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Krankenhauspauschalmittel-Verordnung
Vom 23. Februar 2006
GVBl. I S. 60
Verkündet 7. März 2006
Aufgrund des
§ 25 Abs. 5 des Hessischen
Krankenhausgesetzes 2002 vom 6. November 2002 (GVBl. I S. 662), geändert
durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 462), wird im Einvernehmen mit
dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern und für Sport verordnet:
§ 1
Kostengrenzen
Die Kostengrenzen nach § 25 Abs. 1 Nr.
2 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2002 betragen ab 1. Januar 2004 für das
einzelne Vorhaben zehn vom Hundert der festgesetzten Jahrespauschale, mindestens
aber 106 000 Euro ohne Umsatzsteuer.
§ 2
Ermittlung der Jahrespauschalen
(1) Die Ermittlung und Festsetzung der jährlichen Pauschalförderung nach
§ 25 Abs. 1 des Hessischen
Krankenhausgesetzes 2002 erfolgt für die einzelnen Krankenhäuser auf der
Grundlage der innerhalb des Vorjahres voll- oder teilstationär behandelten
Fälle. Die Fallzählung erfolgt in entsprechender Anwendung der
Krankenhausstatistik-Verordnung vom 10. April 1990 (BGBl. I S. 730), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429). Vollstationäre
Fälle werden damit aus dem Patientenzugang und -abgang nach § 3 Abs. 1 Satz 1
Nr. 17 Krankenhausstatistik-Verordnung, teilstationäre Fälle nach § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 15 Krankenhausstatistik-Verordnung ermittelt.
(2) Für die Ermittlung der Jahrespauschalen nach Abs. 1 werden die Fälle nach
der fachgebietsspezifischen Verweildauer (Verweildauergewicht), der
Fachgebietszugehörigkeit (Fachgebietsgewicht) und der krankenhausspezifischen
Versorgungsstruktur (Krankenhausgewicht) gewichtet.
Die Faktoren für die Gewichtung der Fälle nach der
fachgebietsspezifischen Verweildauer (Verweildauergewicht) und der
Fachgebietszugehörigkeit (Fachgebietsgewicht) betragen:
| |
Verweildauergewicht |
Fachgebietsgewicht |
| |
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|
| Augenheilkunde: |
0,7 |
1,5 |
| Chirurgie: |
1,0 |
1,5 |
| Herzchirurgie: |
1,0 |
1,5 |
| Frauenheilkunde und Geburtshilfe: |
0,8 |
1,5 |
| Hals-Nasen-Ohrenheilkunde: |
0,8 |
1,5 |
| Haut- und Geschlechtskrankheiten: |
1,0 |
1,0 |
| Innere Medizin: |
1,0 |
1,0 |
| Klinische Geriatrie: |
1,9 |
1,0 |
| Kinder- und Jugendmedizin: |
0,9 |
1,0 |
| Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie: |
0,8 |
1,5 |
| Neurochirurgie: |
1,0 |
1,5 |
| Neurologie: |
1,0 |
1,0 |
| Urologie: |
1,0 |
1,5 |
| Nuklearmedizin: |
0,8 |
1,5 |
| Strahlentherapie: |
0,9 |
1,5 |
| Psychiatrie und Psychotherapie: |
2,2 |
0,8 |
Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie: |
4,7 |
0,8 |
Psychosomatische Medizin und
Psychotherapie: |
4,8 |
0,8 |
| Zusatzkategorie A: |
1,8 |
1,0 |
| Zusatzkategorie B: |
2,5 |
1,0 |
Das Krankenhausgewicht ergibt sich aus der Fachabteilungsstruktur und beträgt
bei Allgemeinkrankenhäusern, bei denen die Summe der Fachgebietsgewichte
| höchstens den Wert 5,5 erreicht |
1,000, |
| einen Wert von über 5,5 und höchstens 11
erreicht |
1,075, |
| einen Wert von über 11 erreicht |
1,150. |
Bei psychiatrischen und psychosomatischen
Fachkrankenhäusern beträgt das Krankenhausgewicht 1,000 und bei allen übrigen
Fachkrankenhäusern 1,150.
Die Gewichtungsfaktoren werden in angemessenen Abständen
an die fachgebietsspezifische Entwicklung angepasst.
(3) Die Jahrespauschale nach Abs. 1 wird wie folgt berechnet:
1. Die nach Fachgebiet unterschiedenen Fälle eines
Krankenhauses werden mit dem jeweiligen Verweildauer- und Fachgebietsgewicht
sowie mit dem Krankenhausgewicht des entsprechenden Krankenhauses
multipliziert und jeweils auf eine Dezimale gerundet. Die gewichteten, nach
Fachgebiet unterschiedenen Fälle werden je Krankenhaus addiert.
2. Die für die Jahrespauschale nach Abs. 1 zur Verfügung
stehenden Mittel werden durch die Summe der gewichteten Fälle aller
Krankenhäuser geteilt. Das Ergebnis wird auf die zweite Dezimalstelle
abgerundet. Es stellt den einfachen Fallwert dar. Dieser wird jährlich im
Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.
3. Die gewichteten Fälle des jeweiligen Krankenhauses
werden mit dem einfachen Fallwert multipliziert und auf die zweite
Dezimalstelle abgerundet. Das Ergebnis gibt den pauschalen Förderbetrag für
das einzelne Krankenhaus wieder.
(4) Die für die Jahrespauschale nach Abs. 1 insgesamt zur Verfügung stehenden
Fördermittel ergeben sich nach Abzug des den Krankenhäusern nach § 3 für
Ausbildungsstätten zustehenden Zuschlages und nach Abzug der für Ausnahmefälle
nach § 25 Abs. 4 Satz 2 des
Hessischen Krankenhausgesetzes 2002 festgestellten Beträge von dem im
jeweiligen Haushaltsjahr für die pauschale Mittelzuweisung insgesamt zur
Verfügung stehenden Gesamtbetrag.
(5) Die Krankenhäuser beantragen bei dem für das Krankenhauswesen zuständigen
Ministerium jeweils die Förderung. Der Antrag eines Krankenhauses auf Förderung
wird nur berücksichtigt, wenn er nebst den für die Ermittlung und Festsetzung
der fallbezogenen Jahrespauschalen erforderlichen Angaben und Nachweisen bis zum
30. April des jeweiligen Jahres dem für das Krankenhauswesen zuständigen
Ministerium vorliegt.
§ 3
Zuschlag für Ausbildungsstätten
Der Zuschlag für geförderte Ausbildungsstätten beträgt für jeden als förderfähig
zugrunde gelegten Ausbildungsplatz ab dem 1. Januar 2004 64,- Euro.
§ 4
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Dritte Krankenhauspauschalmittel-Verordnung vom 21.Oktober 1998 (GVBl. I S.
482), geändert durch Verordnung vom 12. November 2004 (GVBl. I S. 377), wird
aufgehoben.
§ 5
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Sie tritt mit
Ausnahme des § 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.


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