


Verordnung über die
Qualitätssicherung im Rettungsdienst
Vom 27. Februar 2003
GVBl. I S. 105
Verkündet am 31. März 2003
Aufgrund des
§ 26
Abs. 1, 3 und 4 und des
§ 27 Abs.
1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 vom 24. November 1998 (GVBl. I
S. 499) wird verordnet:
§ 1
Grundsatz
(1) Ziel der Qualitätssicherung im Rettungsdienst ist die Sicherstellung und
Optimierung eines auf den Patienten ausgerichteten und bedarfsgerechten
Rettungsdienstes unter wirtschaftlich effizienten Bedingungen.
(2) Die Träger der Notfallversorgung stellen sicher, dass geeignete
Qualitätsmanagementstrukturen geschaffen werden, die unter Mitwirkung aller
Beteiligten anhand einer differenzierten Datenerfassung und -auswertung eine
regelmäßige Analyse der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität des
Rettungsdienstes ermöglichen, um daraus mögliche Verbesserungen zu ermitteln und
deren Umsetzung zu realisieren.
§ 2
Aufgaben der Träger der
Notfallversorgung
(1) Die Träger der Notfallversorgung haben zur Umsetzung der Vorgaben des § 1
dieser Verordnung insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. Betreiben von
Qualitätsmanagementprozessen innerhalb des eigenen Wirkungskreises,
insbesondere in den Zentralen Leitstellen und der Technischen Einsatzleitung
nach §§
5, 6
des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 und soweit
Rettungsdienstleistungen als eigene Aufgabe erbracht werden,
2. Förderung und Beobachtung von
Qualitätsmanagementstrukturen der Leistungserbringer; in der Beauftragung oder
Genehmigung oder durch gesonderte Vereinbarung sollen hierzu Festlegungen
getroffen werden,
3. Analyse, Entwicklung und Beurteilung der
Strukturqualität, insbesondere hinsichtlich der Standardisierung und
Fortschreibung von Ausstattung sowie der Bedarfsplanung,
4. Analyse, Entwicklung und Beurteilung der
Prozessqualität, insbesondere hinsichtlich der Standardisierung von Abläufen,
5. Analyse, Entwicklung und Beurteilung der
Ergebnisqualität,
6. Durchführung der Dokumentationsmaßnahmen
nach § 4,
7. fachliche und medizinische Bewertung der
Einsatzdaten,
8. Aufbau und Sicherstellung eines
patienten- und problemorientierten Schnittstellenmanagements. Schnittstellen
in diesem Sinne sind insbesondere die an der Rettungskette Beteiligten sowie
Behörden, ärztlicher Not- und Bereitschaftsdienst im Sinne des § 75 Abs. 1
Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, benachbarte Rettungsdienstbereiche
oder ergänzende Hilfeleistungssysteme,
9. Einbindung der Bearbeitung von
Beschwerden in den Qualitätsmanagementprozess,
10. Umsetzung des aus dem
Qualitätsmanagementprozess resultierenden Änderungsbedarfs,
11. Vernetzung des eigenen
Qualitätsmanagementprozesses mit landesweiten Qualitätsmanagementstrukturen.
(2) Die Träger der Notfallversorgung richten unter Beteiligung der
Leistungsträger und der Leistungserbringer einen landesweiten Arbeitskreis zur
medizinischen Qualitätssicherung im Rettungsdienst ein. Der Arbeitskreis
unterstützt die einzelnen Rettungsdienstbereiche bei der Wahrnehmung der
Aufgaben nach Abs. 1 und gibt insbesondere Empfehlungen zur Standardisierung.
Der Arbeitskreis soll sich um eine sachorientierte Vernetzung auf Bundesebene
mit vergleichbaren Einrichtungen bemühen. Er berichtet dem Landesbeirat für den
Rettungsdienst in jährlichen Abständen über die wesentlichen Inhalte seiner
Arbeit und die gewonnenen Erkenntnisse.
§ 3
Ärztliche Leitung des
Rettungsdienstes
(1) Zur Sicherstellung der effizienten Erfüllung der Aufgaben im Bereich des
medizinischen Qualitätsmanagements haben die Träger der Notfallversorgung eine
Ärztliche Leiterin oder einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst mit höchstens
einer halben Stelle pro Rettungsdienstbereich zu bestellen. Darüber hinaus
gehende Regelungen können im Einvernehmen mit den Leistungsträgern getroffen
werden.
(2) Mehrere Rettungsdienstbereiche können, soweit dies fachlich und
wirtschaftlich sinnvoll ist, eine gemeinsame Ärztliche Leiterin oder einen
gemeinsamen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst bestellen.
(3) Die Ärztliche Leiterin oder der Ärztliche Leiter Rettungsdienst muss die
Anforderungen nach den jeweils gültigen Empfehlungen der Bundesärztekammer und
der Landesärztekammer Hessen erfüllen. Dies ist durch eine Bescheinigung der
Landesärztekammer Hessen nachzuweisen.
§ 4
Einsatzdokumentation und
Datenverarbeitung
(1) Von den Leistungserbringern sind Einsatzprotokolle nach einheitlichen
Vorgaben zu erstellen. Art und Umfang der Datenerfassung bestimmt das für den
Rettungsdienst zuständige Ministerium unter Beteiligung des Arbeitskreises nach
§ 2 Abs. 2. Hierbei darf die Möglichkeit bereichsinterner Ergänzungen nicht
ausgeschlossen werden.
(2) Die Datenerfassung in den Zentralen Leitstellen nach § 9 der Verordnung zur
Ausführung der §§
5, 6
des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 vom 31. Mai 1999 (GVBl. I S. 366)
kann um Daten erweitert werden, die für den Qualitätsmanagementprozess
erforderlich sind. Art und Umfang werden vom Träger der Notfallversorgung, bei
Beteiligung von Leistungserbringern bei der Datenerfassung unter deren
Mitwirkung festgelegt.
(3) Soweit zur Ermittlung der Wirksamkeit rettungsdienstlicher Maßnahmen die
Datenerhebung bei Krankenhäusern erforderlich ist, ist der Träger der
Notfallversorgung zur Erhebung dieser Daten nach Maßgabe des
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 des Hessischen
Krankenhausgesetzes 2002 vom 6. November 2002 (GVBl. I S. 662) berechtigt.
(4) Die Daten sind von den Trägern der Notfallversorgung unter Beachtung der
Grundsätze nach § 1 auszuwerten. Die Auswertungen sind dem für den
Rettungsdienst zuständigen Ministerium auf Verlangen vorzulegen. Der
Arbeitskreis zur medizinischen Qualitätssicherung hat auf Grundlage der
Auswertungen Empfehlungen zur Optimierung des Rettungsdienstes zu geben.
§ 5
Aus- und Fortbildung
(1) Die aus Qualitätssicherungsmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse sollen zeitnah
in der Aus- und Fortbildung der im Rettungsdienst tätigen Berufsgruppen
Berücksichtigung finden.
(2) Die Träger der Notfallversorgung können hierzu innerhalb des
Rettungsdienstbereichs berufsgruppenspezifische und -übergreifende Fortbildungen
durchführen, die auf die Mindestfortbildung des Rettungsdienst- und
Leitstellenpersonals angerechnet werden.
(3) Bereichsübergreifende Fortbildungen können von den Trägern der
Notfallversorgung oder dem Arbeitskreis zur medizinischen Qualitätssicherung
koordiniert werden.
(4) Bestehende Bestimmungen zur Aus- und Fortbildung bleiben unberührt.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2003 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2013 außer Kraft.

