


Verordnung zur Umwandlung des
Universitätsklinikums Gießen und Marburg in eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung
(UK-UmwVO)
Vom 1. Dezember 2005
GVBl. I S. 792
Aufgrund des
§ 5 des UK-Gesetzes vom 16.
Juni 2005 (GVBl. I S. 432) wird verordnet:
§ 1
Formwechsel des
Universitätsklinikums Gießen und Marburg
(1) Die nach § 1 des UK-Gesetzes errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts
„Universitätsklinikum Gießen und Marburg“ wird in eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (Gesellschaft) formwechselnd umgewandelt. Der Formwechsel
wird mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wirksam.
(2) Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 3210, 1995 I S.
428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), in
der jeweils geltenden Fassung ist mit Ausnahme des Ersten Teils des Fünften
Buches anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt.
(3) Für den Formwechsel gilt:
1. Die Gesellschaft führt die Firma „Universitätsklinikum
Gießen und Marburg GmbH“ und hat ihren Sitz in Gießen.
2. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500 000 Euro.
3. Das Land Hessen als alleiniger Gesellschafter und
Gründer der Gesellschaft übernimmt das gesamte Stammkapital. Die Stammeinlage
wird ohne Aufgeld ausgegeben. Soweit der Wert des Reinvermögens des
formwechselnden Rechtsträgers den Nennbetrag der dafür ausgegebenen Stammeinlage
übersteigt, wird er in die Kapitalrücklage der Gesellschaft eingestellt.
4. Ein Umwandlungsbericht, eine Vermögensaufstellung und
eine Prüfung des Formwechsels sind nicht erforderlich.
5. Der Gesellschaftsvertrag wird vor Eintragung der
Gesellschaft in das Handelsregister der Landesregierung zur Zustimmung
vorgelegt. Besondere Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsanteile oder
Mehrstimmrechte werden nicht gewährt.
6. In der Gesellschafterversammlung wird das Land Hessen
durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst vertreten.
7. Die ersten Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer
des formwechselnden Rechtsträgers werden durch gesonderten
Gesellschafterbeschluss bestellt.
8. Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft
sind die Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt des öffentlichen Rechts
„Universitätsklinikum Gießen und Marburg“. Ihre Amtszeit endet mit der Wahl
eines Aufsichtsrates nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai
1976 (BGBl. I S. 1153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2005 (BGBl. I
S.1530). Für die Stimmverhältnisse im Aufsichtsrat gelten bis zu dieser Wahl die
Regelungen in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Rechtsverordnung geltenden
Satzung der Anstalt des öffentlichen Rechts „Universitätsklinikum Gießen und
Marburg“.
§ 2
Folgen für Arbeitnehmerinnen,
Arbeitnehmer und Auszubildende
(1) Die Rechte und Pflichten der Beschäftigten der Anstalt des öffentlichen
Rechts „Universitätsklinikum Gießen und Marburg“ aus den bestehenden
Anstellungs-, Arbeits- und Ausbildungsverträgen bleiben durch den Formwechsel
unberührt. Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs findet nicht statt.
(2) Die Rechte und Pflichten des wissenschaftlichen Personals nach § 3 Abs. 2
des UK-Gesetzes bleiben durch den Formwechsel unberührt. Dies gilt auch für die
Rechte und Pflichten der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten im
Beamtenverhältnis nach § 3 Abs. 1 Satz 4 des UK-Gesetzes.
§ 3
Anmeldung und Bekanntmachung
des Formwechsels
(1) Der Formwechsel ist zur Eintragung in das Handelsregister und zur
Bekanntmachung der Eintragung bei dem zuständigen Amtsgericht anzumelden. Mit
dem Ablauf des Tages, an dem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden
Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als erfolgt.
(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst gibt das Wirksamwerden des
Formwechsels im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I bekannt.[*]
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.

