanonymisierung aufzuheben, gewährleistet ist.


(2) Nach § 10 des Hessischen Datenschutzgesetzes hat die Vertrauensstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere sicherzustellen, dass die durch sie gespeicherten verschlüsselten Identitätsdaten nur zu den in § 5 Abs. 2 aufgeführten Zwecken verarbeitet und nicht unbefugt eingesehen oder genutzt werden können.

 

§ 12

Wissenschaftlicher Beirat


Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium beruft einen wissenschaftlichen Beirat, der die Stellen fachlich und wissenschaftlich berät, die das epidemiologische Krebsregister führen.

 

§ 13

Kosten


(1) Die Meldepflichtigen erhalten für jede Meldung an das Krebsregister einen Festbetrag aus dem Landeshaushalt, soweit die ihnen entstehenden Kosten nicht anderweitig gedeckt werden. Die Höhe dieses Festbetrags wird durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen festgelegt. Dabei kann nach der Vollständigkeit der Meldung differenziert werden.


(2) Die bei der Vertrauensstelle und bei der Registerstelle bei der Übermittlung von Daten nach § 9 Abs. 1 bis 3 entstehenden Kosten sind von der antragstellenden Forschungseinrichtung zu erstatten.


(3) Ministerien, nachgeordnete Behörden, Meldepflichtige, wissenschaftliche Forschungseinrichtungen sowie nationale und internationale bevölkerungsbezogene Krebsregister erhalten die Berichte der Registerstelle nach § 6 Abs. 3 kostenlos. Auskünfte, die auf Routineauswertungen der Registerstelle beruhen, sind für diese Empfänger ebenfalls kostenlos. Sonderauswertungen der Registerstelle für wissenschaftliche Forschungsvorhaben können auf schriftlichen Antrag unter Benennung von Zweck und Verwendung der Daten angefordert werden und sind für öffentliche wissenschaftliche Einrichtungen und Meldepflichtige kostenlos. Ein Anspruch auf solche Sonderauswertungen besteht insbesondere bei unangemessenem Aufwand nicht. Ansonsten sind Sonderauswertungen in Rechnung zu stellen. Anonymisierte Einzeldaten mit Kontrollnummern werden kostenlos an das Deutsche Kinderkrebsregister weitergegeben.

 

§ 14

Übergangsbestimmungen


(1) Soweit vor Verabschiedung dieses Gesetzes im Rahmen klinischer Krebsregister Daten über Patientinnen oder Patienten, die in Hessen mit Hauptwohnung gemeldet sind, mit deren Zustimmung gespeichert wurden, können diese wie Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes gemeldet wurden, im Hessischen epidemiologischen Krebsregister verarbeitet werden.


(2) Daten, die auf der Grundlage des Ausführungsgesetzes zum Krebsregistergesetz vom 31. Oktober 1998 (GVBl. I S. 408) oder des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Krebsregistergesetz vom 27. Dezember 1999 (GVBl. 2000 I S. 25) gemeldet und gespeichert wurden, gelten als Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes gemeldet sind.

 

§ 15

Aufhebung bisherigen Rechts


Das Hessische Krebsregistergesetz vom 31. Oktober 1998 (GVBl. I S. 408), geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1999 (GVBl. I 2000 S. 25), wird aufgehoben.

 

§ 16

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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