


Verordnung zur Verhütung
transmissibler spongiformer Enzephalopathien durch selbst hergestellte
Arzneimittel
(TSE-Verhütungs-Verordnung)
Vom 17. November 2004
GVBl. I S. 373
Aufgrund des § 17 Abs. 4 Satz 1 und des § 54 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in Verbindung mit
§ 9 der Verordnung über die
zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes und der Trinkwasserverordnung
zuständigen Behörden vom 25. Januar 2001 (GVBl. I S. 118) und des § 36 Abs.
2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar
1987 (BGBl. I S. 603 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2004 (BGBl.
I S. 2198), wird verordnet:
§ 1
Anwendungsverbot
(1) Es ist verboten, im Rahmen der Ausübung der Heilkunde oder der Zahnheilkunde
selbst hergestellte Arzneimittel anzuwenden, die aus Ausgangsmaterialien
hergestellt wurden, die in § 1 Abs.1 und 2 der Arzneimittel-TSE-Verordnung vom
9. Mai 2001 (BGBl. I S. 856) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.
(2) Es ist auch verboten, selbst hergestellte Arzneimittel anzuwenden, die nicht
die jeweils geltenden Sicherheitsanforderungen erfüllen, die das Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte für Arzneimittel zur Vermeidung des Risikos
einer Übertragung der Erreger der transmissiblen spongiformen Enzephalopathie
aufgestellt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
§ 2
Überwachung
Die Herstellung von Arzneimitteln aus tierischem Ausgangsmaterial zur Anwendung
bei Dritten unterliegt der Überwachung durch die zuständige Behörde. Diese ist
insoweit auch zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes.
§ 3
Anzeigepflicht
Wer Arzneimittel aus tierischen Ausgangsmaterialien zur Anwendung bei Dritten
selbst herstellt, hat dies spätestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit der
zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind die Art der Tätigkeit sowie
die verwendeten Ausgangsmaterialien anzugeben. Der zuständigen Behörde sind auf
Verlangen nähere Auskünfte über die Ausgangsstoffe und das Herstellungsverfahren
zu erteilen.
§ 4
Dokumentation
(1) Herstellung und Prüfung der Arzneimittel haben nach anerkannten
pharmazeutischen Regeln zu erfolgen und sind unverzüglich zu dokumentieren. Die
Aufzeichnungen über Herstellung und Prüfung der Arzneimittel müssen klar,
eindeutig und fehlerfrei sein und den neuesten Stand der Herstellung und Prüfung
wiedergeben. Die vollständigen Aufzeichnungen sind mindestens 20 Jahre
aufzubewahren.
(2) Werden Aufzeichnungen mit elektronischen, photographischen oder anderen
Datenverarbeitungssystemen erstellt, muss sichergestellt sein, dass die Daten
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und innerhalb einer
angemessenen Frist lesbar gemacht werden können. Die gespeicherten Daten müssen
gegen Verlust, Beschädigung und Manipulation geschützt werden.
§ 5
Unterrichtungspflicht
(1) Die behandelnde Person hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens
aber innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden über alle schwerwiegenden
Nebenwirkungen zu unterrichten, die bei einer Heilbehandlung mit aus tierischen
Ausgangsmaterialien selbst hergestellten Arzneimitteln auftreten. Die
Unterrichtung muss alle notwendigen Angaben enthalten über das Produkt, seine
Bezeichnung und das verwendete Ausgangsmaterial. Von der Person, bei der die
schwerwiegende Nebenwirkung aufgetreten ist, sind die Anfangsbuchstaben des Vor-
und des Familiennamens, das Geburtsdatum und das Geschlecht anzugeben. Auf
Verlangen sind der zuständigen Behörde die nach § 4 erstellten
Dokumentationsunterlagen vorzulegen.
(2) Sonstige berufsrechtliche Mitteilungspflichten bleiben unberührt.
§ 6
Zuständige Behörde,
Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung sowie für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1 Nr. 4 des
Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 Satz 3 dieser Verordnung und § 73
Abs. 1 Nr. 5 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 4
dieser Verordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
§ 7
Begriffsbestimmung
Arzneimittel nach dieser Verordnung sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1
und 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S.
3587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031).
§ 8
Übergangsregelung
Wer bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung Arzneimittel aus tierischen
Ausgangsmaterialen zur Anwendung bei Dritten selbst herstellt, hat dies
spätestens einen Monat nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung der zuständigen
Behörde anzuzeigen.
§ 9
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

