


Außer Kraft
infolge Zeitablauf
Gesetz über die Errichtung des
Universitätsklinikums Gießen und Marburg
(UK-Gesetz)
Vom 16. Juni 2005
GVBl. I S. 432
Verkündet am 23. Juni 2005
§ 1
Errichtung des
Universitätsklinikums Gießen und Marburg
(1) Das Klinikum der Justus-Liebig-Universität mit Sitz in Gießen
(Universitätsklinikum Gießen) und das Klinikum der Philipps-Universität mit Sitz
in Marburg (Universitätsklinikum Marburg) werden zusammengelegt und als eine
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Standorten und Sitz in Gießen
und Marburg errichtet.
(2) Die Anstalt führt den Namen „Universitätsklinikum Gießen und Marburg“. Sie
führt ein eigenes Siegel und gibt sich eine Satzung.
(3) Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Universitätskliniken Gießen und
Marburg gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das Universitätsklinikum
Gießen und Marburg über. Das jeweilige Betriebsvermögen wird insoweit mit den
Buchwerten der von einem Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk
versehenen Schlussbilanzen zum 31. Dezember 2004 des Universitätsklinikums
Gießen und des Universitätsklinikums Marburg bilanziell mit Wirkung ab dem 1.
Januar 2005 / 31. Dezember 2004 übernommen.
§ 2
Organe des
Universitätsklinikums Gießen und Marburg
(1) Organe des Universitätsklinikums Gießen und Marburg sind:
1. der Klinikumsvorstand,
2. der Aufsichtsrat.
(2) Der Klinikumsvorstand setzt sich aus den Vorständen der Universitätskliniken
Gießen und Marburg, der Aufsichtsrat aus den Aufsichtsräten der
Universitätskliniken Gießen und Marburg zusammen.
(3) Der Aufsichtsrat legt die Geschäftsbereiche der Vorstandsmitglieder und den
Vorsitz im Vorstand fest. Näheres regeln die Satzung und die Geschäftsordnung
des Vorstands. Die Befugnis zur Außenvertretung des Universitätsklinikums Gießen
und Marburg wird durch die Satzung bestimmt.
(4) Soweit Vorstandsmitglieder ausscheiden, kann auf die Bestellung einer
Nachfolgerin oder eines Nachfolgers verzichtet werden, sofern die Funktion nicht
kraft Amtes wahrgenommen wird. Näheres regeln die Satzung und die
Geschäftsordnungen.
§ 3
Beschäftigte
(1) Die bisher in der Krankenversorgung und Verwaltung der Universitätskliniken
Gießen und Marburg tätigen nicht wissenschaftlichen Beschäftigten im Arbeits-
oder Auszubildendenverhältnis zum Land Hessen werden mit In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes von der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Philipps-Universität
Marburg zum Universitätsklinikum Gießen und Marburg versetzt und in den
Anstaltsdienst übergeleitet. Die Beschäftigten im Anstaltsdienst der
Universitätskliniken Gießen und Marburg werden mit In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes Beschäftigte des Universitätsklinikums Gießen und Marburg. Das
Universitätsklinikum Gießen und Marburg tritt in die Rechte und Pflichten der
Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der in Satz 1 und 2 genannten Arbeitnehmer
ein. Soweit bisher nicht wissenschaftliche Beschäftigte im Beamtenverhältnis den
Universitätskliniken Gießen und Marburg zur Dienstleistung zugewiesen sind,
werden sie mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem Universitätsklinikum Gießen
und Marburg zur Dienstleistung zugewiesen.
(2) Für das wissenschaftliche Personal gilt § 22 Abs. 3 des Gesetzes für die
hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), geändert
durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434), mit der Maßgabe, dass die
Dienstleistungen beim Universitätsklinikum Gießen und Marburg zu erbringen sind.
(3) Das nach Maßgabe der Geschäftsordnung zuständige Vorstandsmitglied nimmt für
das Universitätsklinikum Gießen und Marburg die Arbeitgeberfunktion wahr.
§ 4
Personalvertretung
Die Universitätskliniken Gießen und Marburg bleiben auch nach ihrer
Zusammenlegung selbstständige Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen
Sinne. Die Geschäfte des Gesamtpersonalrates nach § 52 Abs. 1 des Hessischen
Personalvertretungsgesetzes führen die derzeitigen Personalräte an den
Standorten Gießen und Marburg gemeinsam.
§ 5
Formwechsel
Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach Maßgabe
dieses Gesetzes errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen
„Universitätsklinikum Gießen und Marburg“ nach ihrer rechtswirksamen Errichtung
nach Maßgabe der §§ 301 bis 304 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni
2003 (BGBl. I S. 838, 842), in der jeweils geltenden Fassung, durch Formwechsel
in eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung ist, umzuwandeln. Der erste Teil des fünften Buches des
Umwandlungsgesetzes findet auf diesen Formwechsel keine Anwendung. Die nach Satz
1 zu erlassende Rechtsverordnung regelt die nähere Ausgestaltung des
Formwechsels im Hinblick auf die Firma, das Stamm- bzw. Grundkapital sowie den
Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung der Kapitalgesellschaft.
§ 6
Fortgeltung bisherigen Rechts
und Geltungsdauer
(1) Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, findet das Gesetz für die
hessischen Universitätskliniken in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2006 außer Kraft.

