


Infektionshygieneverordnung
Vom 18. März 2003
GVBl. I S. 121
Aufgrund des § 17 Abs. 4 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) und des
§ 9 der Verordnung über die
zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes und der Trinkwasserverordnung
zuständigen Behörden vom 25. Januar 2001 (GVBl. I S. 118) wird verordnet:
§ 1
(1) Wer beruflich oder gewerbsmäßig Tätigkeiten mit Ausnahme solcher im Rahmen
der ärztlichen Heilkunde am Menschen ausübt, bei denen durch Blut sowie Sekrete
und Exkrete Krankheitserreger (zum Beispiel HIV- und Hepatitisviren) übertragen
werden können, unterliegt den Vorschriften dieser Verordnung. Solche Tätigkeiten
sind insbesondere die Ausübung der Haarpflege, der Kosmetik, der Fußpflege, das
Tätowieren, das Ohrlochstechen und die Schmuckeinbringung an, in oder unter der
Haut oder Schleimhaut (Piercing).
(2) Wer Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausübt, ist zur sorgfältigen Beachtung
der Regeln der Hygiene nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik
verpflichtet.
§ 2
(1) Wer Eingriffe am Menschen durchführt, die eine Verletzung der Haut oder
Schleimhaut vorsehen, muss für den Betrieb einen Hygieneplan erstellen. Der
Hygieneplan muss alle hygienerelevanten Maßnahmen, die mit dem Eingriff am
Menschen in Verbindung stehen, mit den jeweiligen Präventions- (insbesondere
Desinfektion, Sterilisation, Wundbehandlung, Reinigung, Versorgung, Lagerung)
und Personalschutzmaßnahmen differenziert aufführen.
(2) Unmittelbar vor jedem Eingriff haben Ausführende die Hände zu desinfizieren und sind verpflichtet, bei Durchführung des
Eingriffs Einmalhandschuhe zu tragen. Nach Ablegen der Einmalhandschuhe ist
abschließend eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen.
(3) Vor jedem Eingriff nach Abs. 1 ist die zu behandelnde Haut- oder
Schleimhautfläche wirksam zu desinfizieren beziehungsweise antiseptisch zu
behandeln.
(4) Eingriffe nach Abs. 1 und die medizinische Fußpflege dürfen nur mit sterilen Instrumenten oder Geräten
vorgenommen werden.
(5) Alle Gegenstände und Materialien, die dauerhaft an der Haut oder Schleimhaut
angebracht werden sollen, sind zuvor wirksam zu desinfizieren. Alle Gegenstände
und Materialien, die in oder unter der Haut oder Schleimhaut angebracht werden,
müssen steril sein.
(6) Die für Eingriffe nach Abs. 1 und die medizinische Fußpflege mehrfach
verwendbaren Instrumente und Geräte sind nach jedem Gebrauch zuerst zu
desinfizieren, zu reinigen, zu trocknen und anschließend in geeigneter
Verpackung zu sterilisieren, so dass von ihnen bei erneuter Verwendung keine
Gefahr für Gesundheitsschäden ausgeht (Aufbereitung). Die Sterilgutverpackung
muss die Sterilisation ermöglichen und die Sterilität bei entsprechender
Lagerung gewährleisten. Bis zur nächsten Verwendung hat die Lagerung des
Sterilguts in geeigneten Behältnissen zu erfolgen. Die von der Lagerungsart
abhängigen Lagerungsfristen sind zu berücksichtigen. Sterile Einwegartikel
dürfen nach Gebrauch nicht wieder verwendet werden.
(7) Im Anschluss an Eingriffe nach Abs. 1 sind die Arbeitsflächen,
Behandlungsstühle und patientennahe Flächen sofort im Scheuer-Wischverfahren
einer Flächendesinfektion zu unterziehen. Sichtbare Verunreinigungen sind vorher
zu entfernen.
(8) Mehrfach zu verwendende Instrumente und Geräte für Tätigkeiten, bei denen es
zu Verletzungen, auch unbeabsichtigten, kommen kann, sind nach jeder Verwendung
zuerst zu desinfizieren, dann erforderlichenfalls zu reinigen und zu trocknen.
(9) Nach Verletzungen der Haut beziehungsweise Schleimhaut ist die Wunde mit
einem Antiseptikum wirksam zu versorgen.
(10) Mit der Durchführung der Desinfektions- und Sterilisationsverfahren dürfen
nur Personen beauftragt werden, die über die notwendige Sachkunde verfügen.
§ 3
(1) Zur Geräte-, Instrumenten-, Haut-, Hände- und Flächendesinfektion dürfen nur
Mittel und Verfahren verwendet werden, die als wirksam bewertet wurden (zum
Beispiel nach der Liste des Verbandes für angewandte Hygiene - VAH).
(2) Geeignete Desinfektionsverfahren für Geräte und Instrumente sind in erster
Linie maschinelle Aufbereitungsverfahren, hilfsweise auch manuelle
Instrumentendesinfektionsverfahren.
(3) Als Sterilisationsverfahren sind nur Verfahren geeignet, die durch die
Deutsche Gesellschaft für Sterilgutversorgung empfohlen werden.
(4) Sterilisations- und maschinelle Desinfektionsverfahren sind regelmäßig auf
ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren, die
Dokumente sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem
Gesundheitsamt vorzulegen.
(5) Räume, in denen größere invasive Eingriffe an der Haut oder invasive
Eingriffe an Schleimhäuten vorgenommen werden, müssen über Wandflächen und
Fußböden verfügen, die fugendicht, leicht zu reinigen und desinfizierbar sind.
Leitungen sind unter Putz zu legen oder in geschlossenen Kanälen zu führen,
deren Außenfläche nass desinfiziert werden kann. Hohlräume sind gegenüber den
zugehörigen Räumen allseitig abzudichten.
Installationen sind so auszuführen, dass sich Desinfektionsmaßnahmen einfach und
wirksam durchführen lassen.
(6) Das Umfüllen von Instrumenten- und Flächendesinfektions- und
Reinigungsmitteln ist nur in bestimmungsgemäße Aufbewahrungsbehälter zulässig.
Ein Umfüllen von Hände- und Hautdesinfektionsmitteln ist nicht zulässig.
(7) Raumlufttechnische Anlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der
Technik entsprechen.
§ 4
(1) Spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände, die bei der Ausübung von
Tätigkeiten nach § 1 verwendet werden, dürfen nur in Behältern, die eine
Verletzungsgefahr ausschließen, transportiert, gelagert und entsorgt werden.
(2) Abfallrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 5
Das Gesundheitsamt überwacht die Einhaltung der in dieser Verordnung geregelten
Bestimmungen. Für die Durchführung der Überwachung gilt § 16 des
Infektionsschutzgesetzes entsprechend.
§ 6
Die
Infektionshygiene-Verordnung vom 30. September 1987 (GVBl. I S. 179) wird
aufgehoben.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

