


Verordnung über die
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und
Strahlenschutzvorsorgerechts
Vom 30. November 2004
GVBl. I S. 371
Aufgrund
1. des § 24 Abs. 1 und 2 und des § 34 Abs. 2 Nr. 1 des
Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1566), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2),
2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198),
3. des
§ 5 Abs. 3 Satz 1 des Heilberufsgesetzes in der Fassung vom 7. Februar
2003 (GVBl. I S. 66, 242), geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2004 (GVBl. I S.
221),
4. des § 1 Satz 1 des
Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S.
98)
wird verordnet:
§ 1
Zuständigkeit des
Regierungspräsidiums
Zuständige Behörde für den Vollzug der Vorschriften des Atomgesetzes sowie der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das
Regierungspräsidium, soweit nach den Bestimmungen der genannten Vorschriften,
dieser Verordnung oder in anderen Bestimmungen des Landesrechts keine
anderweitigen Zuständigkeitsregelungen getroffen sind.
§ 2
Zuständigkeit der obersten
Landesbehörde
Zuständige Behörde für
1. den Vollzug der Vorschriften des Atomgesetzes sowie
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen betreffend
a) die Anlagen nach § 7 und § 9a Abs. 3 des
Atomgesetzes,
b) die Anlagen nach § 11 Abs. 1 der
Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S.
1459), geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869),
c) den Umgang mit Kernbrennstoffen nach § 9 des
Atomgesetzes,
d) die Anlagen nach § 11 Abs. 2 der
Strahlenschutzverordnung, soweit diese in betrieblichem und örtlichem
Zusammenhang mit Nr. 1 Buchst. a bis c stehen,
e) den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach
§ 7 der Strahlenschutzverordnung, soweit dieser in betrieblichem und
örtlichem Zusammenhang mit Nr. 1 Buchst. a bis c steht,
f) die Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen nach
§ 7 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung durch die Nuclear Cargo + Service
GmbH in Hanau-Wolfgang,
2. die Erteilung der Bescheinigung über den Nachweis der
Deckungsvorsorge für den erhöhten Haftungsbetrag im Rahmen des Transports von
Kernbrennstoffen nach § 4a Abs. 3 Satz 2 des Atomgesetzes,
3. die Entgegennahme des Nachweises der erforderlichen
Deckungsvorsorge bei genehmigungsfreien Transporten von Kernbrennstoffen nach
§ 4b Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes,
4. die Festsetzung der erforderlichen Deckungsvorsorge
bei genehmigungsfreien Transporten von Kernbrennstoffen nach § 4b Abs. 1 Satz
2 des Atomgesetzes,
5. die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach
§ 9b des Atomgesetzes sowie für die Entscheidungen über Anträge auf Zulassung
einer Ausnahme nach § 9g Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes,
6. die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes über Anlagen
nach § 6 des Atomgesetzes,
7. die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 34 Abs. 2 des
Atomgesetzes,
8. die Bescheinigung der Erfüllung der
Haftpflichtvorschriften bei genehmigungsfreier Beförderung nach § 17 Abs. 3
der Strahlenschutzverordnung,
9. die Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde
nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie von Kursen und
anderen Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde nach § 30 Abs.
2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie der Kenntnisse nach § 30 Abs. 4 in
Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung,
10. die Bestimmung von Personendosismessstellen und
außerbetrieblichen Inkorporationsmessstellen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 der
Strahlenschutzverordnung,
11. die Bestimmung von Sachverständigen für die
Überprüfung und Dichtheitsprüfung nach § 66 Abs. 1 der
Strahlenschutzverordnung,
12. die Entscheidungen hinsichtlich der
Ablieferungspflicht nach § 76 Abs. 3 und 5 der Strahlenschutzverordnung sowie
das Herstellen des Einvernehmens mit der für den Empfänger von radioaktiven
Abfällen zuständigen Behörde nach § 77 der Strahlenschutzverordnung,
13. die Bestimmung der ärztliche Stellen nach § 83 der
Strahlenschutzverordnung sowie die Festlegung von Art und Umfang der von
diesen durchzuführenden Überprüfungen,
14. die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem
Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
ist das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und
Verbraucherschutz.
Das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und
Verbraucherschutz kann vorbehaltlich der Regelung des § 24 Abs. 2 des
Atomgesetzes im Einzelfall nachgeordnete Behörden mit der Wahrnehmung dieser
Aufgaben betrauen.
§ 3
Zuständigkeiten der
Landesärzte-, Landeszahnärzte- und Landestierärztekammern
Zuständige Stelle für die Prüfung des Erwerbs und die
Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde nach § 30 Abs. 1 Satz 3 der
Strahlenschutzverordnung sowie der erforderlichen Kenntnisse nach § 30 Abs. 4
der Strahlenschutzverordnung ist
1. im Zusammenhang mit der Anwendung radioaktiver Stoffe
oder ionisierender Strahlen am Menschen für Personen, denen die Ausübung des
ärztlichen Berufs erlaubt ist,
die Landesärztekammer,
2. im Zusammenhang mit der Anwendung radioaktiver Stoffe
oder ionisierender Strahlen am Menschen für Personen, denen die Ausübung des
zahnärztlichen Berufs erlaubt ist,
die Landeszahnärztekammer,
3. im Zusammenhang mit der Anwendung radioaktiver Stoffe
oder ionisierender Strahlen am Tier in der Tierheilkunde für Personen, denen
die Ausübung des tierärztlichen Berufs erlaubt ist,
die Landestierärztekammer.
Die Kammern nehmen diese Aufgaben zur Erfüllung nach
Weisung wahr. Sie decken die ihnen entstehenden Kosten durch Erhebung von
Gebühren und Auslagen.
§ 4
Besondere Zuständigkeiten auf
dem Gebiet der Beförderung von radioaktiven Stoffen
Zuständige Behörde für die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes über die
Beförderung von Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen sowie von
bauartzugelassenen Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3
des Atomgesetzes bezeichneten Art ist
1. auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie
den nicht bundeseigenen
Schienen
die Kreisordnungsbehörde,
2. auf Binnenwasserstraßen
das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium als
Wasserschutzpolizei,
3. in den Binnenhäfen
die Hafenbehörde.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 46 des Atomgesetzes sowie § 14 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes ist die nach
den §§ 1 bis 4 zuständige Behörde jeweils für die ihrer Aufsicht unterliegenden
Vorgänge; im Falle des § 4 Nr. 2 ist zuständige Behörde das Regierungspräsidium.
§ 6
Aufhebung bisherigen Rechts
Die
Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz-
und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. Juni 1988 (GVBl. I. S. 279),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2003 (GVBl. I S. 206), wird
aufgehoben.
§ 7
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft;
ausgenommen davon ist § 6.

